Spektakuläres Urteil gegen Commerzbank
München (ots) - Am 27. Februar 2012 hat das Oberlandesgericht
München in einem spektakulären Verfahren ein Urteil verkündet, nach
dem die Commerzbank wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
zweier Fondsgesellschaften zum Schadensersatz verurteilt wurde (AZ.
17 U 1924/11).
Die im Berufungsverfahren wiederholte Beweisaufnahme hat gezeigt,
dass die Mitarbeiter der Commerzbank in völlig unzureichender Weise
für den Verdacht von Geldwäsche sensibilisiert worden waren. Die
Commerzbank hatte im Jahr 2006 einer Vermögensverwalterin, deren
Geschäftsführer wegen desselben Vorganges inzwischen rechtskräftig
wegen Untreue (§ 266 StGB) verurteilt wurde, sowie einer weiteren
Gesellschaft ohne jegliche Bonitätsprüfung zwei Darlehen gewährt und
sich zu deren Besicherung Pfandrechte an dem verwalteten Vermögen der
Fondsgesellschaften einräumen lassen. Diese Pfandrechte hat die Bank
verwertet, nachdem die Zinszahlungen durch die beiden Gesellschaften
(Darlehensnehmerinnen) eingestellt wurden. Auf diese Weise wurden im
Jahr 2006 weit über 1.000 HAT-Anleger geschädigt, die ohnehin in den
1990er Jahren infolge des arglistigen Verhaltens der Initiatoren
sowie des Treuhänders massive Verluste einzustecken hatten.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat sich herausgestellt, dass der
besagte Kundenbetreuer der Commerzbank mit den Grundbegriffen der
Geldwäscheproblematik in keiner Weise vertraut war; seine
Vorgesetzten haben eingeräumt, dass sie über die Problematik der
Geldwäsche mit dem betreffenden Mitarbeiter, der immerhin jahrelang
als Prokurist und Abteilungsleiter bei der Commerzbank beschäftigt
war, kein einziges Mal gesprochen hatten.
In Zeiten, in denen die Bekämpfung von Geldwäsche immer mehr im
Mittelpunkt des öffentlichen Interesses und internationaler
Verpflichtungen steht (siehe nur die dritte Geldwäscherichtlinie
2005/60/EG vom 26.10.2005) kann dieses Urteil durchaus als deutliches
Signal an die Bankenwelt verstanden werden, sich künftig ernsthafter
mit dieser Problematik zu befassen.
Originaltext: Rechtsanwälte Paproth Metzler Dr. Ertel & Partner
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/104465
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_104465.rss2
Pressekontakt:
Kanzlei Paproth Metzler Dr. Ertel & Partner
zuständiger Sachbearbeiter:
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Ertel, München
Maffeistr. 3/II
80333 München
Tel.: (089) 46 13 85 - 0
Fax: (089) 46 13 85 - 10
München (ots) - Am 27. Februar 2012 hat das Oberlandesgericht
München in einem spektakulären Verfahren ein Urteil verkündet, nach
dem die Commerzbank wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
zweier Fondsgesellschaften zum Schadensersatz verurteilt wurde (AZ.
17 U 1924/11).
Die im Berufungsverfahren wiederholte Beweisaufnahme hat gezeigt,
dass die Mitarbeiter der Commerzbank in völlig unzureichender Weise
für den Verdacht von Geldwäsche sensibilisiert worden waren. Die
Commerzbank hatte im Jahr 2006 einer Vermögensverwalterin, deren
Geschäftsführer wegen desselben Vorganges inzwischen rechtskräftig
wegen Untreue (§ 266 StGB) verurteilt wurde, sowie einer weiteren
Gesellschaft ohne jegliche Bonitätsprüfung zwei Darlehen gewährt und
sich zu deren Besicherung Pfandrechte an dem verwalteten Vermögen der
Fondsgesellschaften einräumen lassen. Diese Pfandrechte hat die Bank
verwertet, nachdem die Zinszahlungen durch die beiden Gesellschaften
(Darlehensnehmerinnen) eingestellt wurden. Auf diese Weise wurden im
Jahr 2006 weit über 1.000 HAT-Anleger geschädigt, die ohnehin in den
1990er Jahren infolge des arglistigen Verhaltens der Initiatoren
sowie des Treuhänders massive Verluste einzustecken hatten.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat sich herausgestellt, dass der
besagte Kundenbetreuer der Commerzbank mit den Grundbegriffen der
Geldwäscheproblematik in keiner Weise vertraut war; seine
Vorgesetzten haben eingeräumt, dass sie über die Problematik der
Geldwäsche mit dem betreffenden Mitarbeiter, der immerhin jahrelang
als Prokurist und Abteilungsleiter bei der Commerzbank beschäftigt
war, kein einziges Mal gesprochen hatten.
In Zeiten, in denen die Bekämpfung von Geldwäsche immer mehr im
Mittelpunkt des öffentlichen Interesses und internationaler
Verpflichtungen steht (siehe nur die dritte Geldwäscherichtlinie
2005/60/EG vom 26.10.2005) kann dieses Urteil durchaus als deutliches
Signal an die Bankenwelt verstanden werden, sich künftig ernsthafter
mit dieser Problematik zu befassen.
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