Zielgesellschaft: GRENKELEASING AG; Bieter: Frau Anneliese Grenke, Baden-Baden und Andere, vgl. Meldung
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Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines
Pflichtangebots für Aktien der
GRENKELEASING AG, Neuer Markt 2, 76532 Baden-Baden
Wertpapierkennnummer 586 590
ISIN DE0005865901
Mit Bescheiden vom 7. Oktober 2011 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin'') auf entsprechende Anträge vom 12.
August 2011
1. Frau Anneliese Grenke, Baden-Baden,
2. Herrn Moritz Grenke, Baden-Baden,
3. Herrn Roland Grenke, Baden-Baden,
und
4. Herrn Oliver Grenke, Baden-Baden,
(nachfolgend jeweils einzeln und zusammen auch 'Antragsteller')
im Zusammenhang mit dem geplanten Abschluss eines Poolvertrags zwischen den
Antragstellern sowie Herrn Wolfgang Grenke, Baden-Baden, jeweils gemäß § 37
Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz
1 WpÜG die Kontrollerlangung über die GRENKELEASING AG zu veröffentlichen,
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu
übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen.
Der jeweilige Tenor der Bescheide lautet wie folgt:
1. Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der
Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung über die
GRENKELEASING AG, Baden-Baden, aufgrund des geplanten Abschlusses eines
Poolvertrags zwischen den Antragstellern sowie Herrn Wolfgang Grenke,
Baden-Baden, zu veröffentlichen, befreit, ferner von den Verpflichtungen
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Angebot zu
veröffentlichen.
2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden
(Widerrufsvorbehalt), wenn
(a) der Poolvertrag im Hinblick auf seinen für Abstimmungen und das
Stimmverhalten in der GRENKELEASING AG, Baden-Baden, wesentlichen Inhalt
nicht, wie im Entwurf gemäß Anlage [.] zum Antrag des Antragstellers vom
12.08.2011 vorgesehen, abgeschlossen oder nachträglich geändert wird oder
(b) der Antragsteller allein oder in Abstimmung mit einem oder mehreren
anderen Antragstellern oder Dritten über mehr als 50 % der Stimmrechte in
der Mitgliederversammlung des gemäß dem Entwurf des Poolvertrags
entsprechend Anlage [.] zu seinem Antrag vom 12.08.2011 gegründeten
Stimmrechtspools verfügt.
Der Widerrufsvorbehalt gilt jedoch nur, wenn die diesem Stimmrechtspool
unterliegenden Stimmrechte 30 % oder mehr der in der GRENKELEASING AG,
Baden-Baden, vorhandenen Stimmrechte ausmachen.
3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden
Auflagen:
a) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes
Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2
rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.
b) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht den Abschluss des Poolvertrags und damit die
Kontrollerlangung unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31.12.2011
nachzuweisen, soweit der Nachweis nicht bereits durch einen anderen
Antragsteller erbracht wurde.
Die Bescheide der BaFin beruhen im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
A.
Zielgesellschaft ist die GRENKELEASING AG mit Sitz in Baden-Baden,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 201836.
Die Aktien der Zielgesellschaft sind zum Handel am regulierten Markt der
Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen und werden u.a. im Freiverkehr der
Börsen Berlin, Düsseldorf, Stuttgart und München gehandelt.
Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der
Antragstellung EUR 17.491.421,86 und ist in 13.684.099 auf den Inhaber
lautende Stückaktien eingeteilt.
Bei Frau Anneliese Grenke (Antragsteller zu 1) handelt es sich um die
Ehefrau von Herrn Wolfgang Grenke, Baden-Baden. Die Antragsteller zu 2 bis
4 sind die gemeinsamen Kinder von Herrn Wolfgang Grenke und Frau Anneliese
Grenke. Herr Wolfgang Grenke und die Antragsteller sind derzeit wie folgt
an der Zielgesellschaft beteiligt:
Wolfgang Grenke: 4.925.619 Aktien (ca. 36,00 % der Stimmrechte)
Anneliese Grenke: 311.332 Aktien (ca. 2,28 % der Stimmrechte)
Moritz Grenke: 311.332 Aktien (ca. 2,28 % der Stimmrechte)
Roland Grenke 311.332 Aktien (ca. 2,28 % der Stimmrechte)
Oliver Grenke 311.332 Aktien (ca. 2,28 % der Stimmrechte)
Um bestimmte erbschaft- und schenkungsteuerliche Vergünstigungen in
Anspruch nehmen zu können, beabsichtigen die Antragsteller zusammen mit
Herrn Wolfgang Grenke einen Stimmrechtspool für die von ihnen gehaltenen
Aktien der Zielgesellschaft einzurichten (folgend: 'Stimmpool') und hierzu
einen Stimmrechtspoolvertrag (folgend: 'Poolvertrag') abzuschließen. Ein
Entwurf dieses Poolvertrags wurde dem Antragsschriftsatz vom 12.08.2011 als
Anlage beigefügt.
