Wien (APA-ots) - Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA
hat mit Wirkung vom 22. Dezember 2011, per Bescheid dem Vorstand des
konzessionierten Kreditinstitutes ALIZEE Bank AG, mit Sitz in
Renngasse 6-8, 1010 Wien, die Wirtschaftsprüferin Dipl.-Kfm. Dorotea
Rebmann als Regierungskommissär beigestellt.
Gemäß § 70 (2) Bankwesengesetz (BWG) kann die FMA 'bei Gefahr für
die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber
seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm
anvertrauten Vermögenswerte, zur Abwendung dieser Gefahr befristete
Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach
deren Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.'
Insbesondere kann die FMA gemäß § 70 (2) Z 2 'durch Bescheid eine
fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem
Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört'.
Diese Aufsichtsperson hat gemäß § 70 (2) Z 2 lit a 'dem
Kreditinstitut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die
obige Gefahr zu vergrößern.'
Die Bestellung des Regierungskommissärs durch die FMA erfolgt zum
Schutz der finanziellen Belange der Gläubiger sowie zur Sicherheit
der dem beaufsichtigten Unternehmen anvertrauten Vermögenswerte.
Rückfragehinweis:
Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher)
+43/(0)1/24959-5106
+43/(0)676/882 49 516
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/694/aom
*** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER
INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT ***
OTS0021 2011-12-23/09:29
hat mit Wirkung vom 22. Dezember 2011, per Bescheid dem Vorstand des
konzessionierten Kreditinstitutes ALIZEE Bank AG, mit Sitz in
Renngasse 6-8, 1010 Wien, die Wirtschaftsprüferin Dipl.-Kfm. Dorotea
Rebmann als Regierungskommissär beigestellt.
Gemäß § 70 (2) Bankwesengesetz (BWG) kann die FMA 'bei Gefahr für
die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber
seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm
anvertrauten Vermögenswerte, zur Abwendung dieser Gefahr befristete
Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach
deren Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.'
Insbesondere kann die FMA gemäß § 70 (2) Z 2 'durch Bescheid eine
fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem
Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört'.
Diese Aufsichtsperson hat gemäß § 70 (2) Z 2 lit a 'dem
Kreditinstitut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die
obige Gefahr zu vergrößern.'
Die Bestellung des Regierungskommissärs durch die FMA erfolgt zum
Schutz der finanziellen Belange der Gläubiger sowie zur Sicherheit
der dem beaufsichtigten Unternehmen anvertrauten Vermögenswerte.
Rückfragehinweis:
Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher)
+43/(0)1/24959-5106
+43/(0)676/882 49 516
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OTS0021 2011-12-23/09:29