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Geldpolitische Beschlüsse

Von Europäische Zentralbank16.12.2021 17:24
 

Der EZB-Rat ist der Auffassung, dass die Fortschritte bei der wirtschaftlichen Erholung und im Hinblick auf sein mittelfristiges Inflationsziel eine schrittweise Verringerung seiner Ankäufe von Vermögenswerten in den kommenden Quartalen zulassen. Damit sich die Inflation auf mittlere Sicht bei dem Zielwert von 2 % stabilisiert, ist jedoch nach wie vor eine geldpolitische Akkommodierung erforderlich. In Anbetracht der derzeitigen Unsicherheit muss der EZB-Rat bei der Durchführung der Geldpolitik Flexibilität und Optionalität wahren. Vor diesem Hintergrund hat der EZB-Rat die folgenden Beschlüsse getroffen:

Pandemie-Notfallankaufprogramm (PEPP)

Der EZB-Rat geht davon aus, dass er im ersten Quartal 2022 geringere Nettoankäufe von Vermögenswerten im Rahmen des PEPP durchführen wird als im laufenden Quartal. Er wird die Nettoankäufe im Rahmen des PEPP Ende März 2022 einstellen.

Der EZB-Rat hat beschlossen, den Wiederanlagezeitraum für das PEPP zu verlängern. Er beabsichtigt nun, die Tilgungsbeträge der im Rahmen des PEPP erworbenen Wertpapiere mindestens bis Ende 2024 bei Fälligkeit wieder anzulegen. Das zukünftige Auslaufen des PEPP-Portfolios wird in jedem Fall so gesteuert, dass eine Beeinträchtigung des angemessenen geldpolitischen Kurses vermieden wird.

Die Pandemie hat gezeigt, dass – unter Stressbedingungen – Flexibilität bei der Gestaltung und Durchführung der Ankäufe von Vermögenswerten dazu beigetragen hat, der Beeinträchtigung der Transmission der Geldpolitik entgegenzuwirken. Zudem hat sie die Effektivität unserer Bemühungen beim Erreichen des Ziels des EZB-Rats erhöht. Unter Stressbedingungen wird Flexibilität innerhalb unseres Mandats auch in Zukunft ein Bestandteil der Geldpolitik bleiben, wann immer das Erreichen von Preisstabilität durch Gefahren für die geldpolitische Transmission bedroht ist. Insbesondere können die Wiederanlagen im Rahmen des PEPP jederzeit flexibel über den Zeitverlauf, die Anlageklassen und die Länder hinweg angepasst werden, wenn es im Zusammenhang mit der Pandemie zu einer neuerlichen Marktfragmentierung kommt. Dies könnte den Ankauf von durch die Hellenische Republik begebenen Anleihen umfassen, der über die Wiederanlage von Tilgungsbeträgen hinausgeht, um eine Unterbrechung von Ankäufen in diesem Land zu vermeiden. Eine solche Unterbrechung könnte die Transmission der Geldpolitik auf die griechische Wirtschaft beeinträchtigen, während diese sich noch von den Folgen der Pandemie erholt. Nettoankäufe im Rahmen des PEPP könnten erforderlichenfalls wieder aufgenommen werden, um negativen Schocks im Zusammenhang mit der Pandemie entgegenzuwirken.

Programm zum Ankauf von Vermögenswerten (APP)

Der EZB-Rat hat beschlossen, im Rahmen des APP im zweiten Quartal Nettoankäufe im Umfang von 40 Milliarden € und im dritten Quartal Nettoankäufe im Umfang von 30 Milliarden € durchzuführen. Dies steht im Einklang mit der schrittweisen Reduzierung der Ankäufe von Vermögenswerten und stellt sicher, dass der geldpolitische Kurs weiterhin mit einer mittelfristigen Stabilisierung der Inflation bei seinem Zielwert vereinbar ist. Ab Oktober 2022 wird der EZB-Rat die Nettoankäufe von Vermögenswerten im Rahmen des APP in einem monatlichen Umfang von 20 Milliarden € so lange fortsetzen, wie dies für die Verstärkung der akkommodierenden Wirkung seiner Leitzinsen erforderlich ist. Der EZB-Rat geht davon aus, dass die Nettoankäufe beendet werden, kurz bevor er mit der Erhöhung der EZB-Leitzinsen beginnt.

Der EZB-Rat beabsichtigt zudem, die Tilgungsbeträge der im Rahmen des APP erworbenen Wertpapiere weiterhin bei Fälligkeit für längere Zeit über den Zeitpunkt hinaus, zu dem er mit der Erhöhung der Leitzinsen beginnt, vollumfänglich wieder anzulegen und in jedem Fall so lange wie erforderlich, um günstige Liquiditätsbedingungen und eine umfangreiche geldpolitische Akkommodierung aufrechtzuerhalten.

EZB-Leitzinsen

Der Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte sowie die Zinssätze für die Spitzenrefinanzierungsfazilität und die Einlagefazilität werden unverändert bei 0,00 %, 0,25 % bzw. -0,50 % belassen.

Um sein symmetrisches Inflationsziel von 2 % zu unterstützen und im Einklang mit seiner geldpolitischen Strategie geht der EZB-Rat davon aus, dass die EZB-Leitzinsen so lange auf ihrem aktuellen oder einem niedrigeren Niveau bleiben werden, bis er feststellt, dass die Inflationsrate deutlich vor dem Ende seines Projektionszeitraums 2 % erreicht und sie diesen Wert im weiteren Verlauf des Projektionszeitraums dauerhaft hält, und er der Auffassung ist, dass die Entwicklung der zugrunde liegenden Inflation hinreichend fortgeschritten ist, um mit einer sich mittelfristig bei 2 % stabilisierenden Inflation vereinbar zu sein. Dies geht unter Umständen damit einher, dass die Inflation vorübergehend moderat über dem Zielwert liegt.

Refinanzierungsgeschäfte

Der EZB-Rat wird die Refinanzierungsbedingungen für Banken weiterhin beobachten und dafür sorgen, dass die Fälligkeit von Geschäften im Rahmen der dritten Serie gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) die reibungslose Transmission der Geldpolitik nicht beeinträchtigt. Zugleich wird der EZB-Rat in regelmäßigen Abständen bewerten, wie gezielte Kreditgeschäfte zu seinem geldpolitischen Kurs beitragen. Wie angekündigt geht der EZB-Rat davon aus, dass die im Rahmen der GLRG III geltenden Sonderkonditionen im Juni 2022 auslaufen. Der EZB-Rat wird darüber hinaus die angemessene Kalibrierung seines zweistufigen Systems für die Verzinsung von Reserveguthaben prüfen, damit die Intermediationsfunktion der Banken in einem von hoher Überschussliquidität geprägten Umfeld durch die Negativzinspolitik nicht eingeschränkt wird.

***

Der EZB-Rat ist bereit, alle seine Instrumente gegebenenfalls und in jede Richtung anzupassen, um sicherzustellen, dass sich die Inflation mittelfristig bei seinem Zielwert von 2 % stabilisiert.

Die Präsidentin der EZB wird die Überlegungen, die diesen Beschlüssen zugrunde liegen, heute um 14:30 Uhr MEZ auf einer Pressekonferenz erläutern.

Der Wortlaut, auf den sich der EZB-Rat verständigt hat, ist der englischen Originalfassung zu entnehmen.

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