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EQS-News: Dr. Greger & Collegen: Landgericht Frankfurt / M. bestätigt in aktuellem Urteil: Verwahr- bzw. Guthabenentgelt der Commerzbank AG ist unwirksam (deutsch)

Veröffentlicht am 01.12.2022, 16:37
Aktualisiert 01.12.2022, 16:45
© Reuters.

Dr. Greger & Collegen: Landgericht Frankfurt / M. bestätigt in aktuellem Urteil: Verwahr- bzw. Guthabenentgelt der Commerzbank AG (ETR:CBKG) ist unwirksam

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Emittent / Herausgeber: Dr. Greger & Collegen / Schlagwort(e): Rechtssache

Dr. Greger & Collegen: Landgericht Frankfurt / M. bestätigt in aktuellem

Urteil: Verwahr- bzw. Guthabenentgelt der Commerzbank AG ist unwirksam

01.12.2022 / 16:37 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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01.12.2022 - Landgericht Frankfurt am Main bestätigt in aktuellem Urteil:

Verwahr- bzw. Guthabenentgelt ("Strafzinsen") der Commerzbank AG ist

unwirksam

Mit aktuellem, noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 18.11.2022, das der

Kanzlei Dr. Greger & Collegen vorliegt, hat das Landgericht Frankfurt am

Main der Klage eines Verbraucherverbands gegen die Commerzbank AG

stattgegeben und die Commerzbank unter anderem dazu verurteilt, es zu

unterlassen, mit ihren Kunden ein monatliches Guthabenentgelt für

Spareinlagen zu vereinbaren.

Eine derartige Regelung sei unwirksam.

Anfang des Jahres 2021 hatte die Commerzbank AG einer Vielzahl ihrer

Bestandskunden eine Vereinbarung vorgelegt, wonach die Bank ab einem

bestimmten Termin ein monatliches Guthabenentgelt erheben kann. Kunden, die

diese Vereinbarung nicht unterzeichnen würden, wurde vereinzelt auch mit

Kündigung der Geschäftsverbindung gedroht.

Einleitend hieß es in dieser Vereinbarung:

"Die Europäische Zentralbank (EZB) berechnet aktuell einen Zinssatz für bei

ihr geparktes Geld der Banken von minus 0,50% p.a. (Einlagenfazilität). Die

Commerzbank muss somit für die Einlagen bei der EZB Zinsen bezahlen. Daher

erhebt sie zukünftig für die bei ihr auf Konten des Kunden unterhaltenen auf

Euro lautenden Einlagen ein monatliches Guthabenentgelt."

Die Vereinbarung sah weiter vor, dass das zu zahlende "Guthabenentgelt" dem

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von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Einlagenfazilität im

jeweiligen Berechnungsmonat festgelegt Zinssatz entsprechen soll:

"Dazu vereinbaren die Parteien Folgendes:

1. Die Commerzbank erhebt ab dem [.] für die auf Euro lautenden Einlagen

(inklusive Spareinlagen) auf den Konten des Kunden, die unter seiner

Kundennummer [.] gegenwärtig und zukünftig geführt werden (im folgenden

"Kundenkonten"), ein monatliches Guthabenentgelt.

2. Zur Berechnung des Guthabenentgelts ermittelt die Commerzbank den

monatlichen Durchschnittsbetrag der auf den Kundenkonten unterhaltenen auf

Euro lautenden Einlagen. [.]

3. Der so errechnete Durchschnittsbetrag wird mit dem Kostensatz für den

jeweiligen Monat multipliziert. Dieser Kostensatz entspricht dem von der

Europäischen Zentralbank (EZB) für die Einlagenfazilität im jeweiligen

Berechnungsmonat festgelegten Zinssatz (aktuell 0,50% p.a.).

[.]"

Vereinbarungen der Commerzbank sind "Allgemeine Geschäftsbedingungen"

Das vorliegende Urteil bestätigt zum einen, dass es sich bei den

Vereinbarungen, die den Commerzbank-Kunden zur Unterzeichnung vorgelegt

wurden, um "Allgemeine Geschäftsbedingungen" gehandelt hat.

Auch wenn der Inhalt der Vereinbarung entsprechend der Behauptung der

Commerzbank individuell zur Diskussion gestellt worden sei und angeblich "in

alle Richtungen" abgeändert hätten werden können, ändert dies nach Ansicht

des Gerichts nichts an der Qualifikation als "Allgemeine

Geschäftsbedingungen".

