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EU droht bei Besteuerung von Internet-Riesen mit Alleingang

Veröffentlicht am 21.09.2017, 17:32
Aktualisiert 21.09.2017, 17:40
© Reuters. European Commission Vice-President Dombrovskis addresses a news conference in Brussels

Brüssel (Reuters) - Die Europäische Union will die Pläne für eine stärkere Besteuerung von Internet-Konzernen notfalls ohne Hilfe der USA und anderer Staaten angehen. Falls man auf globaler Ebene nicht vorankomme, müsse die EU in der Lage sein, ihr Programm allein umzusetzen, sagte EU-Kommissionsvize Valdis Dombrovskis am Donnerstag in Brüssel. Die Kommission könnte im Frühjahr einen entsprechenden Entwurf vorlegen.

Damit erhöht er den Druck in dem lange schwelenden Streit um höhere Steuern für Online-Riesen wie Google (NASDAQ:GOOGL) oder Facebook (NASDAQ:FB). Bevorzugte Herangehensweise sei eine Vereinbarung innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, zu der auch die USA und Japan gehören. Doch eine Einigung auf ein koordiniertes Vorgehen scheitert bislang vor allem am Widerstand Amerikas und anderer Länder, in denen die Online-Giganten beheimatet sind.

Das Thema wurde bereits voriges Wochenende auf einem informellen Treffen der EU-Finanzminister in Estland diskutiert. Hintergrund der Brüsseler Initiative ist, dass viele der Internet-Konzerne in Europa kaum Steuern zahlen. Deutschland und Frankreich führen eine Gruppe von zehn EU-Staaten an, die den Umsatz der Firmen besteuern wollen. Andere Vorschläge beinhalten eine Quellensteuer für Digitalgeschäfte oder eine Abgabe auf Werbeumsätze der Web-Firmen. Gleichzeitig wird nach einer langfristigen Lösung gesucht. Einer der Vorschläge lautet, Konzerne nicht am Unternehmenssitz zu besteuern, sondern dort, wo sie Geschäfte machen.

© Reuters. European Commission Vice-President Dombrovskis addresses a news conference in Brussels

(Reporter: Francesco Guarascio, geschrieben von Peter Maushagen, redigiert von Christian Krämer; bei Rückfragen wenden Sie sich an die Redaktionsleitung unter der Telefonnummer 069 7565 1236.)

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