Der Poolvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:
§ 1 Verfügungsbeschränkungen, Stimmrechtsbindung
(1) Die PARTEIEN verpflichten sich untereinander, über die Aktien nur
einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben
Verpflichtung unterliegende Aktionäre zu übertragen und das Stimmrecht
gegenüber nichtgebundenen Aktionären einheitlich auszuüben.
[ ... ]
§ 2 Verfahren zur einheitlichen Stimmrechtsausübung
(1) Vor jeder Abstimmung in der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT haben
die PARTEIEN vorab in der Mitgliederversammlung des Pools (im Folgenden
'POOLVERSAMMLUNG') über die Ausübung des Stimmrechts bei den Abstimmungen
in der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT zu beschließen.
(2) Jede Aktie gewährt der jeweiligen PARTEI in der POOLVERSAMMLUNG eine
Stimme. Die Abstimmung erfolgt mit der Mehrheit, die laut der jeweils
aktuellen Satzung der GESELLSCHAFT für die Beschlussfassung in der
Hauptversammlung der GESELLSCHAFT erforderlich ist.
[ ... ]
(4) Jede PARTEI verpflichtet sich, bei den Beschlussfassungen der
Hauptversammlung der GESELLSCHAFT das Stimmrecht so auszuüben, wie es die
POOLVERSAMMLUNG beschlossen hat. Jede Partei kann ihr Stimmrecht bei den
Beschlussfassungen in der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT selbst ausüben.
Aus den vorstehenden Regelungen des Poolvertrags ergibt sich folgende
Stimmverteilung innerhalb des Stimmpools:
Wolfgang Grenke: 4.925.619 Aktien (ca. 79,82 % der Stimmrechte)
Anneliese Grenke: 311.332 Aktien (ca. 5,05 % der Stimmrechte)
Moritz Grenke: 311.332 Aktien (ca. 5,05 % der Stimmrechte)
Roland Grenke: 311.332 Aktien (ca. 5,05 % der Stimmrechte)
Oliver Grenke: 311.332 Aktien (ca. 5,05 % der Stimmrechte)
Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 12.08.2011, eingegangen bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht per Telefax am selben Tag
und im Original am 15.08.2011, jeweils folgenden Antrag gestellt:
'Die Antragsteller werden jeweils gem. § 37 WpÜG bei Abschluss der als
Anlage beigefügten Poolvereinbarung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit'.
Zur Begründung berufen sich die Antragsteller insbesondere darauf, dass sie
aufgrund der Stimmverteilung im Poolvertrag keine Möglichkeit der Kontrolle
über die Zielgesellschaft erlangen werden.
B.
Den Anträgen gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG ist stattzugeben.
I. Begründetheit
Die zulässigen Anträge der Antragsteller sind jeweils begründet.
1. Kontrolle an der Zielgesellschaft
Kontrolle ist gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG das Halten von mindestens 30 % der
Stimmechte an einer Zielgesellschaft.
Zurzeit halten die Antragsteller jeweils 2,28 % der Stimmrechte der
Zielgesellschaft. Nach dem Abschluss des Poolvertrags werden ihnen diese
Stimmrechte auch weiterhin direkt zustehen. Aufgrund des Poolvertrags
werden ihnen dann aber jeweils auch die von den weiteren Mitgliedern des
Stimmpools gehaltenen Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet
werden.
Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus
Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mit dem der Bieter sein Verhalten
in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten
setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. WpÜG voraus, dass sich der Bieter und
der Dritte über die Ausübung von Stimmrechten verständigen. So liegt der
Fall hier, da § 2 Abs. 4 des Entwurfs des Poolvertrags vorsieht, dass jedes
Mitglied des Stimmpools verpflichtet ist, auf der Hauptversammlung der
Zielgesellschaft seine Stimmrechte so auszuüben, wie es die Poolversammlung
beschlossen hat.
Es handelt sich auch nicht um eine Vereinbarung in einem Einzelfall, da die
im Poolvertrag vorgesehene Stimmrechtsbindung inhaltlich nicht auf
bestimmte Abstimmungspunkte in der Hauptversammlung begrenzt ist und für
die gesamte geplante Dauer der Mitgliedschaft im Stimmpool, die nicht vor
dem 31.12.2020 kündbar sein soll, besteht.
Der Stimmrechtsanteil der Antragsteller wird nach dem Wirksamwerden des
Poolvertrags unter Berücksichtigung der ihnen jeweils nach § 30 Abs. 2 WpÜG
zuzurechnenden Stimmrechte daher 45,12 % des Grundkapitals betragen.
In diesem Zusammenhang ist es nach der ständigen Verwaltungspraxis der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht irrelevant, ob die dem
Stimmrechtspool beigetretene Person Entscheidungen (mit) herbeiführen kann.
Maßgeblich ist auf Grundlage des Wortlauts und des Schutzzwecks des § 30
Abs. 2 WpÜG vielmehr (allein), dass die Parteien einer Poolvereinbarung
aufgrund ihrer Binnenverbindung aus Sicht außenstehender Aktionäre als ein
Aktionärsblock wahrgenommen werden (vgl. Emittentenleitfaden der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 146, 147).
Mit dem Abschluss des Poolvertrags erlangt jeder der Antragsteller somit
Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft.
2. Befreiungsgrund
Die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1
Var. 5 von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
liegen vor. Die fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der
Kontrolle rechtfertigt es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der
Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft eine Befreiung von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.
Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls
ist es ausgeschlossen, dass die Antragsteller tatsächlich die Kontrolle
über die Zielgesellschaft ausüben. Aufgrund des geringen Stimmgewichts der
Antragsteller können diese keinen Einfluss auf die Entscheidungen der
Poolversammlung nehmen. Aufgrund der bestehenden Aktienbesitzverhältnisse
ordnen sie sich vielmehr dem Willen von Wolfgang Grenke unter, der aufgrund
seiner Stimmkraft von über 75 % die Entscheidungen der Poolversammlung nach
seinem Willen herbeiführen kann. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die
Antragsteller jeweils ihr (freilich nur geringfügiges) Stimmenpotential in
der Zielgesellschaft dem Willen von Wolfgang Grenke unterstellen. Die
Antragsteller sind daher an der Ausübung der Kontrolle des Stimmpools über
die Zielgesellschaft nicht beteiligt.
3. Interessenabwägung
Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. In die Abwägung sind die Interessen der
Antragsteller und diejenigen der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft
einzustellen. Im Ergebnis überwiegen hier die Interessen der Antragsteller,
kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Aktionäre der Zielgesellschaft
unterbreiten zu müssen, die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft
an einem Angebot.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es trotz der formellen
Kontrollerlangung durch die Antragsteller nicht zu einem materiellen
Kontrollwechsel kommt. Die ursprüngliche Kontrollsituation wird durch den
Abschluss des Poolvertrags nicht geändert, da das dominierende Mitglied im
Stimmpool, Wolfgang Grenke, bereits vor Abschluss des Poolvertrags über
mehr als 30% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft verfügte und damit
Kontrolle über die Zielgesellschaft im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG ausübte.
Die außenstehenden Aktionäre sehen sich im vorliegenden Fall daher gerade
nicht, wie im klassischen Fall einer Kontrollerlangung, einer völlig neuen
Kontrollsituation ausgesetzt. Sie müssen deshalb auch keine
transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung der
Zielgesellschaft erwarten aus Anlass derer ihre Investitionsentscheidung zu
überdenken wäre (vgl. Klepsch, in: Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 37, Rn. 56).
