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EANS Adhoc: Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH (deutsch)

Veröffentlicht am 28.02.2013, 14:06
EANS-WPUEG: Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH/

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Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.

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Befreiung/Zielgesellschaft: centrotherm photovoltaics AG; Bieter: Sol Futura

Verwaltungsgesellschaft mbH; Herr Rechtsanwalt Tobias Wahl ;

Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH/

Bieter:

Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH; Herr Rechtsanwalt Tobias Wahl

Syrlinstraße 38, 89073 Ulm

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Nummer HRB

728638

Zielgesellschaft:

centrotherm photovoltaics AG

Johannes-Schmid-Straße 8, 89143 Blaubeuren

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Nummer HRB 720013

ISIN: DE 000A0JMMN2

Börsenplätze der Zielgesellschaft: Börse Düsseldorf, Hamburger Wertpapierbörse,

Bayerischer Börse, Berliner Wertpapierbörse, Frankfurter Wertpapierbörse,

Baden-Württembergische Wertpapierbörse,

Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der

wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. Februar 2013 über die Befreiung gemäß §

37

Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung

(WpÜG-AV)

von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf

die centrotherm photovoltaics AG, Blaubeuren (ISIN DE 000A0JMMN2)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom 22.

Februar 2013 die Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH, Ulm, sowie Herrn

Rechtsanwalt Tobias Wahl für den Fall, dass sie infolge der Durchführung der

kombinierten Kapitalherabsetzung und Sachkapitalerhöhung nach Maßgabe des am

29.

Januar 2013 angenommenen Insolvenzplans in Bezug auf die centrotherm

photovoltaics AG, Ulm, gemäß § 35, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 WpÜG die Kontrolle

über die centrotherm photovoltaics AG, erlangen, von den Pflichten, nach § 35

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit.

Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie folgt:

1. Die Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH und Herr Tobias Wahl

werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-

Angebotsverordnung (WpÜG-AV) für den Fall, dass sie infolge der Durchführung

der

kombinierten Kapitalherabsetzung und Sachkapitalerhöhung nach Maßgabe des am

29.

Januar 2013 angenommenen Insolvenzplans in Bezug auf die centrotherm

photovoltaics AG, Ulm, gemäß § 35, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 WpÜG die Kontrolle

über die centrotherm photovoltaics AG, erlangen, von den Pflichten, nach § 35

Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die centrotherm photovoltaics AG

zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §

35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

2. Dieser Befreiungsbescheid steht unter der auflösenden Bedingung,

dass die Befreiungswirkung entfällt, wenn der Insolvenzplan gemäß Ziffer 1.

dieses Bescheides nicht bis zum 30. September 2013 nach § 253, § 254 Abs. 1

Insolvenzordnung (InsO) rechtskräftig geworden ist.

3. Den Widerruf dieses Befreiungsbescheides nach § 36 Abs. 2 Nr. 3

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) behalte ich mir für den Fall vor, dass die

Sanierung der centrotherm photovoltaics AG nicht nach Maßgabe der

gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse im gestaltenden Teil des Insolvenzplans

(C.IV.) gemäß Ziffer 1. dieses Bescheides durchgeführt wird, insbesondere

(a) die Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH im Rahmen der

Sachkapitalerhöhung gemäß Ziffer 1. dieses Bescheides nicht innerhalb von zwei

Wochen nach Erteilung des Rechtskraftzeugnisses des Planbestätigungsbeschlusses

16.929.904 neue Aktien der centrotherm photovoltaics AG gezeichnet hat,

oder

(b) die Durchführung der Sachkapitalerhöhung gemäß Ziffer 1. dieses

Bescheides nicht bis zum 31. Oktober 2013 in das Handelsregister eingetragen

wurde,

oder

(c) die Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH ihre

Sacheinlageverpflichtung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eintragung der

Durchführung der Sachkapitalerhöhung gemäß Ziffer 1. dieses Bescheides nach §

188 Abs. 2 Satz 1, § 36a Abs. 2 AktG mit der Folge erfüllt hat, dass die

einzubringenden abgetretenen Forderungen im Gesamtvolumen von mindestens EUR 70

Mio. nominal an die centrotherm photovoltaics AG abgetreten wurden und

infolgedessen durch Konfusion untergegangen sind.

4. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:

(a) Die Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH und Herr Tobias Wahl

haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich den

Eintritt der Rechtskraft des Insolvenzplans gemäß Ziffer 2. dieses Bescheides

durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Ausfertigung des

Planbestätigungsbeschlusses mit Rechtskraftzeugnis) nachzuweisen.

(b) Die Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH und Herr Tobias Wahl

haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die

Zeichnung der neuen Aktien der centrotherm photovoltaics AG gemäß Ziffer 3.a.

dieses Bescheides durch die Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH durch

Vorlage

des Zeichnungsscheins nachzuweisen.

(c) Die Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH und Herr Tobias Wahl

haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die

Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung gemäß Ziffer 3.b. dieses

Bescheides unter Angabe der von der Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH

infolgedessen und gegebenenfalls im Übrigen gehaltenen Aktien der centrotherm

photovoltaics AG durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.

Handelsregisterauszug, Depotauszüge) nachzuweisen.

(d) Die Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH und Herr Tobias Wahl

haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die

Erfüllung der Sacheinlageverpflichtung der Sol Futura Verwaltungsgesellschaft

mbH gemäß Ziffer 3.c. dieses Bescheides durch Vorlage geeigneter Unterlagen

(z.B. Abtretungsvertrag, Bestätigung der centrotherm photovoltaics AG oder

eines

Wirtschaftsprüfers) nachzuweisen.

Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

A.

I. Zielgesellschaft

1. Rechtliche Verhältnisse

Die centrotherm photovoltaics AG (nachfolgend auch die ,,Zielgesellschaft' oder

die ,,Schuldnerin') ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in

Blaubeuren, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB

720013. Das Grundkapital der Zielgesellschaft i.H.v. EUR 21.162.382,00 ist

eingeteilt in 21.162.382 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem

rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die Aktien der

Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A0JMMN2 zum Handel im regulierten

Markt - derzeit noch im Teilbereich mit weiteren Zulassungsfolgepflichten

(Prime

Standard) und ab dem 1. März 2013 im General Standard - an der Frankfurter

Wertpapierbörse zugelassen.

2. Geschäftsmodell

Bei der Zielgesellschaft handelt es sich um die - auch selbst operativ tätige -

Obergesellschaft der centrotherm-Gruppe, eines Technologie- und

Equipmentanbieters der Photovoltaikbranche, der Solarunternehmen mit

Produktionslinien und Einzelanlagen für die Herstellung von Silizium sowie

kristallinen Solarzellen und -modulen ausstattet. Zum Leistungsspektrum

gehörten

im Geschäftsjahr 2011 namentlich das Schlüsselequipment und schlüsselfertige

Produktionslinien für kristalline Solarzellen (Segment ,,Solarzelle & Modul')

und Dünnschicht-Solarzellen (Segment ,,Dünnschichtmodul'), sowie Reaktoren und

Konverter für die Produktion von Solarsilizium (Segment ,,Silizium & Wafer').

