KARLSRUHE (dpa-AFX) - Glücksspiele und Sportwetten bleiben im Internet verboten. Der Bundesgerichtshof hat am Mittwoch in Karlsruhe den Glücksspielstaatsvertrag in diesem Bereich bestätigt. Die Regelungen verstoßen nach Einschätzung der obersten Richter nicht gegen europäisches Recht. Die Bekämpfung der Spielsucht wiege schwerer als das Recht auf Dienstleistungsfreiheit (Az.: I ZR 92/09). Allerdings gibt es eine Ausnahme: Pferdewetten bleiben erlaubt.
Die Bundesrichter gaben damit in fünf Fällen den staatlichen Lottogesellschaften in mehreren Bundesländern recht. Diese dürfen selbst keine Wetten im Internet anbieten und verklagten daraufhin private Wettunternehmer, ihre Angebote vom Markt zu nehmen. Die bayerische Lotteriegesellschaft verlangte zudem Schadensersatz für entgangene Gewinne. Damit war sie in den Vorinstanzen noch gescheitert, jetzt kann sie mit zusätzlichen Einnahmen rechnen. Der BGH rief den beklagten privaten Anbieter auf, seine Umsätze offenzulegen und den Schaden zu ersetzen.
Die Beschränkung der Spielmöglichkeiten ist nach Ansicht des BGH gerechtfertigt, wenn dadurch - wie vom Gesetzgeber vorgesehen - die Spielsucht bekämpft, die Jugend geschützt und Betrügereien verhindert werden. 'Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere Anonymität, fehlende soziale Kontrolle und jedezeitige Verfügbarkeit, darf dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden', heißt es in der Begründung.
Der BGH stellte aber auch klar, dass die Entscheidung nur das Internet und nicht das Glücksspielmonopol insgesamt betreffe. Es müsse in jedem Bereich, etwa beim Automatenspiel oder bei Spielbanken, neu abgewogen werden, inwieweit die Suchtprävention Einfluss nehmen dürfe oder müsse. Die historisch begründete Zulassung von Pferdewetten stellt für den BGH kein Problem dar, da ihnen keine große Bedeutung beizumessen sei./sew/DP/jha/
Die Bundesrichter gaben damit in fünf Fällen den staatlichen Lottogesellschaften in mehreren Bundesländern recht. Diese dürfen selbst keine Wetten im Internet anbieten und verklagten daraufhin private Wettunternehmer, ihre Angebote vom Markt zu nehmen. Die bayerische Lotteriegesellschaft verlangte zudem Schadensersatz für entgangene Gewinne. Damit war sie in den Vorinstanzen noch gescheitert, jetzt kann sie mit zusätzlichen Einnahmen rechnen. Der BGH rief den beklagten privaten Anbieter auf, seine Umsätze offenzulegen und den Schaden zu ersetzen.
Die Beschränkung der Spielmöglichkeiten ist nach Ansicht des BGH gerechtfertigt, wenn dadurch - wie vom Gesetzgeber vorgesehen - die Spielsucht bekämpft, die Jugend geschützt und Betrügereien verhindert werden. 'Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere Anonymität, fehlende soziale Kontrolle und jedezeitige Verfügbarkeit, darf dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden', heißt es in der Begründung.
Der BGH stellte aber auch klar, dass die Entscheidung nur das Internet und nicht das Glücksspielmonopol insgesamt betreffe. Es müsse in jedem Bereich, etwa beim Automatenspiel oder bei Spielbanken, neu abgewogen werden, inwieweit die Suchtprävention Einfluss nehmen dürfe oder müsse. Die historisch begründete Zulassung von Pferdewetten stellt für den BGH kein Problem dar, da ihnen keine große Bedeutung beizumessen sei./sew/DP/jha/