Veris Gold Corp. gibt Einführung einer Vorankündigungsrichtlinie (Advance Notice Policy) bekannt
DGAP-News: Veris Gold Corp. / Schlagwort(e): Sonstiges
Veris Gold Corp. gibt Einführung einer Vorankündigungsrichtlinie
(Advance Notice Policy) bekannt
29.01.2013 / 13:21
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Vancouver, British Columbia, Kanada. 28. Januar 2013. Veris Gold Corp.
(WKN: A1J6DZ; TSX: VG; OTCQB: YNGFF) gab heute bekannt, dass der Board of
Directors des Unternehmens am 28. Januar 2013 eine
Vorankündigungsrichtlinie (die 'Richtlinie') genehmigt hat. Diese
Richtlinie schließt unter anderem eine Regelung ein, die eine
Vorankündigung an das Unternehmen unter den Umständen verlangt, wo eine
Nominierung von Personen für die Wahl in den Board of Directors durch
Aktionäre des Unternehmens erfolgt, außer durch: (i) einen 'Vorschlag'
gemäß Sparte 7 des Business Corporation Act (British Columbia) (das
'Gesetz'); oder (ii) durch Verlangen der Aktionäre gemäß Absatz 167 des
Gesetzes.
Die Richtlinie legt unter anderem einen Stichtag fest, bis zu dem die
eingetragenen Inhaber von Stammaktien der Veris Gold die Nominierungen der
Directors beim Secretary des Unternehmens vor der Jahreshaupt- und
Sonderversammlung der Aktionäre einreichen müssen. Die Richtlinie legt auch
fest, dass ein Aktionär die spezifische Information beim Secretary des
Unternehmens in schriftlicher Form einreichen muss, damit die Nominierung
gültig ist. Keine Person ist als ein Director des Unternehmens wählbar,
sofern sie nicht gemäß der Regelungen dieser Richtlinie nominiert wurde.
Im Fall der Jahreshauptversammlung der Aktionäre muss das Unternehmen nicht
weniger als 30 Tage und nicht mehr als 65 Tage vor dem Datum der
Jahreshauptversammlung benachrichtigt werden. Wird jedoch die
Jahreshauptversammlung an einem Datum abgehalten, das weniger als 65 Tage
nach dem Datum der öffentlichen Ankündigung der Jahreshauptversammlung
liegt, kann die Benachrichtigung nicht später als zu Geschäftsschluss am
10. Tag nach dieser öffentlichen Ankündigung erfolgen.
Im Fall einer Sonderversammlung der Aktionäre (die nicht ebenfalls eine
Jahreshauptversammlung ist) kann die Benachrichtigung an das Unternehmen
nicht später als zu Geschäftsschluss am 15. Tag nach der ersten
öffentlichen Ankündigung des Datums der Sonderversammlung erfolgen.
Die Richtlinie ist in Kraft und Wirkung ab dem Datum der Genehmigung. Laut
Konditionen der Richtlinie wird die Richtlinie den Aktionären des
Unternehmens zur Verabschiedung auf der nächsten Jahreshauptversammlung
vorgelegt. Falls die Richtlinie auf der Versammlung nicht durch einen
Beschluss mit einfacher Mehrheit bestätigt wird, wird die Richtlinie
erlöschen und wird nach Erlöschen auf der Jahreshauptversammlung nicht
weiter in Kraft und Wirkung sein.
Der vollständige Text der Richtlinie ist bei SEDAR unter www.sedar.com
erhältlich.
Über Veris Gold Corp.
Veris Gold Corp. ist ein nordamerikanischer Goldproduzent, der neue
Goldlagerstätten entdeckt und entwickelt sowie Goldminen betreibt. Das
Unternehmen besitzt ein breit gefächertes Portfolio von Gold-, Silber-,
Zink- und Kupferliegenschaften im Yukon Territory und British Columbia in
Kanada sowie in dem US-Bundesstaat Nevada. Der Schwerpunkt des Unternehmens
liegt auf der Akquisition und Weiterentwicklung von bereits entwickelten
und produzierenden Goldliegenschaften. Die Fortsetzung des Wachstums wird
durch eine Erhöhung oder den Beginn der Produktion auf den bestehenden
Liegenschaften des Unternehmens neben den oben erwähnten geplanten
Akquisitionen erfolgen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
Veris Gold Corp.
