Pflicht zur Einholung von Expertenrat: BGH definiert Handlungsvorgaben
Köln (ots) - Der 'Deutsche bAV Service', Sondergeschäftsbereich
der Kenston Services GmbH, beobachtet aktuell, dass Vorstände und
Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften wegen Verletzung ihrer
organschaftlichen Pflichten vermehrt zur Verantwortung gezogen
werden. Demzufolge stellt sich für die verantwortlichen
Unternehmensleiter die Frage, wann und auf welche Weise ein
Organmitglied fachkundigen Expertenrat einholen muss, um
entsprechende Haftungsgefahren minimieren zu können.
Mit Urteil vom 20.09.2011 hat der Bundesgerichtshof in diesem
Zusammenhang erneut konkrete Handlungsanweisungen geliefert (BGH vom
20.09.2011 - II ZR 234/09 -, NJW-RR 2011, 1670), die als maßgebliche
Richtschnur für die Anwendungspraxis dienen sollte. So stellt der BGH
fest, dass der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der
selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, den strengen
Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und an
die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur genügen kann, wenn er
sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft
und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen,
für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger
beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen
Plausibilitätskontrolle unterzieht. Zwangsläufig ist somit externer
Rechtsrat erforderlich, der nur durch zugelassene Rechtsdienstleister
erfolgen kann und nicht durch intern angestellte
Unternehmensjuristen.
Wendet man diese Vorgaben des BGH auf die betriebliche
Altersversorgung (bAV) an, ist folgendes Ergebnis zu konstatieren:
Die bAV ist einer der komplexesten Anwendungsbereiche der
Rechtswissenschaft. Gerade das interdisziplinäre Zusammenwirken von
unterschiedlichen Rechtsbereichen, führt dazu, dass
unternehmensinterne Anwender oftmals vor nur schwer für sie zu
lösenden Aufgabenstellungen stehen. Um die Haftungsgefahren im Rahmen
der bAV zu vermeiden, ist es für Unternehmensleiter somit
unabdingbar, sich dezidiert mit den rechtlichen Hintergründen von
bAV-Lösungen auseinanderzusetzen. Um dies zu gewährleisten, bedienen
sich Firmen häufig Unternehmensberatern oder Versicherungsmaklern,
die sich auf den Bereich der bAV spezialisiert haben.
Jedoch besitzen diese keine Erlaubnis zur vollumfänglichen
rechtlichen Beratung in Betriebsrentenfragen. Somit fehlt diesen eine
erforderliche Haftpflichtversicherung, um ein konformes und für
Unternehmensleiter haftungssicheres Vorgehen gewährleisten zu können.
Dementsprechend können nur solche juristischen oder natürlichen
Personen eine Rechtsberatungserlaubnis erhalten, die völlig
weisungsungebunden arbeiten. Hieraus folgend dürfen Personen ohne
genannte Erlaubsnisbefugnisse, aufgrund Interessenkollisionen mit
ihrer eigentlichen Unternehmenstätigkeit, keine bAV-Rechtsberatung
anbieten.
Originaltext: Kenston Services GmbH
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/102444
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_102444.rss2
Pressekontakt:
Deutscher bAV Service
info@dbav-service.de
www.deutscher-bav-service.de
Köln (ots) - Der 'Deutsche bAV Service', Sondergeschäftsbereich
der Kenston Services GmbH, beobachtet aktuell, dass Vorstände und
Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften wegen Verletzung ihrer
organschaftlichen Pflichten vermehrt zur Verantwortung gezogen
werden. Demzufolge stellt sich für die verantwortlichen
Unternehmensleiter die Frage, wann und auf welche Weise ein
Organmitglied fachkundigen Expertenrat einholen muss, um
entsprechende Haftungsgefahren minimieren zu können.
Mit Urteil vom 20.09.2011 hat der Bundesgerichtshof in diesem
Zusammenhang erneut konkrete Handlungsanweisungen geliefert (BGH vom
20.09.2011 - II ZR 234/09 -, NJW-RR 2011, 1670), die als maßgebliche
Richtschnur für die Anwendungspraxis dienen sollte. So stellt der BGH
fest, dass der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der
selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, den strengen
Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und an
die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur genügen kann, wenn er
sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft
und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen,
für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger
beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen
Plausibilitätskontrolle unterzieht. Zwangsläufig ist somit externer
Rechtsrat erforderlich, der nur durch zugelassene Rechtsdienstleister
erfolgen kann und nicht durch intern angestellte
Unternehmensjuristen.
Wendet man diese Vorgaben des BGH auf die betriebliche
Altersversorgung (bAV) an, ist folgendes Ergebnis zu konstatieren:
Die bAV ist einer der komplexesten Anwendungsbereiche der
Rechtswissenschaft. Gerade das interdisziplinäre Zusammenwirken von
unterschiedlichen Rechtsbereichen, führt dazu, dass
unternehmensinterne Anwender oftmals vor nur schwer für sie zu
lösenden Aufgabenstellungen stehen. Um die Haftungsgefahren im Rahmen
der bAV zu vermeiden, ist es für Unternehmensleiter somit
unabdingbar, sich dezidiert mit den rechtlichen Hintergründen von
bAV-Lösungen auseinanderzusetzen. Um dies zu gewährleisten, bedienen
sich Firmen häufig Unternehmensberatern oder Versicherungsmaklern,
die sich auf den Bereich der bAV spezialisiert haben.
Jedoch besitzen diese keine Erlaubnis zur vollumfänglichen
rechtlichen Beratung in Betriebsrentenfragen. Somit fehlt diesen eine
erforderliche Haftpflichtversicherung, um ein konformes und für
Unternehmensleiter haftungssicheres Vorgehen gewährleisten zu können.
Dementsprechend können nur solche juristischen oder natürlichen
Personen eine Rechtsberatungserlaubnis erhalten, die völlig
weisungsungebunden arbeiten. Hieraus folgend dürfen Personen ohne
genannte Erlaubsnisbefugnisse, aufgrund Interessenkollisionen mit
ihrer eigentlichen Unternehmenstätigkeit, keine bAV-Rechtsberatung
anbieten.
Originaltext: Kenston Services GmbH
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