Seit seiner Gründung firmiert ein Berliner Unternehmen unter „e*Message Wireless Information Services Deutschland GmbH“. Und so war es für die Verantwortlichen klar, dass Apple (NASDAQ:AAPL) keinesfalls eine Nachrichten-App vertreiben darf, in der eine Funktion mit der Bezeichnung „iMessage“ verwendet wird. Zu ähnlich fand man in Berlin. Die Richter am Landgericht Braunschweig sehen die Sache allerdings ein wenig anders.
Kläger sieht seine Rechte verletzt
Die Klägerin habe die vorrangig auf Unterlassung gestützte Klage damit begründet, dass durch die Verwendung der Bezeichnung „iMessage“ ihre Rechte am seit 2001 verwendeten Unternehmenskennzeichen verletzt würden, heißt es in einer Mitteilung des Landgerichts. Zwischen den Zeichen „iMessage“ und „e*Message“ bestehe demnach Verwechslungsgefahr. Die Kammer habe einen Unterlassungsanspruch jedoch verneint und die Klage gegen drei Unternehmen der Apple-Gruppe daher abgewiesen.
Fachpublikum versus Endverbraucher
Zum einen stehe das „e*“ wie bei e-book oder e-cash für elektronisch, weswegen das Gericht die „Freihaltebedürftigkeit des Begriffes ‚e*Message‘ für elektronische Nachrichten auch für andere Unternehmen“ sieht, so die Urteilsbegründung. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen „e*Message“ und „iMessage“ bestehe zudem nicht, weil die Tätigkeitsfelder nur gering ähnlich seien. Während sich die Klägerin an ein Fachpublikum wie Ärzte oder Feuerwehrleute richte, wende sich Apple an Endverbraucher. Die Zeichen „e*Message“ und „iMessage“ seien in klanglicher Hinsicht laut Gericht zudem verschieden.
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Ein Beitrag von Achim Graf.