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BGH stärkt Rechte beim Kauf von gebrauchtem Auto

Veröffentlicht am 15.06.2016, 14:11
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Verbrauchern beim Kauf von Gebrauchtwagen mit Herstellergarantie gestärkt. Zieht ein Hersteller diese Garantie noch vor Ablauf zurück, kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. (Photo Tobias Hase. dpa)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Verbrauchern beim Kauf von Gebrauchtwagen mit Herstellergarantie gestärkt. Zieht ein Hersteller diese Garantie noch vor Ablauf zurück, kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. (Photo Tobias Hase. dpa)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Verbrauchern beim Kauf von Gebrauchtwagen mit Herstellergarantie gestärkt. Zieht ein Hersteller diese Garantie noch vor ihrem Ablauf zurück, kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschied. (Az. VIII ZR 134/15)

Im aktuellen Fall hatte der Kläger von einem Händler für über 42.000 Euro einen gebrauchten Audi gekauft, für den eine noch mehr als ein Jahr laufende Herstellergarantie galt. Kurz nach dem Kauf musste der Wagen wegen Motorproblemen repariert werden. Wegen der Herstellergarantie blieb dies für den Kläger zunächst kostenfrei.

Später verweigerte der Hersteller jedoch weitere Garantieleistungen, weil Motorsteuergerät und Kilometerzähler unterschiedliche Laufleistungen angaben. Audi forderte zudem Kosten der ersten Reparatur teilweise zurück.

Der Kläger trat daraufhin wegen der fehlenden Herstellergarantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte vom Autohändler die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen - und bekam nun vor dem BGH grundsätzlich Recht.

Dem Urteil zufolge ist eine Herstellergarantie beim Autokauf ein "Beschaffenheitsmerkmal" mit "erheblichem wirtschaftlichem Gewicht". Fällt die Garantie weg, sei das ein Mangel des verkauften Gebrauchtwagens und könne den Käufer zum Rücktritt berechtigen.

Das Oberlandesgericht München hatte dagegen die Auffassung vertreten, dass eine fehlende Herstellergarantie kein Sachmangel am Auto selbst sei, weil es sich lediglich um eine "rechtliche Beziehung außerhalb der Kaufsache" handele. Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies den Fall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung nach München zurück.

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