3. Ablauf des Insolvenzverfahrens

Am 10. Juli 2012 beantragte die Zielgesellschaft beim Amtsgericht Ulm als

Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wegen

drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, verbunden mit Anfragen auf die

Anordnung der Eigenverwaltung und Bestimmung einer dreimonatigen Schutzfrist

gemäß § 270b InsO zur Vorlage eines sanierenden Insolvenzplans.

Für die Zielgesellschaft eröffnete das Insolvenzgericht am 12. Juli 2012

antragsgemäß das Sanierungsverfahren gemäß § 270b InsO (sog.

,,Schutzschirmverfahren'), unter Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung mit

Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und Fristsetzung zur Vorlage eines

Insolvenzplans bis zum 12. Oktober 2012.

Am 1. Oktober 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Zielgesellschaft unter Bestätigung der Eigenverwaltung als Planverfahren

eröffnet. Als Insolvenzgründe stellte das Insolvenzgericht bei der

Zielgesellschaft Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO und Überschuldung

im

Sinne des § 19 InsO fest.

Ihren Eigenantrag vom 10. Juli 2012 hatte die Zielgesellschaft zwar angabegemäß

- neben der Überschuldung - noch auf die lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit

im Sinne des § 18 InsO gestützt.

Anschließend hatten jedoch ausweislich des Insolvenzplans mehrere Gläubiger

ihre

Forderungen fällig gestellt, wodurch eine Liquiditätslücke von mehr als 10 %

entstanden sei. Denn in der 30. Kalenderwoche hätten sich bei der

Zielgesellschaft fällige Finanzierungsverbindlichkeiten i.H.v. EUR 57,5 Mio.

und

liquide bzw. kurzfristig liquidierbare Mittel von maximal EUR 49,8 Mio.

gegenübergestanden. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO

sei dem Insolvenzgericht gemäß § 270b Abs. 4 Satz 2 InsO mit Schreiben vom 27.

Juli 2012 angezeigt worden.

Zugleich sei die Zielgesellschaft bereits zum Zeitpunkt ihres Eigenantrags

überschuldet gewesen. Denn der Vorstand habe auf der Grundlage der bestehenden

Vereinbarungen mit den finanzierenden Banken keine positive

Fortführungsprognose

treffen können. Nach seiner Einschätzung habe nicht mehr mit hinreichender

Sicherheit angenommen werden können, dass sich die drohende Zahlungsunfähigkeit

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abwenden ließe. Vielmehr habe ohne

Umsetzung der vorgeschlagenen Restrukturierung mit der dafür erforderlichen

Unterstützung der Banken für das laufende und kommende Geschäftsjahr keine

positive Ertrags- und Liquiditätsplanung bestanden. So habe die infolge der

negativen Fortführungsprognose nach Liquidationswerten zu erstellende

Überschuldungsbilanz zum 31. Mai 2012 eine Überschuldung der Zielgesellschaft

i.H.v. ca. EUR 56,8 Mio. aufgewiesen. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens

am

1. Oktober 2012 habe sich diese nach Einschätzung des Vorstands durch weitere

Verluste auf ca. EUR 89,8 Mio. erhöht.

Als Sachwalter wurden im insolvenzgerichtlichen Eröffnungsbeschluss Herr

Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Hörmann (Anchor Rechtsanwälte GbR) bestimmt.

Der Insolvenzplan für die Zielgesellschaft (nachfolgend auch der

,,Insolvenzplan') wurde angabegemäß am 12. Oktober 2012 erstmalig als Entwurf

und am 4. und 19. Dezember 2012 jeweils als überarbeitete Fassung beim

Insolvenzgericht eingereicht. Dieser sei als ein wesentlicher Teil eines

Gesamtkonzepts zur Sanierung der centrotherm-Gruppe anzusehen. Nach positiver

Prüfung gemäß § 231 InsO legte das Insolvenzgericht den Insolvenzplan in der

Fassung vom 19. Dezember 2012 mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 gemäß § 234

InsO zur Einsicht der Beteiligten nieder. Den Erörterungs- und

Abstimmungstermin

gemäß § 235 InsO bestimmte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 7. Januar

2013

auf den 29. Januar 2013.

In dem Erörterungs- und Abstimmungstermin stimmten die Gläubiger der Gruppe 1

(Ziffer C.II.1. des Insolvenzplans) dem Insolvenzplan in seiner geänderten

Fassung vom 29. Januar 2013 mit einer Mehrheit von gut 95 % der Anspruchssumme

und die Gläubiger der Gruppe 2 (Ziffer C.II.2. des Insolvenzplans) einstimmig

zu. Die Zustimmungsquote der Gruppe der Aktionäre lag bei gut 99 % der

Beteiligungssumme.

4. Sanierungskonzept

Grundlage für das Sanierungskonzept der Zielgesellschaft sind zum einen die

darstellenden und gestaltenden Inhalte des Insolvenzplans (§§ 219-221 InsO) und

zum anderen bestimmte Stellungnahmen der Roland Berger Strategy Consultants

GmbH

(nachfolgend auch ,,Roland Berger'). So hat Roland Berger die centrotherm

photovoltaics AG bei der Erstellung eines ,,Restrukturierungskonzepts der

centrotherm photovoltaics AG' (nachfolgend das ,,Restrukturierungskonzept')

unterstützt sowie unter dem Datum 18. Januar 2013 eine darauf aufbauende

,,Bestätigung der Sanierungsfähigkeit centrotherm photovoltaics AG' vorgelegt,

deren endgültige Fassung als Sanierungsfähigkeitsbescheinigung im Sinne des

§ 270b Abs. 1 Satz 3 InsO gemäß Ziffer C.V.5. des Insolvenzplans als Bedingung

für dessen Bestätigung (§ 249 InsO) der Zielgesellschaft vorzulegen sein wird

(nachfolgend auch die ,,Sanierungsfähigkeitsbescheinigung').

Die Zielgesellschaft geht in der angabegemäß von Roland Berger plausibi-

lisierten Planung auf Einzelbasis nach IFRS für das Jahresergebnis von der

folgenden Entwicklung aus:

· 2013: ca. EUR -24,137 Mio.

· 2014: ca. EUR 21,945 Mio.

· 2015: ca. EUR 22,913 Mio.

Das EBITDA werde sich nach der Planung der Zielgesellschaft wie folgt

entwickeln:

· 2013: ca. EUR -17,579 Mio.

· 2014: ca. EUR 37,391 Mio.

· 2015: ca. EUR 37,583 Mio.

5. Regelungen des Insolvenzplans

Die nachfolgend darzustellenden, wesentlichen Regelungen des Insolvenzplans

betreffen insbesondere die Gläubiger sämtlicher nicht nachrangigen,

ungesicherten Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO (Gruppe 1 gemäß Ziffer

?.II.1. und Anlage 9 des Insolvenzplans), mit Ausnahme des Pensions-Sicherungs-

Vereins aG, aber einschließlich der Absonderungsberechtigten, soweit sie

ausfallen (nachfolgend auch die ,,Gruppe 1-Gläubiger' und ihre Forderungen die

,,Gruppe 1-Forderungen').

