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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Aktionäre der Leoni AG (ETR:LEOGn) dazu auf, gegen den Restrukturierungsplan zu stimmen
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Emittent / Herausgeber: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. /
Schlagwort(e): Kapitalrestrukturierung/Stellungnahme
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Aktionäre der Leoni AG
dazu auf, gegen den Restrukturierungsplan zu stimmen
24.05.2023 / 14:00 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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SdK ruft Aktionäre der Leoni AG dazu auf, gegen den Restrukturierungsplan zu
stimmen
Restrukturierungsplan sieht vollständigen Verlust für Aktionäre vor
Anfang April wurde bekannt, dass der Vorstand der Leoni AG sich mit ihren
Finanzgläubigern und dem österreichischen Unternehmer Stefan Pierer als
strategischen Investor über einen Restrukturierungsplan geeinigt hat und ein
StaRUG-Verfahren eröffnet wurde. Über diesen Restrukturierungsplan sollen
auch die Aktionäre in einem sog. Erörterungs- und Abstimmungstermin am
31.5.2023 beim Amtsgericht Nürnberg abstimmen.
Die SdK ruft die Aktionäre dazu auf, gegen den vorgelegten
Restrukturierungsplan zu stimmen. Aktionäre müssen persönlich bei dem Termin
teilnehmen oder aber sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Die SdK wird gegen den vorgeschlagene Restrukturierungsplan stimmen. Die
Gründe für die Ablehnung sind:
1. Der Plan bedeutet quasi eine Enteignung der bisherigen
Streubesitzaktionäre. Es soll u.a. eine vereinfachte Herabsetzung des
Grundkapitals der Leoni AG auf null Euro erfolgen. Der Investor Stefan
Pierer würde danach per Barkapitalerhöhung mit Sachagio 150 Mio. Euro gegen
Ausgabe neuer Aktien in das Unternehmen einbringen. Die bisherigen
Streubesitzaktionäre sollen vom Bezug neuer Aktien ausgeschlossen sein
(Bezugsrechtsausschluss) und hätten damit keine Möglichkeit, an dem etwaigen
Restrukturierungserfolg der Leoni AG zu partizipieren. Dies lehnte die SdK
als ungerechtfertigte Benachteiligung der Streubesitzaktionäre ab.
2. Die Einleitung des StaRUG-Verfahrens wurde vom Vorstand der Leoni AG
betrieben, ohne einen, nach Ansicht der SdK erforderlichen,
Hauptversammlungsbeschluss der Aktionäre hierüber eingeholt zu haben. Zwar
liegt die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens grundsätzlich in der
Geschäftsführungskompetenz des Vorstandes. Allerdings ist seit der
Holzmüller-Entscheidung des BGH und in seiner Fortführung durch die
Gelantine-Entscheidung des BGH anerkannt, dass es eine ungeschriebene
Hauptversammlungskompetenz nach § 119 Abs.2 AktG in den
Geschäftsführungsfällen gibt, die einen tiefgreifenden Eingriff in die
Aktionärsrechte und damit in die Kernkompetenz der Hauptversammlung
darstellen und Veränderungen nach sich ziehen, welche allein durch
Satzungsänderungen herbeigeführt werden können. In solchen Fällen bedarf der
notwendige HV-Beschluss einer Mindestkapitalmehrheit von 3/4 des vertretenen
Kapitals. Zuletzt hatte das Amtsgericht Hamburg beurteilt, dass im Falle
einer GmbH ein Gesellschafterbeschluss zur Einleitung eines
StaRUG-Verfahrens notwendig ist. Dieser fehlt bei der LEONI AG und damit
wurde das Mitbestimmungsrecht der Aktionäre umgangen.
3. Das StaRUG-Verfahren der Leoni AG krankt an erheblichen
Transparenzdefiziten, die dazu führen, dass die Aktionäre ihre Rechte im
Verfahren nicht wirksam wahrnehmen konnten. Der Restrukturierungsplan kann
von Aktionären nur beim Amtsgericht Nürnberg persönlich und direkt zu
festgelegten Zeiten eingesehen werden. Eine Übermittlung in digitaler Form
ist nicht vorgesehen, offenbar auch nicht die Ausreichung von Kopien des
Plans. Nach Einschätzung der SdK kommt diese Rechtsausgestaltung unter
Berücksichtigung des technischen Fortschritts einer Rechtsverweigerung
gleich und unterhöhlt damit den Anspruch der Aktionäre auf effektiven
Rechtsschutz. Letztlich ist dies ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Hinzu
kommt: Schon seit vielen Jahren sind Aktiengesellschaften verpflichtet, für
die Hauptversammlung relevante Dokumente auf ihrer Internetseite zugänglich
zu machen. Der Besonderheit, dass das StaRUG-Restrukturierungsverfahren ein
nicht-öffentliches Verfahren ist, könnte man dadurch Rechnung tragen, dass
Gläubigern und Aktionären gegen Nachweis ihrer Rechtsstellung ein
gesicherter Zugang zu einer Informationsplattform eingeräumt wird. Dies ist
hier nicht geschehen, sodass der vorgelegte Plan auch aus diesen Gründen
abzulehnen ist.
Aktionäre der Leoni AG sollten daher aus Sicht der SdK gegen den
Restrukturierungsplan stimmen. Ein aktuelles Interview mit den
SdK-Vorständen Dr. Marc Liebscher und Markus Kienle zu dem Sachverhalt
finden Sie hier auf unserem SdK YouTube-Kanal.
Betroffene Aktionäre können sich unter www.sdk.org/leoni für einen
kostenlosen Newsletter registrieren, über den die SdK über die weiteren
Entwicklungen informieren wird.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail
unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur
Verfügung.
München, den 24. Mai 2023
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält Aktien des Emittenten!
Kontakt:
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München
Tel: 089 / 2020846-0
Fax: 089 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org
Pressekontakt:
Daniel Bauer
Tel: 089 / 2020846-0
E-Mail: presseinfo@sdk.org
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