Das ggf. bestehende Interesse von außenstehenden Aktionären, die
Beteiligung an der Zielgesellschaft lediglich aus Anlass der formellen
Kontrollerlangung durch die Antragsteller gänzlich oder teilweise abzubauen
muss daher hinter dem Interesse der Antragsteller, ein kostspieliges
Übernahmeangebot zu vermeiden, zurückstehen.
II. Nebenbestimmungen
Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 und 3 des jeweiligen Tenors ergehen
gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG.
Gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein begünstigender Verwaltungsakt, der im
Ermessen der erlassenden Behörde steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit
den in § 36 Abs. 2 VwVfG näher bezeichneten Nebenbestimmungen versehen
werden.
Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt im Ermessen der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
1. Widerrufsvorbehalt
Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 des jeweiligen
Tenors ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.
Durch die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des jeweiligen Tenors soll das
Fortbestehen der Befreiungsgründe für die Zukunft sichergestellt werden.
Bei einer Änderung der derzeitigen Regelungen zur Abstimmung in der
Poolversammlung bzw. der Stimmrechtsverteilung im Stimmpool könnte sich die
derzeitige lediglich formelle Kontrollposition eines der Antragsteller in
eine tatsächlichen Einfluss gewährende, materielle Kontrollposition
wandeln.
Durch die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des jeweiligen Tenors wird
sichergestellt, dass der betreffende Antragsteller in diesen Fällen seine
Kontrollposition nicht ausnutzt, ohne den Aktionären der Zielgesellschaft
ein öffentliches Angebot unterbreitet zu haben.
Durch die Ausweitung der Widerrufsmöglichkeit auf in Abstimmung mit einem
oder mehreren Dritten ausgeübte Stimmrechte soll eine Umgehung der
vorherigen Regelungen verhindert werden.
Die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 ist erforderlich, geeignet und
angemessen, um das oben dargestellte Ziel zu erreichen. Insbesondere müssen
die Antragsteller einen Widerruf der Befreiungsentscheidung auch bei
nachträglichem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 1 Var.
5 WpÜG nicht fürchten, soweit der Stimmpool zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
über eine die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG vermittelnde
Beteiligung an der Zielgesellschaft verfügt.
Ein milderes und genauso geeignetes Mittel zur Erreichung des mit dem
Widerrufsvorbehalt verfolgten Ziels ist nicht denkbar. Insbesondere ist es
durch die Ausgestaltung der Nebenbestimmung als Widerrufsvorbehalt möglich,
auf unvorhergesehene Sachverhalte angemessen zu reagieren.
2. Auflage
Rechtsgrundlage für die Auflage unter Ziffer 3 des jeweiligen Tenors ist §
36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.
Die Auflage unter Ziffer 3 a) des jeweiligen Tenors verpflichtet die
Antragsteller, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedes
Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung
gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich
mitzuteilen und dient damit der Umsetzung des Widerrufsvorbehalts. Mildere
und gleichwirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht
ersichtlich.
Die Auflage unter Ziffer 3 b) des jeweiligen Tenors verpflichtet die
Antragsteller, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den
Abschluss des Poolvertrags und damit die Kontrollerlangung unverzüglich
jedoch spätestens bis zum 31.12.2011 nachzuweisen. Diese Pflicht besteht
jedoch nur, soweit dieser Nachweis gegenüber der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht nicht bereits durch einen anderen
Antragsteller erbracht wurde. Im Falle des (beharrlichen) Zuwiderhandelns
aller Antragsteller gegen diese Auflage kann die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ihre Befreiungsentscheidung gem. § 49 Abs. 2
Nr. 2 VwVfG widerrufen und damit zum Erlöschen bringen. Hierdurch wird
sichergestellt, dass der jeweilige Befreiungsbescheid beseitigt werden
kann, wenn die bei der Prüfung des Sachentscheidungsinteresses unterstellte
alsbaldige Überschreitung der Kontrollschwelle tatsächlich nicht eintritt
und der Bescheid damit gegenstandslos wird. Mildere und gleichwirksame
Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich.
Baden-Baden, November 2011
Frau Anneliese Grenke
Herr Moritz Grenke
Herr Roland Grenke
Herr Oliver Grenke
Ende der WpÜG-Meldung
11.11.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr Berlin,
Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
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Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines
Pflichtangebots für Aktien der
GRENKELEASING AG, Neuer Markt 2, 76532 Baden-Baden
Wertpapierkennnummer 586 590
ISIN DE0005865901
Mit Bescheiden vom 7. Oktober 2011 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin'') auf entsprechende Anträge vom 12.