Für den Pensions-Sicherungs-Verein aG (Gruppe 2 gemäß Ziffer ?.II.2. des

Insolvenzplans), soweit Ansprüche und Anwartschaften aus betrieblicher

Altersversorgung auf ihn übergegangen sind, ist vorgesehen, dass die

Zielgesellschaft mit Rechtskraft des Insolvenzplans mit Rückwirkung zum

Stichtag

der Insolvenzeröffnung die Fortführung der betrieblichen Altersversorgung

übernimmt. Soweit der Pensions-Sicherungs-Verein aG dadurch frei wird,

verzichtet er auf seine Forderungen.

Die Aktionäre (Gruppe 3 gemäß Ziffer C.II.3. des Insolvenzplans) stimmen den im

Insolvenzplan enthaltenen Kapitalmaßnahmen zu.

a) ,,Mindestquote' und Stundung i.H.v. 30 % der Gruppe

1-Forderungen

Der Insolvenzplan sieht vor, dass die Gruppe 1-Gläubiger auf ihre Forderungen

eine Mindestquote i.H.v. 30 % erhalten (Ziffern A.II.5.2. und B.IV.6.1. des

Insolvenzplans), ihre Teilforderungen insoweit also behalten, jedoch

unverzinslich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 stunden (Ziffer C.III.1. des

Insolvenzplans; die Gesamtregelung nachfolgend auch die ,,Mindestquote' oder

die

,,Stundung').

b) Abtretung der übrigen 70 % der Gruppe 1-Forderungen

Um die Zielgesellschaft über den vorgenannten Liquiditätseffekt der Stundung

hinaus zu entschulden, sollen die übrigen 70 % der Gruppe 1-Forderungen an die

Antragstellerin zu 1. als unabhängige und weisungsfreie Verwaltungsgesellschaft

abgetreten werden, mit dem Ziel, von dieser anschließend in die

Zielgesellschaft

ein- und damit zum Erlöschen gebracht zu werden, wodurch die Antragstellerin zu

1. Aktionärin der Zielgesellschaft und diese maßgeblich entschuldet werde

(Ziffern A.II.5.2. und B.IV.6.2. des Insolvenzplans).

Hierzu treten die Gruppe 1-Gläubiger die nicht gestundeten 70 % ihrer

Forderungen kraft gestaltender Wirkung des Insolvenzplans gemäß § 221, § 254a

Abs. 1 InsO an die Antragstellerin zu 1. ab. Dabei wird der Übergang von

Rechten

gemäß § 401 BGB ausgeschlossen. Die Antragstellerin zu 1. erklärt mit ihrer als

Anlage 3 dem Insolvenzplan beigefügten Verpflichtungserklärung im Sinne des §

230 Abs. 3 InsO (nachfolgend die ,,Verpflichtungserklärung') die Annahme dieser

Abtretung (Ziffer C.III.1. des Insolvenzplans; die Gesamtregelung nachfolgend

auch die ,,Abtretung I').

c) Eckpunkte der Kapitalmaßnahmen

Die Einbringung der von der Abtretung I betroffenen Insolvenzforderungen soll

im

Rahmen einer kombinierten Kapitalherabsetzung und Sachkapitalerhöhung erfolgen,

deren Eckpunkte wie folgt zusammengefasst werden können:

Im ersten Schritt wird das Grundkapital der Zielgesellschaft von derzeit

EUR 21.162.382,00, eingeteilt in 21.162.382 auf den Inhaber lautende

Stückaktien,

nach der Einziehung von zwei unentgeltlich zur Verfügung gestellten Aktien

durch

Zusammenlegung der verbleibenden 21.162.380 Aktien im Verhältnis von 5:1 im

Wege

der vereinfachten Kapitalherabsetzung gemäß §§ 229 ff. AktG um EUR

16.929.904,00

auf EUR 4.232.476,00 herabgesetzt (nachfolgend die ,,Kapitalherabsetzung').

Im zweiten Schritt wird das Grundkapital unmittelbar danach im Wege einer

Sachkapitalerhöhung gemäß §§ 183 ff. AktG wieder um EUR 16.929.904,00 auf

EUR 21,162.380,00 erhöht. Dabei wird das gesetzliche Bezugsrecht der

Altaktionäre

gemäß § 183 Abs. 3 AktG ausgeschlossen. Zur Zeichnung und Übernahme aller neuen

Aktien, entsprechend einem Anteil von 80 % am (wieder) erhöhten Grundkapital

(nachfolgend auch die ,,Neuen Aktien'), zum geringsten Ausgabebetrag von EUR

1,00

je Stückaktie wird ausschließlich die Antragstellerin zu 1. zugelassen. Die

Antragstellerin zu 1. erbringt ihre Sacheinlage, indem sie sich verpflichtet,

alle Forderungen, die ihr im Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Insolvenzplans

aufgrund der Abtretung von 70 % der rechtskräftig und unbedingt sowie ohne

Beschränkungen für den Ausfall festgestellten Insolvenzforderungen zustehen, an

die Zielgesellschaft abzutreten. Soweit der Einbringungswert dieser Forderungen

den Gesamtausgabebetrag der neuen Aktien übersteigt, ist die Differenz in die

Kapitalrücklage der Zielgesellschaft einzustellen (nachfolgend die

,,Sachkapitalerhöhung' oder die ,,Einbringung'; zusammen mit der

Kapitalherabsetzung die ,,Kapitalmaßnahmen').

Hierzu verpflichtet sich die Antragstellerin zu 1. in der

Verpflichtungserklärung für den Fall der rechtskräftigen Bestätigung des

Insolvenzplans,

· die Abtretungen durch die Gruppe 1-Gläubiger anzunehmen,

· die abgetretenen Forderungen ihrerseits im Rahmen der

Sachkapitalerhöhung an die Gesellschaft abzutreten (nachfolgend die ,,Abtretung

II'), und

· den entsprechenden Zeichnungsschein zu unterzeichnen und die

Neuen Aktien zu übernehmen.

Im Hinblick auf die Abtretung II verpflichtet sich die Antragstellerin zu 1.

gemäß § 36a Abs. 2 AktG im Zeichnungsschein (Teil der Anlage 3 zum

Insolvenzplan), die erforderlichen Abtretungserklärungen unverzüglich nach

Zugang einer Mitteilung der Zielgesellschaft, dass die Durchführung der

Sachkapitalerhöhung ins Handelsregister eingetragen wurde, abzugeben.

Für den Fall der Durchführung der Kapitalmaßnahmen wird die Antragstellerin zu

1. somit alle Neuen Aktien und damit 80 % des dann (wieder) erhöhten

Grundkapitals der Zielgesellschaft halten, während 20 % der derzeit bestehenden

und zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse

zugelassen Aktien der Zielgesellschaft bei den Altaktionären verbleiben.

Der Nominalwert der im Rahmen der Sachkapitalerhöhung einzubringenden

Forderungen belaufe sich nach gegenwärtigen Schätzungen auf insgesamt

mindestens

EUR 70 Mio. Für die Zwecke der Sacheinlagenprüfung gemäß § 183 Abs. 3, § 33

AktG

soll Herr Wirtschaftsprüfer Niclas Rauscher, BDO AG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart als gerichtlich bestellter Prüfer

bestätigen, dass ihr Wert als Sacheinlage den geringsten Ausgabebetrag der

dafür

zu gewährenden Neuen Aktien erreicht (Planbedingung gemäß Ziffer C.V.7. des

Insolvenzplans).

