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Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen weiterhin platzierbar

Veröffentlicht am 22.07.2015, 06:41
Aktualisiert 09.07.2023, 12:32

Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen sind auch unter dem Kleinanlegerschutzgesetz in Deutschland, so Dr. Horst Wener, mit bis zu 20 Anteilen BaFin-frei und prospektfrei genauso betragsunabhängig platzierbar wie weiterhin die stille Beteiligung, die Genussrechte und die Namensschuldverschreibung.
Grundsätzlich ist zwar für die öffentliche Kapitalbeschaffung eine Bankenaufsichtsgenehmigung der BaFin in Frankfurt/Main - Abteilung Wertpapieraufsicht - erforderlich. Dies ist jedoch in "geringfügigen" Fällen dann nicht der Fall, wenn das kapitalsuchende Unternehmen bei den sogen. Finanzinstrumenten nicht mehr als 20 Kapitalgeber bzw. Privatinvestoren pro Finanzinstrument an dem Betrieb beteiligt ( siehe § 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz VermAnlG ).

Die sogen. Bereichsausnahmen des Vermögensanlagengesetzes n.F. stellen dabei auf die "Anzahl der Anteile" ab, die maximal gezeichnet werden dürfen. Es dürfen somit 20 Genussrechtsanteile, 20 stille Gesellschaftsanteile oder 20 Kommanditanteile und nun ab dem 10. Juli 2015 auch ( nur noch ) 20 Nachrangdarlehensanteile und 20 partiarische Darlehensanteile ohne jede Beschränkung platziert werden. Insoweit ist lediglich darauf zu achten, dass jeder Anleger jeweils nur "einen Anteil" - in welcher Volumengröße auch immer - zeichnet.

Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen gehören jetzt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) Vermögensanlagengesetz n.F. ab dem 10. Juli 2015 zu den Vermögensanlagen, für die diese Bereichsausnahme ebenfalls gilt, wonach u.a. eine Prospektpflicht nicht besteht, sofern nicht mehr als 20 Nachrang-Darlehensanteile platziert werden. Diese „Geringfügigkeitsgrenze“ für Vermögensanlagen wird jetzt auch entsprechend einer klarstellenden Mitteilung der BaFin für Nachrangdarlehen bestätigt ( BaFin-Information von Anfang Juli 2015 ), so dass Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen außerhalb von Crowdfunding-Portalen in gewissem Umfang frei platziert werden dürfen, soweit eben nicht mehr als 20 Nachrangdarlehens-Anteile "verkauft" werden. Die Höhe der dabei platzierten Nachrangdarlehensanteile ist ohne Bedeutung, so dass bei den 20 Anteilen keine Betrags- bzw. Volumen-Beschränkungen bestehen. Soweit es mehr als 20 Nachrangdarlehens-Anteile sind, ist der Verkauf bis zu Euro 2,5 Mio. nur über Crowdfunding-Portale prospektfrei möglich, wobei der einzelne Anleger nicht mehr als Euro 10.000,- zeichnen darf. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 c) VermAnlG bleiben Nachrangdarlehen ab einer Mindestbeteiligung von Euro 200.000,- sogar wieder in Gänze prospektfrei bzw. BaFin-frei.
Mit dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes wurden in § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und über eine Generalklausel in § 1 Abs. 2 Nr. 7 grundschuldbesicherte Darlehen und bestimmte Arten von Direkt-Investments als wirtschaftlich vergleichbare Vermögensanlagen in den Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) als Finanzinstrumente aufgenommen.
Mit dem Abschnitt I des Vermögensanlagengesetzes wird der Geltungsbereich des Vermögensanlagengesetzes zunächst auch auf Nichtwertpapiere ausgedehnt ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 7 VermAnlG n.F. ). Dies sind z.B. die nicht wertpapierverbrieften stillen Beteiligungen, vinkulierte Namensgenussrechte, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen oder KG-Anteile. Davon gibt es acht Ausnahmetatbestände ( Bereichsausnahmen ), soweit die gesetzlichen Eingreifkriterien unterschritten werden.

Prospektfrei und BaFin-frei sind:
1. Genossenschaftsanteile
2. Versicherungen und Pensionsvereine
3. (a) Maximal 20 ( Anteile ) Beteiligte pro Finanzinstrument oder aber (b) mehr Beteiligte, jedoch bei einem maximalen Beteiligungsgesamtbetrag bis Euro 100.000,-- innerhalb von 12 Monaten oder aber (c) jeder Kapitalgeber mit einer Mindestbeteiligung von über Euro 200.000,-- und (d) bei Wertpapieren bei einer Mindestzeichnungssumme von über Euro 100.000,-- siehe WpPG § 3 Abs. 2 Ziff. 3 WpPG gezeichnet werden.
4. Angebote an qualifizierte Anleger (z.B. Wertpapierhändler) und/oder bei Wertpapieren an unter 150 nicht qualifizierte Anleger ( = Privatanleger ) - siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WpPG
5. Anlageangebote, für die schon ein genehmigter Verkaufsprospekt besteht
6. Beteiligungsangebote an einen bestimmten Personenkreis wie Arbeitnehmer ( = Mitarbeiterbeteiligung ) einschließlich der verbundenen Unternehmen
7. Staatliche Emittenten ( Anstalten öffentlichen Rechts ) etc.
8. Verschmelzung und Übernahme von Tochtergesellschaften

Auch Wertpapiere ( z.B. Aktien oder Anleihen ) sind nach dem Wertpapierprospektgesetz Bafin-genehmigungsfrei, wenn die Mindestzeichnungssumme und der Nennwert des zu platzierenden Wertpapiers mindestens Euro 100.000,- ( oder höher ) beträgt.

Über die Generalklausel in § 1 Abs. 2 Nr. 7 wurden bestimmte Arten von Direkt-Investments als wirtschaftlich vergleichbare Vermögensanlagen in den Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) als Finanzinstrumente aufgenommen. Unter Direkt-Investments in diesem Sinne können z. B. Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Immobilien, Container, Goldanlagen oder von sonstigen Rohstoffen mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb der Kapitalanlage nach einem gewissen Zeitraum fallen.
Soweit materielle Wirtschaftsgüter zu Gesamthandseigentum erworben werden, kommt grundsätzlich das Vermögensanlagengesetz und eventuell das Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB ) zur Anwendung. Soweit die beispielhaft genannten Wirtschaftsgüter zu Alleineigentum ( z.B. auch in der Form des Bruchteilseigentums ) erworben werden und keine Zinsversprechen oder Rückkaufsverpflichtungen übernommen werden, kommen die Vorschriften des Kleinanlegerschutzgesetzes ( also das Vermögensanlagengesetz und § 34 f GewO ) nicht zur Anwendung.

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