KASSEL (dpa-AFX) - Der Energiekonzern RWE und das Land Hessen streiten vor Gericht darüber, ob das Unternehmen gegen die Stilllegung der AKW Bibils A und B klagen darf. Vor dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel will der AKW-Betreiber klären lassen, ob es rechtmäßig war, dass das Land das Werk nach der Atom-Katastrophe in Japan vorübergehend stillgelegt hat. Es ging in dem Verfahren am Mittwoch nur um die Zulässigkeit der Klage (Az.: 824/11.T und 6 C 825/11.T). Ob die Anordnung des Ministeriums gerechtfertigt war, wird noch nicht entschieden.
Das Umwelt- und Energieministerium in Wiesbaden hatte nach dem Unglück von Fukushima im März 2011 angeordnet, den Betrieb in den Blöcken Biblis A und B für drei Monate einzustellen. Als Grund waren Sicherheitsüberprüfungen angeführt worden. Die beiden Atomreaktoren sind nach dem Atomausstieg-Beschluss endgültig vom Netz gegangen.
RWE führte in dem Verfahren an, dem Unternehmen sei ein Schaden von insgesamt rund 187 Millionen Euro entstanden. Zudem habe der Konzern ein Rehabilitationsinteresse, da das Ansehen im Zuge der Stilllegung gelitten habe. Das Atomkraftwerk sei abgeschaltet worden, weil der Konzern unter enormem Druck von Kunden und Aktionären gestanden habe, der von der Politik ausgelöst worden sei. Die Anordnung juristisch anzufechten, hätte zudem einen erheblichen Imageschaden zur Folge gehabt.
Das Land Hessen argumentierte, die Klage sei unzulässig, da RWE der Anordnung freiwillig nachgekommen sei. Zudem sei Block B wegen Revisionsmaßnahmen ohnehin abgeschaltet gewesen. Der Vertreter des Landes betonte, ein rechtzeitiges Anfahren des Blockes B zum geplanten Zeitpunkt 22. Mai 2011 sei auch ohne das Moratorium nicht möglich gewesen.
Bereits vorab hatte der Vorsitzende Richter Volker Igstadt klargestellt, dass der VGH nicht über einen Schadenersatzanspruch entscheiden werde. Dafür seien die Zivilgerichte zuständig./lin/DP/nmu
Das Umwelt- und Energieministerium in Wiesbaden hatte nach dem Unglück von Fukushima im März 2011 angeordnet, den Betrieb in den Blöcken Biblis A und B für drei Monate einzustellen. Als Grund waren Sicherheitsüberprüfungen angeführt worden. Die beiden Atomreaktoren sind nach dem Atomausstieg-Beschluss endgültig vom Netz gegangen.
RWE führte in dem Verfahren an, dem Unternehmen sei ein Schaden von insgesamt rund 187 Millionen Euro entstanden. Zudem habe der Konzern ein Rehabilitationsinteresse, da das Ansehen im Zuge der Stilllegung gelitten habe. Das Atomkraftwerk sei abgeschaltet worden, weil der Konzern unter enormem Druck von Kunden und Aktionären gestanden habe, der von der Politik ausgelöst worden sei. Die Anordnung juristisch anzufechten, hätte zudem einen erheblichen Imageschaden zur Folge gehabt.
Das Land Hessen argumentierte, die Klage sei unzulässig, da RWE der Anordnung freiwillig nachgekommen sei. Zudem sei Block B wegen Revisionsmaßnahmen ohnehin abgeschaltet gewesen. Der Vertreter des Landes betonte, ein rechtzeitiges Anfahren des Blockes B zum geplanten Zeitpunkt 22. Mai 2011 sei auch ohne das Moratorium nicht möglich gewesen.
Bereits vorab hatte der Vorsitzende Richter Volker Igstadt klargestellt, dass der VGH nicht über einen Schadenersatzanspruch entscheiden werde. Dafür seien die Zivilgerichte zuständig./lin/DP/nmu