Als bilanziellen Effekt der Kapitalmaßnahmen erwartet die Zielgesellschaft in

der angabegemäß von Roland Berger plausibilisierten Planung auf Einzelbasis

nach

IFRS (unter Vorwegnahme der Abtretung II zum 31. Dezember 2012) daher

· einen Rückgang der langfristigen Verbindlichkeiten von ca.

EUR 130,338 Mio. zum 1. Oktober 2012 auf ca. EUR 64,351 Mio. im vierten Quartal

2012,

· bei zeitgleicher Verringerung des negativen Eigenkapitals von

ca. EUR -89,821 Mio. auf ca. EUR -17,596 Mio.

d) Verwaltung, Verwertung und Erlösverteilung

Die Antragstellerin zu 1. verpflichtete sich gegenüber der Zielgesellschaft im

Wege eines als ,,Vertrag betreffend die Verwaltung und Verwertung von Aktien'

überschriebenen Vertrages zugunsten Dritter vom 24. Januar 2013 (Anlage 5 zum

Insolvenzplan; hier nachfolgend der ,,Verwaltungsvertrag'), die Neuen Aktien

sowie etwaige nicht von der Einbringung erfasste Gruppe 1-Forderungen

(nachfolgend auch das ,,Verwaltungsvermögen') zu verwalten, bestmöglich zu

verwerten und die Gläubiger aus dem Erlös dieser Verwertung zu befriedigen.

Nach den Regelungen des Verwaltungsvertrages verwaltet die Antragstellerin zu

1.

das Verwaltungsvermögen im eigenen Namen und frei von jeglichen Weisungsrechten

der Zielgesellschaft, der Gruppe 1-Gläubiger, der Gläubiger der

AGB-Pfandrechte,

bestimmter Gläubiger der ctts (nachfolgend die ,,Begünstigten Gläubiger') sowie

des Gläubigerausschusses der Zielgesellschaft. Dies gilt insbesondere für die

Ausübung von Stimmrechten und die Wahrnehmung sonstiger Aktionärsrechte aus den

Neuen Aktien.

Die Antragstellerin zu 1. ist verpflichtet, das Verwaltungsvermögen spätestens

bis zum 31. Dezember 2015 vollständig bestmöglich zu verwerten. Die Neuen

Aktien

sind nicht vor dem 30. Juni 2013 und vor dem 30. Juni 2015 nur dann zu

verwerten, wenn der Gläubigerausschuss der Verwertung mit einer qualifizierten

Mehrheit von 75 % aller seiner Mitglieder zugestimmt hat. Besteht nach

Einschätzung der Antragstellerin zu 1. die Aussicht, dass bei einer Verwertung

nach dem 31. Dezember 2015 ein höherer Erlös erzielt werden kann, ist die

Antragstellerin zu 1. mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, die einer

qualifizierten Mehrheit von 75 % aller Mitglieder bedarf, berechtigt, den

Verwertungszeitraum bis längstens 31. Dezember 2017 zu verlängern (Ziffern

A.II.5.3. und B.IV.6.3. des Insolvenzplans). In diesem Fall verlängert sich

auch

die Stundung der Gruppe 1-Forderungen bis zum Ablauf des verlängerten

Verwertungszeitraums (Ziffer C.III.1. des Insolvenzplans).

Die Verwertung kann in einem oder mehreren Schritten durch einen Paketverkauf

an

einen oder mehrere Investoren, durch Privatplatzierungen bei institutionellen

Investoren, durch ein öffentliches Angebot, durch einen Verkauf der Neuen

Aktien

an der Börse oder auf anderem Wege erfolgen. Zur bestmöglichen Verwertung hat

die Verwaltungsgesellschaft einen strukturierten Verkaufsprozess, ggf. auch im

Wege eines sog. Dual-Track-Verfahrens mit Unterstützung einer Investmentbank

oder eines M&A-Beraters durchzuführen.

Die Antragstellerin zu 1. erhält für ihre Tätigkeit eine ausschließlich aus dem

Verwertungserlös zu zahlende und an dessen Höhe zu bemessende Vergütung.

Aus dem Verwertungserlös, der etwaige Dividendenzahlungen der Zielgesellschaft

auf die Neuen Aktien einschließt, sind nach Zahlung der Auslagen der

Antragstellerin zu 1., der Verwertungskosten, der Steuern und sowie der

Vergütungsansprüche der Antragstellerin zu 1. insbesondere die Forderungen der

Gläubiger in einer festgelegten Reihenfolge zu begleichen.

e) Planbedingungen und Laufzeit des Insolvenzplans

Die Bestätigung des Insolvenzplans setzt nach dessen Ziffer CV. die Erfüllung

bestimmter Bedingungen gemäß § 249 Satz 1 InsO (nachfolgend die

,,Planbedingungen') voraus. Von diesen lagen nach Angaben der Antragsteller die

verbindlichen Auskünfte der Finanzverwaltung (Planbedingungen 1. und 2.)

allerdings inzwischen vollständig und die Gewerbesteuerverzichte der

zuständigen

Gemeinden (Planbedingung 3.) überwiegend vor. Die Entwürfe für den Abschluss

von

Vereinbarungen betreffend AGB-Pfandrechte gemäß Planbedingung 4. seien ,,nahezu

final'. Die für die Zwecke der Erfüllung der Planbedingung 5. von Roland Berger

erstellte Sanierungsfähigkeitsbescheinigung liegt vor. Die Befreiung vom

Pflichtangebot gemäß Planbedingung 6. wird mit diesem Bescheid erteilt. Zum

Sachkapitalerhöhungsprüfer gemäß Planbedingung 7. bestellte das Amtsgericht Ulm

mit Beschluss vom 23. Januar 2013 Herrn Wirtschaftsprüfer Niclas Rauscher, BDO

AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart. Die Erklärung des

Gläubigerausschusses gemäß Planbedingung 8. sei eine ,,reine Formsache'. Die am

29. Januar 2013 mit der Familie Hartung abgeschlossenen Verträge galten als

Vereinbarungen gemäß Planbedingung 9.

Der Insolvenzpan ist nach seiner Ziffer B.IV.7.11. - vorbehaltlich etwaiger

Fristverlängerungen - gescheitert, wenn

· die Planbedingungen nicht bis zum 30. Juni 2013 eingetreten

sind, es sei denn, es wurde zuvor wirksam auf sie verzichtet; oder

· das Rechtskraftzeugnis des Planbestätigungsbeschlusses nicht

bis

zum 30. September 2013 erteilt worden ist.

f) Feststellungen der Sanierungsfähigkeitsbescheinigung

In der Sanierungsfähigkeitsbescheinigung bestätigt Roland Berger, dass die

Zielgesellschaft sanierungsfähig ist. Als Voraussetzungen für eine erfolgreiche

Sanierung der Zielgesellschaft nennt Roland Berger dabei unter anderem

· die Zustimmung der Gläubiger zum Insolvenzplan am

29. Januar 2013, die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzrecht

bis

möglichst 28. Februar 2013, und die gesamthafte Umsetzung der im Insolvenzplan

enthaltenen Maßnahmen einschließlich der Abtretung II;

· die konsequente Umsetzung der im Restrukturierungskonzept

enthaltenen strategischen, strukturellen und operativen Maßnahmen, der in der

Business Planung enthaltenen Kostensenkungsmaßnahmen gemäß Zeitplanung, und der

weiteren Ergebnisverbesserungsmaßnahmen; sowie

· die Sicherstellung des Finanzierungsrahmens entsprechend den

Voraussetzungen des Sanierungskonzepts.

