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Veröffentlicht am 16.01.2012, 08:31
Pflicht zur Einholung von Expertenrat: BGH definiert Handlungsvorgaben

Köln (ots) - Der 'Deutsche bAV Service', Sondergeschäftsbereich

der Kenston Services GmbH, beobachtet aktuell, dass Vorstände und

Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften wegen Verletzung ihrer

organschaftlichen Pflichten vermehrt zur Verantwortung gezogen

werden. Demzufolge stellt sich für die verantwortlichen

Unternehmensleiter die Frage, wann und auf welche Weise ein

Organmitglied fachkundigen Expertenrat einholen muss, um

entsprechende Haftungsgefahren minimieren zu können.

Mit Urteil vom 20.09.2011 hat der Bundesgerichtshof in diesem

Zusammenhang erneut konkrete Handlungsanweisungen geliefert (BGH vom

20.09.2011 - II ZR 234/09 -, NJW-RR 2011, 1670), die als maßgebliche

Richtschnur für die Anwendungspraxis dienen sollte. So stellt der BGH

fest, dass der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der

selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, den strengen

Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und an

die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur genügen kann, wenn er

sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft

und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen,

für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger

beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen

Plausibilitätskontrolle unterzieht. Zwangsläufig ist somit externer

Rechtsrat erforderlich, der nur durch zugelassene Rechtsdienstleister

erfolgen kann und nicht durch intern angestellte

Unternehmensjuristen.

Wendet man diese Vorgaben des BGH auf die betriebliche

Altersversorgung (bAV) an, ist folgendes Ergebnis zu konstatieren:

Die bAV ist einer der komplexesten Anwendungsbereiche der

Rechtswissenschaft. Gerade das interdisziplinäre Zusammenwirken von

unterschiedlichen Rechtsbereichen, führt dazu, dass

unternehmensinterne Anwender oftmals vor nur schwer für sie zu

lösenden Aufgabenstellungen stehen. Um die Haftungsgefahren im Rahmen

der bAV zu vermeiden, ist es für Unternehmensleiter somit

unabdingbar, sich dezidiert mit den rechtlichen Hintergründen von

bAV-Lösungen auseinanderzusetzen. Um dies zu gewährleisten, bedienen

sich Firmen häufig Unternehmensberatern oder Versicherungsmaklern,

die sich auf den Bereich der bAV spezialisiert haben.

Jedoch besitzen diese keine Erlaubnis zur vollumfänglichen

rechtlichen Beratung in Betriebsrentenfragen. Somit fehlt diesen eine

erforderliche Haftpflichtversicherung, um ein konformes und für

Unternehmensleiter haftungssicheres Vorgehen gewährleisten zu können.

Dementsprechend können nur solche juristischen oder natürlichen

Personen eine Rechtsberatungserlaubnis erhalten, die völlig

weisungsungebunden arbeiten. Hieraus folgend dürfen Personen ohne

genannte Erlaubsnisbefugnisse, aufgrund Interessenkollisionen mit

ihrer eigentlichen Unternehmenstätigkeit, keine bAV-Rechtsberatung

anbieten.

Originaltext: Kenston Services GmbH

Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/102444

Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_102444.rss2

Pressekontakt:

Deutscher bAV Service

info@dbav-service.de

www.deutscher-bav-service.de

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