Das Formular wurde, so das Gericht, regelmäßig einer Vielzahl von

Bestandskunden vorgelegt. Es liegt somit ein vorformulierter Text für eine

Vielzahl von Geschäftsvorfällen vor. Beispiele etwaiger wirklich

individueller Abänderungen sind weder dem Gericht bekannt noch unserer

Kanzlei.

Unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben

Das Gericht begründet die Unwirksamkeit der von der Commerzbank verwendeten

Klauseln unter anderem damit, dass sie einen Verstoß gegen das

Benachteiligungsverbot darstellen, weil sie ihre Kunden entgegen Treu und

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Glauben unangemessen benachteiligen.

Die Regelung eines Verwahrentgelts weicht von den grundlegenden gesetzlichen

Regelungen ab, so das Gericht.

Die Vereinbarung eines Guthaben- bzw. Verwahrentgelts stellt entsprechend

der Begründung des Gerichts eine Preisnebenabrede dar, die - ohne eine echte

(Gegen-) Leistung zum Gegenstand zu haben, allgemeine Betriebskosten oder

einen Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter

eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzen

soll. Dies sei unwirksam, weil die Vereinbarung wesentlichen Grundgedanken

der gesetzlichen Regelung für Spareinlagen widerspricht. Die gesetzliche

Regelung geht davon aus, dass derjenige, der seinem Vertragspartner Geld

überlässt, von diesem ein Nutzungsentgelt (= Zinsen) erhält. Die Zahlung von

Zinsen (selbst wenn diese 0,00% betragen) stellt daher die

Hauptleistungspflicht der Bank dar. Verlangt die Bank anstelle der Zahlung

von Zinsen von ihren Kunden negative Zinsen, stellt diese eine unangemessene

Benachteiligung dar, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt.

Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen führt Klageverfahren gegen

Commerzbank

Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei Dr.

Greger & Collegen hat schon früh darauf hingewiesen, dass die von der

Commerzbank AG sowie von anderen Banken und Sparkassen geforderten Guthaben-

bzw. Verwahrentgelte unwirksam sein dürften und klagt auch selbst gegen die

Commerzbank AG.

Das aktuelle Urteil des Landgerichts Frankfurt bestätigt nun die bisherige

Rechtsauffassung der Kanzlei.

Nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer und Kommunen - auch anderer

Banken und Sparkassen - sollten ihre Vereinbarung überprüfen lassen

Über die Argumentation des aktuell vorliegenden Urteils hinaus, sehen die

Fachanwälte der Kanzlei Dr. Greger & Collegen auch weitere Ansatzpunkte, die

für die Unwirksamkeit der Vereinbarung sprechen. So haben nach aktueller

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Einschätzung der Kanzlei viele Banken und Sparkassen ihre Kunden unter

anderem auch über die Höhe der angeblich zu zahlenden Zinsen getäuscht.

Dies würde dazu führen, dass nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer

und Kommunen entsprechende Vereinbarungen mit ihrer Bank rechtlich angreifen

können.

Kunden der Commerzbank AG sowie auch Kunden anderer Banken oder Sparkassen

(sowohl Verbraucher, Unternehmer oder Kommunen), die in der Vergangenheit

aufgrund einer mit ihrer Bank abgeschlossenen Vereinbarung monatliches

Guthaben- bzw. Verwahrentgelt für Einlagen gezahlt haben, können sich zur

individuellen Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an die Experten der

Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Greger & Collegen

wenden.

Gerne per E-Mail an:

strafzinsen@dr-greger.de

Um kurzfristig die konkret zugrunde liegende Entgelt-Vereinbarung prüfen zu

können, bitten wir um Übersendung der Vereinbarung sowie um Mitteilung der

Höhe der gezahlten Strafzinsen. Die Ersteinschätzung durch die

Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen erfolgt kostenfrei.

Kontakt:

Rechtsanwälte Dr. Greger & Collegen

Standort München:

Prinzregentenstraße 54

80538 München

Tel.: 089 / 237 08 480

Fax: 089 / 237 08 4811

Standort Regensburg:

Dr.-Leo-Ritter-Str. 7

93049 Regensburg

Tel.: 0941 / 630 99 60

Fax: 0941 / 630 99 620

Web: www.dr-greger.de

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Veröffentlichung einer Mitteilung, übermittelt durch EQS Group AG.

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