II. Antragsteller

Die Antragstellerin zu 1. ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 22. August 2012

neu gegründete und am 7. September 2012 ins Handelsregister des Amtsgerichts

München unter HRB 728638 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit

Sitz in Ulm, die über ein Stammkapital i.H.v. EUR 25.000 verfügt und bislang

angabegemäß keinen Geschäftsbetrieb ausgeübt hat. Vielmehr sei sie allein für

die Zwecke der antragsgegenständlichen Verwaltung und Verwertung der Neuen

Aktien erworben worden. Einziger Gegenstand des Unternehmens der

Antragstellerin

zu 1. ist die Verwaltung von Vermögen und Beteiligung an anderen Unternehmen.

Zum Zeitpunkt der Antragsteilung hält die Antragstellerin zu 1. keine Aktien

der

Zielgesellschaft.

Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 1. werden vom Antragsteller

zu

2. gehalten, der zugleich ihr alleiniger und einzelvertretungsbefugter

Geschäftsführer ist.

III. Anträge

Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 (eingegangen im Original an diesem Tag) haben

die Antragsteller beantragt, im Hinblick auf die beabsichtigte Erlangung der

Kontrolle über die centrotherm photovoltaics AG jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und

Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV von den Pflichten aus § 35 WpÜG

befreit zu werden.

B.

Den Anträgen war stattzugeben.

I. Zulässigkeit

Die Anträge sind zulässig.

1. Antragsfrist

Die Anträge sind gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AV bereits vor der Erlangung der

Kontrolle über die centrotherm photovoltaics AG zulässig. Die Erlangung der

Kontrolle durch die Antragsteller ist nach deren Vortrag absehbar und

wahrscheinlich.

Denn die zur Kontrollerlangung führenden Kapitalmaßnahmen sind bereits als

gesellschaftsrechtliche Beschlüsse im Sinne des § 254a Abs. 2 InsO im

gestaltenden Teil des Insolvenzplans (§ 221 InsO, Ziffer C.IV. des

Insolvenzplans) enthalten und gelten mit dessen Rechtskraft als ordnungsgemäß

gefasst. Nach der am 29. Januar 2013 erfolgten Annahme des Insolvenzplans gemäß

§§ 235 ff. InsO hängt die Entstehung und Übernahme der antragsgegenständlichen

Aktien durch die Antragstellerin zu 1. (mit der Folge der Stimmrechtszurechnung

zum Antragsteller zu 2.) nur noch von (i) dem Eintritt der Planbedingungen,

(ii)

der Planbestätigung gemäß § 248 InsO, (iii) dem Eintritt der Rechtskraft gemäß

§

253, § 254 Abs. 1 InsO sowie (iv) der Eintragung der Kapitalmaßnahmen in das

Handelsregister des Amtsgerichts Ulm ab.

Als eine der Planbedingungen ist die Erteilung der antragsgegenständlichen

Befreiung auch eine notwendige Voraussetzung für die Ausgabe der Neuen Aktien

und begründet daher schon für sich genommen das Interesse der Antragsteller an

einer Sachbescheidung vor Kontrollerlangung. Der Eintritt der übrigen

Voraussetzungen liegt nicht im Einflussbereich der Antragsteller und ist nach

derzeitigem Sachstand überdies zu erwarten.

2. Einheitliche Entscheidung

Die Anträge können in einem einheitlichen Verfahren beschieden werden. Denn

beiden Anträgen liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde, wovon

grundsätzlich auszugehen ist, wenn das unmittelbar Kontrolle erlangende

Unternehmen und ein weiterer Antragsteller in einem Mutter-Tochter-Verhältnis

stehen, so dass die Stimmrechte aus den unmittelbar gehaltenen Aktien gemäß §

30

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zuzurechnen sind.

II. Begründetheit

Die Anträge sind auch begründet. Die Antragsteller sind nach Abwägung ihrer

Interessen mit den Interessen der außenstehenden Aktionäre der centrotherm

photovoltaics AG gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV

im

Hinblick auf die beabsichtigte und zum Teil bereits umgesetzte Sanierung der

centrotherm photovoltaics AG von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu

befreien.

1. Kontrollerlangung

Die Antragsteiler werden mit der Durchführung der geplanten

Sachkapitalerhöhung,

mithin deren konstitutiver Eintragung ins Handelsregister des Amtsgerichts Ulm,

die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.

Derzeit halten die Antragsteller keine Aktien der Zielgesellschaft.

Die zur Kontrollerlangung führenden Kapitalmaßnahmen (Kapitalherabsetzung

verbunden mit einer Sachkapitalerhöhung) sind als gesellschaftsrechtliche

Beschlüsse im Sinne des § 254a Abs. 2 InsO in dem gestaltenden Teil des

Insolvenzplans (§ 221 InsO, Ziffer C.IV. des Insolvenzplans) enthalten und

werden mit dessen Rechtskraft als ordnungsgemäß gefasst gelten (Begr. RegE

ESUG,

BT-Drucks 17/5712, S. 18, 37).

Mit Wirksamwerden der Sachkapitalerhöhung gemäß § 189 AktG werden die

Stimmrechte aus den 16.929.904 Neuen Aktien unmittelbar bei der Antragstellerin

zu 1. als deren Erstzeichner entstehen (vgl. Emittentenleitfaden der BaFin,

Stand 28. April 2009, Ziffer VIII.2.3.4.1.1.). Damit werden der Antragstellerin

zu 1. ab diesem Zeitpunkt 80 % des nach der vorangegangenen Kapitalherabsetzung

wieder auf EUR 21.162.380,00 erhöhten Grundkapitals, mithin auch 80 % der

Stimmrechte an der Zielgesellschaft, unmittelbar zustehen. Da die

Antragstellerin zu 1. gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB als

Tochterunternehmen ihres Alleingesellschafters, des Antragstellers zu 2. gilt,

werden die vorgenannten Stimmrechte ab diesem Zeitpunkt dem Antragsteller zu 2.

gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 WpÜG zugerechnet.

2. Sanierungsbedürftigkeit

Die Zielgesellschaft ist ein Sanierungsfall, nachdem über ihr Vermögen am

1. Oktober 2012 aufgrund von Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO und

Überschuldung im Sinne des § 19 InsO das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Zwar ist von einer Krisensituation im Sinne des WpÜG nicht erst dann

auszugehen,

wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 13 InsO beantragt oder gar

vom Insolvenzgericht beschlossen wurde. Auch der Eintritt eines

Insolvenzgrundes

ist keine zwingende Voraussetzung der Sanierungsbedürftigkeit, die vielmehr

bereits bei Vorliegen bestandsgefährdender Risiken im Sinne von § 322 Abs. 2

Satz 3 HGB zu bejahen ist (Strunk/Linke, in: Veil/Drinkuth, Reformbedarf im

Übernahmerecht, 2005, S. 3, 37; Strunk/Salomon/Holst, in: Veil, Übernahmerecht

in Praxis und Wissenschaft, 2009, S. 1, 35). Haben sich solche Risiken aber

sogar bereits als Insolvenz materialisiert, steht der Sanierungsfall jedenfalls

außer Frage.

