KARLSRUHE (dpa-AFX) - In der Telekom-Spitzelaffäre hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch über die Revision des ehemaligen Abteilungsleiters für Konzernsicherheit verhandelt. Das Bonner Landgericht hatte ihn Ende 2010 zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt - wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses, Untreue und Betrugs.
Eine Entscheidung des BGH ergeht am 10. Oktober 2012 (Az. 2 StR 591/11).
Im Jahr 2005 hatte die Telekom mehrere Journalisten und Aufsichtsräte ausgespäht und die Daten von einem Berliner Rechercheunternehmen auswerten lassen. Es sollte ermittelt werden, wer vertrauliche Unternehmensdaten an die Presse herausgegeben hatte. Zuvor waren interne Informationen über die mittelfristige Strategie der Telekom in den Medien veröffentlicht worden.
Im Prozess vor dem Bonner Landgericht hatte der Sicherheitschef die Verantwortung für das Ausspähen übernommen: Er sei zwar von Ex-Vorstandschef Kai-Uwe Ricke beauftragt worden, das Informationsleck aufzuspüren. Allerdings habe er keinen konkreten Auftrag für das Ausspionieren bekommen.
Ermittlungsverfahren gegen Ricke selbst und den ehemaligen Telekom-Aufsichtsratschef Klaus Zumwinkel waren seinerzeit bereits vor Prozessbeginn eingestellt worden, weil es laut Staatsanwaltschaft keinen Tatverdacht gab.
Im Mittelpunkt der Revisionsverhandlung vor dem BGH standen die Zahlungen der Telekom an die Berliner Detektei. Der Sicherheitsbeauftragte hatte sie durchgewunken, obwohl er wusste, dass der Vertrag über den Datenabgleich unwirksam war. Darin hatten die Bonner Richter in der Vorinstanz eine Untreue zum Nachteil der Telekom gesehen.
Vor dem BGH plädierte die Verteidigung dafür, den Angeklagten von diesem Untreuevorwurf freizusprechen. Die Leistung auf einen zivilrechtlich nichtigen Vertrag sei strafrechtlich nicht automatisch als Untreue zu werten, sagte der Anwalt des Angeklagten. Auch der Vertreter der Bundesanwaltschaft sprach sich für einen Freispruch aus. Die BGH-Richter ließen durchblicken, an der Verurteilung festhalten zu wollen./mmn/DP/sf
Eine Entscheidung des BGH ergeht am 10. Oktober 2012 (Az. 2 StR 591/11).
Im Jahr 2005 hatte die Telekom mehrere Journalisten und Aufsichtsräte ausgespäht und die Daten von einem Berliner Rechercheunternehmen auswerten lassen. Es sollte ermittelt werden, wer vertrauliche Unternehmensdaten an die Presse herausgegeben hatte. Zuvor waren interne Informationen über die mittelfristige Strategie der Telekom in den Medien veröffentlicht worden.
Im Prozess vor dem Bonner Landgericht hatte der Sicherheitschef die Verantwortung für das Ausspähen übernommen: Er sei zwar von Ex-Vorstandschef Kai-Uwe Ricke beauftragt worden, das Informationsleck aufzuspüren. Allerdings habe er keinen konkreten Auftrag für das Ausspionieren bekommen.
Ermittlungsverfahren gegen Ricke selbst und den ehemaligen Telekom-Aufsichtsratschef Klaus Zumwinkel waren seinerzeit bereits vor Prozessbeginn eingestellt worden, weil es laut Staatsanwaltschaft keinen Tatverdacht gab.
Im Mittelpunkt der Revisionsverhandlung vor dem BGH standen die Zahlungen der Telekom an die Berliner Detektei. Der Sicherheitsbeauftragte hatte sie durchgewunken, obwohl er wusste, dass der Vertrag über den Datenabgleich unwirksam war. Darin hatten die Bonner Richter in der Vorinstanz eine Untreue zum Nachteil der Telekom gesehen.
Vor dem BGH plädierte die Verteidigung dafür, den Angeklagten von diesem Untreuevorwurf freizusprechen. Die Leistung auf einen zivilrechtlich nichtigen Vertrag sei strafrechtlich nicht automatisch als Untreue zu werten, sagte der Anwalt des Angeklagten. Auch der Vertreter der Bundesanwaltschaft sprach sich für einen Freispruch aus. Die BGH-Richter ließen durchblicken, an der Verurteilung festhalten zu wollen./mmn/DP/sf