900 - 688 West Hastings Street
Vancouver, BC, Canada V6B 1P1
Tel: +1 (604) 688 9427
Fax +1 (604) 688 9426
www.verisgold.com
Nicole Sanches
Investor Relations Manager
nicole@verisgold.ca
CHF Investor Relations
Jeanny So
Director of Operations
Tel: (416) 868-1079 ext. 225
Email: jeanny@chfir.com
www.chfir.com
AXINO AG
investor & media relations
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel. +49 (711) 253592 30
Fax +49 (711) 253592 33
service@axino.de
www.axino.de
Dies ist eine Übersetzung der ursprünglichen englischen Pressemitteilung.
Nur die ursprüngliche englische Pressemitteilung ist verbindlich. Eine
Haftung für die Richtigkeit der Übersetzung wird ausgeschlossen.
Ende der Corporate News
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29.01.2013 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
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200062 29.01.2013
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Vancouver, British Columbia, Kanada. 28. Januar 2013. Veris Gold Corp.
(WKN: A1J6DZ; TSX: VG; OTCQB: YNGFF) gab heute bekannt, dass der Board of
Directors des Unternehmens am 28. Januar 2013 eine
Vorankündigungsrichtlinie (die 'Richtlinie') genehmigt hat. Diese
Richtlinie schließt unter anderem eine Regelung ein, die eine
Vorankündigung an das Unternehmen unter den Umständen verlangt, wo eine
Nominierung von Personen für die Wahl in den Board of Directors durch
Aktionäre des Unternehmens erfolgt, außer durch: (i) einen 'Vorschlag'
gemäß Sparte 7 des Business Corporation Act (British Columbia) (das
'Gesetz'); oder (ii) durch Verlangen der Aktionäre gemäß Absatz 167 des
Gesetzes.
Die Richtlinie legt unter anderem einen Stichtag fest, bis zu dem die
eingetragenen Inhaber von Stammaktien der Veris Gold die Nominierungen der
Directors beim Secretary des Unternehmens vor der Jahreshaupt- und
Sonderversammlung der Aktionäre einreichen müssen. Die Richtlinie legt auch
fest, dass ein Aktionär die spezifische Information beim Secretary des
Unternehmens in schriftlicher Form einreichen muss, damit die Nominierung
gültig ist. Keine Person ist als ein Director des Unternehmens wählbar,
sofern sie nicht gemäß der Regelungen dieser Richtlinie nominiert wurde.
Im Fall der Jahreshauptversammlung der Aktionäre muss das Unternehmen nicht
weniger als 30 Tage und nicht mehr als 65 Tage vor dem Datum der
Jahreshauptversammlung benachrichtigt werden. Wird jedoch die
Jahreshauptversammlung an einem Datum abgehalten, das weniger als 65 Tage
nach dem Datum der öffentlichen Ankündigung der Jahreshauptversammlung
liegt, kann die Benachrichtigung nicht später als zu Geschäftsschluss am
10. Tag nach dieser öffentlichen Ankündigung erfolgen.
Im Fall einer Sonderversammlung der Aktionäre (die nicht ebenfalls eine
Jahreshauptversammlung ist) kann die Benachrichtigung an das Unternehmen
nicht später als zu Geschäftsschluss am 15. Tag nach der ersten
öffentlichen Ankündigung des Datums der Sonderversammlung erfolgen.
Die Richtlinie ist in Kraft und Wirkung ab dem Datum der Genehmigung. Laut
Konditionen der Richtlinie wird die Richtlinie den Aktionären des
Unternehmens zur Verabschiedung auf der nächsten Jahreshauptversammlung
vorgelegt. Falls die Richtlinie auf der Versammlung nicht durch einen
Beschluss mit einfacher Mehrheit bestätigt wird, wird die Richtlinie
erlöschen und wird nach Erlöschen auf der Jahreshauptversammlung nicht
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Goldlagerstätten entdeckt und entwickelt sowie Goldminen betreibt. Das
Unternehmen besitzt ein breit gefächertes Portfolio von Gold-, Silber-,
Zink- und Kupferliegenschaften im Yukon Territory und British Columbia in
Kanada sowie in dem US-Bundesstaat Nevada. Der Schwerpunkt des Unternehmens
liegt auf der Akquisition und Weiterentwicklung von bereits entwickelten
und produzierenden Goldliegenschaften. Die Fortsetzung des Wachstums wird
durch eine Erhöhung oder den Beginn der Produktion auf den bestehenden
Liegenschaften des Unternehmens neben den oben erwähnten geplanten
Akquisitionen erfolgen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
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900 - 688 West Hastings Street
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