3. Sanierungsfähigkeit

Das Sanierungskonzept der Antragsteller in Form des Insolvenzplans ist

geeignet,

die Insolvenz einschließlich der ihr zugrundeliegenden bestandsgefährdenden

Risiken zu beseitigen und so die Sanierung der centrotherm photovoltaics AG zu

gewährleisten.

Diese Einschätzung wird erstens durch die Eröffnung des Schutzschirmverfahrens

gemäß § 270b InsO indiziert, welches die Anordnung der (vorläufigen)

Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO unter Gewährung der dreimonatigen Schutzfrist

zur Vorlage eines Insolvenzplans nur für den Fall zulässt, dass die angestrebte

Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist (§ 270b Abs. 1 Satz 1 InsO).

Stellt sich die Aussichtslosigkeit während der Schutzfrist ein, hebt das

Gericht

seine Anordnung gemäß § 270b Abs. 4 Satz 1 Nr. InsO auf.

Zweitens weist das Insolvenzgericht einen ihm vorgelegten Insolvenzplan gemäß §

231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO von Amts wegen zurück, wenn dieser offensichtlich

keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das

Gericht hat. Dies war vorliegend nicht der Fall. Denn das Insolvenzgericht

legte

den Insolvenzplan nach entsprechender Prüfung gemäß § 234 InsO zur Einsicht der

Beteiligten nieder und bestimmte einen Erörterungs- und Abstimmungstermin gemäß

§ 234 InsO.

Drittens stimmten die Beteiligten dem Insolvenzplan in dem vorgenannten Termin

am 29. Januar 2013 mit Mehrheiten von 95 % bis 100 % zu.

Viertens hängt die Bestätigung des Insolvenzplans gemäß § 248 InsO nach dessen

Ziffer C.V.5. als Planbedingung im Sinne des § 249 InsO davon ab, dass durch

Roland Berger (oder eine andere geeignete Person) eine

Sanierungsfähigkeitsbestätigung im Sinne des § 270 b Abs. 1 S. 3 InsO vorgelegt

wird, die den Mindestanforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

zur

Sanierungsfähigkeit von Unternehmen genügt und bestätigt, dass die

Zielgesellschaft nach Wirksamwerden des Insolvenzplans sanierungsfähig ist.

Damit ist formell sichergestellt, dass die nach diesem Bescheid auf die

Rechtskraft des Insolvenzplans und die Kontrollerlangung durch die

Antragsteller

bedingte Befreiungsentscheidung nur auf der Grundlage einer solchen

Bescheinigung Wirksamkeit erlangt. Materiell wird die Sanierungsfähigkeit

bereits durch die inhaltlichen Feststellungen der von Roland Berger inzwischen

vorgelegten, endgültigen Fassung der Sanierungsfähigkeitsbescheinigung vom 18.

Januar 2013 bestätigt.

Bei alledem sind an die Feststellung der Erfolgsaussichten des

Sa­nierungskonzepts keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Zum einen ist zu

berücksichtigen, dass es sich bei dieser Feststellung um eine Prognose des

Geschehensablaufs auf Basis der bisher ermittelten Daten handelt. Zum anderen

kann zwecks Feststellung der Erfolgsaussichten nur die Plausibilität der

Sanierungsmaßnahmen geprüft werden. Eine Prüfung, die berücksichtigt, ob ein

anderes Konzept bessere Erfolge erzielen kann, wird vom Gesetzgeber nicht

verlangt. Im Ergebnis kommt es darauf an, ob das Sanierungskonzept

grundsätzlich

geeignet ist, den Sanierungsfall zu beseitigen, nicht aber, ob dies auch mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Auch perspektivisch kann die operative Sanierung der Zielgesellschaft gelingen,

da die zukunftsgerichteten Planungen der Zielgesellschaft im Hinblick auf den

Insolvenzplan und die Sanierungsfähigkeitsbescheingung von Roland Berger

plausibel erscheinen.

4. Sanierungsbeiträge

Unter dem Sanierungskonzept nach Maßgabe des Insolvenzplans sind die

Antragsteller bereit, erhebliche Sanierungsbeiträge zu erbringen, die der zu

sanierenden centrotherm photovoltaics AG unmittelbar zufließen.

Als unmittelbare Leistung im Rahmen der geplanten Sachkapitalerhöhung bei der

Zielgesellschaft um EUR 16.929.904,00 erbringt die Antragstellerin zu 1. eine

Sacheinlage für die ausschließlich von ihr zu beziehenden 16.929.904 neuen

Aktien der Zielgesellschaft.

Hierzu verpflichtet sie sich, alle Forderungen, die ihr zum Zeitpunkt der

Rechtskrafts des Insolvenzplans aufgrund der Abtretung von 70 % der

rechtskräftig und unbedingt sowie ohne Beschränkung für den Ausfall

festgestellten Insolvenzforderungen zustehen, an die Zielgesellschaft

abzutreten. Diese Abtretung der gegen die Zielgesellschaft gerichteten

Forderungen an diese selbst hat zur Folge, dass sich die Gläubiger- und

Schuldnerstellung vereinigen, was zum Untergang der Forderungen durch Konfusion

führt (vgl. Servatius, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 183 Rn. 12;

Fetzer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Vorb. Abschnitt 4. Rn.

4). Soweit der Einbringungswert dieser Forderungen den Gesamtausgabebetrag der

neuen Aktien übersteigt, wird die Differenz gemäß § 272 Abs. 2 HGB in die

Kapitalrücklage der Zielgesellschaft eingestellt. In jedem Falle aber wird die

Zielgesellschaft in Höhe des vollen Nominalwerts der an sie abgetretenen

Forderungen bilanziell entschuldet, indem sich ihr Fremdkapitalanteil in

entsprechender Höhe verringert und ihr Eigenkapitalanteil im gleichen Umfang

steigt. Erwirbt die Antragstellerin zu 1. nach der Durchführung der

Kapitalerhöhung weitere Forderungen - weil diese zwar von den

Insolvenzgläubigern der Gruppe 1 gehalten und damit abgetreten, jedoch erst

nachträglich festgestellt werden - wird sie auch diese Forderungen nach Maßgabe

des Insolvenzplans in die Kapitalrücklage der Zielgesellschaft einlegen, um

einen weiteren Entschuldungseffekt herbeizuführen, oder aber im Interesse der

Gläubiger bestmöglich verwerten. Die damit verbundene, maßgebliche Entschuldung

und Rekapitalisierung der Zielgesellschaft ist jedenfalls in Kombination mit

den

weiteren bereits durchgeführten, eingeleiteten und beabsichtigten

Sanierungsmaßnahmen auch notwendig und geeignet, die finanzielle Lage der

Zielgesellschaft nachhaltig zu verbessern und ihren Fortbestand zu sichern.

