KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am Freitag (9.30 Uhr) darüber, wie viel Geld ein Autohalter für die Verwahrung eines privat abgeschleppten Fahrzeugs bezahlen muss. Im konkreten Fall verlangt das Abschleppunternehmen 4935 Euro, das Dresdner Oberlandesgericht (OLG) hatte diesem aber nur 75 Euro zugesprochen.
Der große Unterschied kommt dadurch zustande, dass der Fahrzeughalter wenige Tage nach dem Abschleppen die Herausgabe seines Autos verlangt hatte. Die Firma verweigerte dies aber, solange die Abschleppkosten von rund 270 Euro und Standgebühren von 15,00 Euro täglich nicht bezahlt würden. Der Streit zog sich hin: Als am Landgericht Dresden verhandelt wurde, stand der Wagen seit 329 Tagen auf dem Gelände der Abschleppfirma - so ergibt sich die Summe von mehr als 4900 Euro.
Während der Kläger nach Auffassung des Landgerichts sämtliche Kosten zahlen sollte, hob das Oberlandesgericht diese Entscheidung in weiten Teilen auf. Der Halter müsse zwar für das Abschleppen und die Unterbringung auf dem Gelände der Abschleppfirma bezahlen - jedoch nicht unbegrenzt, sondern nur so lange, bis er unmissverständlich klargestellt habe, dass er sein Fahrzeug zurückhaben wolle.
Dass das Unternehmen das Auto weiter einbehielt, um die Bezahlung der Abschleppkosten sicherzustellen, war dem OLG-Urteil zufolge zwar zulässig. Standgebühren verdienen könne es damit aber nicht mehr.
Die Abschleppfirma ging dagegen in Revision. Ob der fünfte Zivilsenat am BGH in Karlsruhe schon am Freitag ein Urteil spricht, ist offen.
Unberechtigt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt hatte übrigens die Schwester des Klägers, der er sein Auto geliehen hatte. Für die sogenannte Besitzstörung durch das Falschparken ist nach Auffassung des OLG aber auch der Halter verantwortlich.