Der Würdigung dieser geldwerten und erheblichen Leistung als Sanierungsbeitrag

der Antragstellerin zu 1. steht nicht entgegen, dass der Antragstellerin zu 1.

bei der Erfüllung ihrer Sacheinlageverpflichtung die vorangehende

Forderungsabtretung der Insolvenzgläubiger zugutekommt. Denn im gleichen

Umfang,

in dem sich die Antragstellerin zu 1. den wirtschaftlichen Beitrag der

Gläubiger

zunutze macht, schuldet sie ihnen im Gegenzug auch die Herausgabe etwaiger

Verwertungserlöse nach einem im Rahmen des Insolvenzplans zwischen sämtlichen

Gläubigern abgestimmten Erlösverteilungsmodell und erwirbt von vornherein eine

durch das Sanierungskonzept zweckgebundene Kontrollposition auf Zeit. An dieser

Rolle als Verwalter der übernommenen Beteiligung an der Zielgesellschaft ist

dann aber auch ihre ,,Bereitschaft zur Beteiligung an den Sanierungsbemühungen'

zu messen, die nach dem Willen des Gesetzgebers für eine Sanierungsbefreiung zu

fordern ist (vgl. Begr. RegE WpÜG, BT-Drucks. 14/7034, S. 81). Konkreter

Beurteilungsmaßstab ist dabei nach der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht die Frage, ob der Antragsteller einen

angemessenen, maßgeblichen und unverzichtbaren Beitrag zur Verwirklichung des

Sanierungskonzepts und damit zum Fortbestand der Zielgesellschaft erbringt

(Strunk/Linke, in: Veil/Drinkuth, Reformbedarf im Übernahmerecht, 2005, S. 3,

41). Sie ist im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen zu bejahen:

Erstens ist die Bündelung sämtlicher nicht nachrangigen und ungesicherten

Forderungen ein unverzichtbarer Bestandteil des Insolvenzplans, ohne den weder

der für den Sanierungserfolg essentielle Entschuldungsgrad noch der zugunsten

der Gläubiger bezifferte Mehrerlös erzielt werden konnten. Die Bündelung ist

wiederum nicht ohne die Bereitschaft der Antragstellerin zu 1. denkbar, die

Stellung als Aktionärin der Zielgesellschaft zu übernehmen. Denn von der

gesamten Gläubigergruppe kann eine solche unternehmerische Beteiligung selbst

dann nicht erwartet werden, wenn die Betroffenen - insbesondere in Ermangelung

(noch) werthaltiger und verwertbarer Sicherheiten - durchaus sanierungwillig

sind, weil das Fortführungs- und Verwertungsmodell einen höheren Erlös

verspricht als die in der Regelinsolvenz zu erwartende Quote. Vielmehr werden

sie - teils aufgrund (interner) rechtlicher Vorgaben, teils aus

Zweckmäßigkeitserwägungen heraus - nicht in der Lage oder nicht Willens sein,

die Verwaltungs- und Verwertungsverantwortung persönlich zu übernehmen. Diesem

Umstand trägt auch die InsO in der Fassung des ESUG Rechnung, indem sie für

eine

Umwandlung einer Insolvenzforderung in Eigenkapital, bei der der betroffene

Gläubiger Anteilsinhaber am Schuldner wird, dessen individuelle Zustimmung

fordert (§ 225a Abs. 2 Satz 2 InsO, vgl. auch Begr. RegE ESUG, BT-Drucks. 17/

5712, S. 31). Nach dieser gesetzgeberischen Wertung erbringt die

Antragstellerin

zu 1. also bereits mit der Übernahme der Gesellschafterposition ein als

gewichtig einzustufendes ,,Opfer'. Zugleich dient dieses ,,Opfer' letztlich der

Unterstützung des Verwertungsanliegens der Gläubiger, die bei materieller

Betrachtung die Chancen und Risiken des Sanierungskonzepts tragen und ohne das

im Insolvenzplan gewählte Verfahren aus den vorgenannten Gründen jedenfalls

nicht in einem vergleichbar erheblichen Umfang zur Sanierung der

Zielgesellschaft beigetragen hätten. In diesem besonderen Fall ist es daher

gerechtfertigt, den finanziellen Verzicht der Gläubiger in Form der teilweisen

Abtretung ihrer Forderungen in Kombination mit deren Stundung im Übrigen

vollumfänglich als Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1. zu würdigen und

ihr insoweit anzurechnen.

Hinzu kommt, dass erst die Konzentration der Vermögenswerte in einer Hand einen

koordinierten Verwertungsprozess und damit eine optimale Befriedigung der

Gläubiger ermöglicht. Andernfalls drohten wahrend der Sanierungsphase

unkontrollierte Veräußerungen der Neuen Aktien, die sich jedenfalls für die

Gesamtheit der Gläubiger als weniger profitabel erweisen und zudem einen nicht

unerheblichen Druck auf den Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft erzeugen

könnten. Darüber hinaus dient diese Vorgehensweise auch der technischen

Vereinfachung der Sanierung mit anschließender Verwertung als Teil eines

geordneten, insolvenzgerichtlichen Verfahrens. Das Vergütungsinteresse der

Antragstellerin zu 1. knüpft an den Sanierungs- und Verwertungserfolg an, da

ihre Vergütung vereinbarungsgemäß erfolgsbezogen, aus dem Verwertungserlös zu

zahlen ist, erst mit Abschluss der Verwertung fällig wird und der Höhe nach vom

Volumen des letztlich erzielten Erlöses abhängt. Scheitern die

Sanierungsbemühungen oder erweist sich das Marktumfeld zum anvisierten

Verwertungszeitpunkt als ungünstig, würde sich also auch für die

Antragstellerin

zu 1. das von ihr als Dienstleister übernommene, unternehmerische Risiko

verwirklichen. Auch dies ist der Antragstellerin zu 1. daher positiv

anzurechnen.

Drittens sind die Sanierungsbeiträge der Antragstellerin zu 1. bei ihrer

Gewichtung ins Verhältnis zu der Art der Kontrollposition zu setzen, die die

Antragstellerin zu 1. als Verwalter eines Teils des Vermögens der

Zielgesellschaft erlangt. Denn in Abweichung vom typischen Fall der

Kontrollerlangung, den der Gesetzgeber der Pflichtengestaltung des § 35 WpÜG

zugrunde gelegt hat, ist die Antragstellerin zu 1. in Bezug auf die Art und

Dauer der Kontrollausübung nicht frei, sondern durch die verbindlichen und

vollstreckbaren Festsetzungen des Insolvenzplans gebunden. Dieser gibt

insbesondere die künftige unternehmerische Ausrichtung der Zielgesellschaft

vor.

Auch über den Zeitpunkt der Kontrollerlangung kann die Verwaltungsgesellschaft

nur eingeschränkt selbst bestimmen. Der zeitlich befristete und zweckgebundene

Erwerb der Kontrolle verschafft aber gerade nicht die typischerweise mit dem

Kontrollerwerb verbundene Rechtsmacht.

In der Gesamtwürdigung erbringt die Antragstellerin zu 1. damit einen eigenen

finanziellen Beitrag, der sich als für den Sanierungserfolg unverzichtbar

darstellt, geeignet erscheint, hierzu maßgeblich beizutragen, und schließlich

in

Anbetracht der Rolle der Antragstellerin zu 1. als Verwalterin der

Kontrollbeteiligung als angemessen zu bewerten ist.

Diese Leistungen der Antragstellerin zu 1. kommen gleichermaßen dem

Antragsteller zu 2. zugute. Denn als Alleingesellschafter der Antragstellerin

zu

1. nimmt er an allen Chancen und Risiken, welche die Antragstellerin zu 1. mit

den Sanierungsbeiträgen eingeht, unmittelbar teil.

5. Interessenabwägung

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht. Bei einer Abwägung der Interessen der

Antragsteller mit denen der außenstehende Aktionäre der centrotherm

photovoltaics AG, die nach § 37 Abs, 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist bei Vorliegen

eines Tatbestandes des § 9 WpÜG-AV grundsätzlich von einem Vorrang der

Interessen der potentiellen Bieter auszugehen. Denn durch die Sanierung soll

die

Fortführung der centrotherm photovoltaics AG gesichert werden, was auch im

Interesse aller Aktionäre an der Abwendung einer Abwicklung der

Zielgesellschaft

liegt.

Da die Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch erhebliche Leistungen zum

Fortbestand der Zielgesellschaft beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden,

den Aktionären der Zielgesellschaft darüber hinaus ein Pflichtangebot zum

Erwerb

aller Aktien zu unterbreiten. Denn ihre Leistungen sollen vorrangig der

Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zugutekommen. Daher

ist die Befreiung nach § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m, § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV

grundsätzlich - wenn auch unter Nebenbestimmungen - zu erteilen.

Entgegenstehende Interessen der bisherigen Aktionäre der Zielgesellschaft, die

auch unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-AV durch den Gesetzgeber

vorweggenommenen Interessenabwagung besonderes Gewicht haben, sind - abgesehen

von dem Interesse, an der Sanierung teilzuhaben - nicht ersichtlich.

Zwar werden die Aktienbeteiligungen der Aktionäre der Zielgesellschaft durch

die

geplanten Kapitalmaßnahmen, also die Kombination aus einem Kapitalschnitt im

Verhältnis 5:1 und einer Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss

zugunsten der Antragstellerin zu 1., nicht unerheblich verwässert und tragen

insofern ebenfalls einen bedeutenden Teil der in der Vergangenheit bei der

Zielgesellschaft aufgelaufenen Verluste mittelbar ebenso mit wie über den

Wertverlust ihres Aktienbesitzes durch die Entwicklung des Börsenkurses. Sobald

die gemeinsamen Sanierungsbemühungen zum Erfolg geführt haben, wofür es nach

dem

von allen Beteiligten, einschließlich einer 99 %-Mehrheit der bisherigen

Aktionäre, beschlossenen Insolvenzplan entscheidend auf die erheblichen

Sanierungsbeiträge der Antragsteller ankommt, werden allerdings auch die

übrigen

Aktionäre der Zielgesellschaft profitieren:

So wird auf einen sog. ,,Kapitalschnitt auf Null', bei dem die Anteilsrechte

der

Altaktionäre vollständig entwertet würden, verzichtet. Der verbleibende

Streubesitz von 20 % erlaubt zugleich die Aufrechterhaltung der Börsennotierung

mit der Folge, dass die außenstehenden Aktionäre bereits während der

Sanierungsphase an etwaigen Wertsteigerungen ihres Aktienbesitzes in Gestalt

von

Dividenden oder günstigeren Veräußerungsmöglichkeiten am Markt partizipieren.

Ohne den Insolvenzplan müssten die Aktionäre schließlich mangels konkreter

Aussicht auf eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit einem Totalverlust

ihrer

Investition rechnen, zumal nach der Wertung des ESUG-Gesetzgebers im

Insolvenzverfahren regelmäßig von der Wertlosigkeit der Anteile auszugehen ist,

so dass etwa im Austrittsfall eine Entschädigung entfällt (vgl. § 225a Abs. 5

Satz 1 InsO und Begr. RegE ESUG, BT-Drucks. 17/5712, S. 32).

III. Nebenbestimmungen

Rechtsgrundlage für die auflösende Bedingung unter Ziffer 2 dieses Bescheides

ist § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Die auflösende Bedingung unter Ziffer 2 dieses

Bescheides soll sicherstellen, dass der Insolvenzplan als Kernstück der

entscheidungserheblichen Grundlagen dieses Bescheides, mit dem die Befreiung

der

Antragsteller steht und fällt, nicht wegfällt, ohne dass auch die Möglichkeit

des Eintritts der Befreiungswirkung für diesen Fall automatisch entfiele.

Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 3 dieses Bescheides ist

§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 3 ist geeignet und

erforderlich, um seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

den

Befreiungsbescheid für den Fall widerrufen zu können, dass das von den

Antragstellern vorgelegte Sanierungskonzept nicht vollumfänglich bzw. nicht

rechtzeitig umgesetzt wird, insbesondere indem sich die Antragstellerin zu 1.

gar nicht oder nicht im geplanten Umfang an der Sachkapitalerhöhung beteiligt

bzw. ihre dabei übernommene Sacheinlageverpflichtung anschließend nicht oder

nicht im geplanten Umfang erfüllt. Der Widerrufsvorbehalt ist auch

verhältnismäßig im engeren Sinne, da er im Vergleich zu einer auflösenden

Bedingung ein milderes Mittel ist, um gegebenenfalls alternative Finanzierungs-

und Sanierungsbeiträge im Rahmen des Widerrufsverfahrens berücksichtigen oder

die Frist für die Umsetzung der Kapitalmaßnahmen verlängern zu können. Dies

gilt

im Besonderen für den Fall, dass die Durchführung der Sachkapitalerhöhung -

anders als in Ziffer 3.b. dieses Bescheides vorgesehen - nicht bis zum 31.

Oktober 2013 ins Handelsregister eingetragen worden ist. Denn diese Frist

orientiert sich an der prognostizierten Entwicklung des Eigenkapitals, die für

das Jahr 2013 unter Berücksichtigung der Durchführung der Abtretung II einen

Planwert von ca. EUR -41,733 Mio. errechnet und über die Folgejahre 2014 und

2015

bis zur Beseitigung der Überschuldung fortschreibt. Um diesen bilanziellen

Effekt tatsächlich noch im Geschäftsjahr 2013 berücksichtigen zu können,

erscheint es plausibel, als Frist für die Eintragung der Durchführung der

Kapitalerhöhung den 31. Oktober 2013 anzusetzen und davon auszugehen, dass es

der Antragstellerin zu 1. im Anschluss daran möglich sein wird, ihre

Sacheinlageverpflichtung jedenfalls bis Ende Dezember 2013 zu bewirken.

Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 4 dieses Bescheides ist § 36 Abs.

2 Nr. 4VwVfG. Diese Auflagen sind geeignet und erforderlich, um die Umsetzung

des Sanierungskonzepts nachprüfen zu können.



Ende der Mitteilung euro adhoc

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Emittent: Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH

Syrlinstr. 38

D-89073 Ulm

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Sprache: Deutsch

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