August 2011
1. Frau Anneliese Grenke, Baden-Baden,
2. Herrn Moritz Grenke, Baden-Baden,
3. Herrn Roland Grenke, Baden-Baden,
und
4. Herrn Oliver Grenke, Baden-Baden,
(nachfolgend jeweils einzeln und zusammen auch 'Antragsteller')
im Zusammenhang mit dem geplanten Abschluss eines Poolvertrags zwischen den
Antragstellern sowie Herrn Wolfgang Grenke, Baden-Baden, jeweils gemäß § 37
Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz
1 WpÜG die Kontrollerlangung über die GRENKELEASING AG zu veröffentlichen,
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu
übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen.
Der jeweilige Tenor der Bescheide lautet wie folgt:
1. Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der
Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung über die
GRENKELEASING AG, Baden-Baden, aufgrund des geplanten Abschlusses eines
Poolvertrags zwischen den Antragstellern sowie Herrn Wolfgang Grenke,
Baden-Baden, zu veröffentlichen, befreit, ferner von den Verpflichtungen
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Angebot zu
veröffentlichen.
2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden
(Widerrufsvorbehalt), wenn
(a) der Poolvertrag im Hinblick auf seinen für Abstimmungen und das
Stimmverhalten in der GRENKELEASING AG, Baden-Baden, wesentlichen Inhalt
nicht, wie im Entwurf gemäß Anlage [.] zum Antrag des Antragstellers vom
12.08.2011 vorgesehen, abgeschlossen oder nachträglich geändert wird oder
(b) der Antragsteller allein oder in Abstimmung mit einem oder mehreren
anderen Antragstellern oder Dritten über mehr als 50 % der Stimmrechte in
der Mitgliederversammlung des gemäß dem Entwurf des Poolvertrags
entsprechend Anlage [.] zu seinem Antrag vom 12.08.2011 gegründeten
Stimmrechtspools verfügt.
Der Widerrufsvorbehalt gilt jedoch nur, wenn die diesem Stimmrechtspool
unterliegenden Stimmrechte 30 % oder mehr der in der GRENKELEASING AG,
Baden-Baden, vorhandenen Stimmrechte ausmachen.
3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden
Auflagen:
a) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes
Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2
rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.
b) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht den Abschluss des Poolvertrags und damit die
Kontrollerlangung unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31.12.2011
nachzuweisen, soweit der Nachweis nicht bereits durch einen anderen
Antragsteller erbracht wurde.
Die Bescheide der BaFin beruhen im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
A.
Zielgesellschaft ist die GRENKELEASING AG mit Sitz in Baden-Baden,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 201836.
Die Aktien der Zielgesellschaft sind zum Handel am regulierten Markt der
Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen und werden u.a. im Freiverkehr der
Börsen Berlin, Düsseldorf, Stuttgart und München gehandelt.
Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der
Antragstellung EUR 17.491.421,86 und ist in 13.684.099 auf den Inhaber
lautende Stückaktien eingeteilt.
Bei Frau Anneliese Grenke (Antragsteller zu 1) handelt es sich um die
Ehefrau von Herrn Wolfgang Grenke, Baden-Baden. Die Antragsteller zu 2 bis
4 sind die gemeinsamen Kinder von Herrn Wolfgang Grenke und Frau Anneliese
Grenke. Herr Wolfgang Grenke und die Antragsteller sind derzeit wie folgt
an der Zielgesellschaft beteiligt:
Wolfgang Grenke: 4.925.619 Aktien (ca. 36,00 % der Stimmrechte)
Anneliese Grenke: 311.332 Aktien (ca. 2,28 % der Stimmrechte)
Moritz Grenke: 311.332 Aktien (ca. 2,28 % der Stimmrechte)
Roland Grenke 311.332 Aktien (ca. 2,28 % der Stimmrechte)
Oliver Grenke 311.332 Aktien (ca. 2,28 % der Stimmrechte)
Um bestimmte erbschaft- und schenkungsteuerliche Vergünstigungen in
Anspruch nehmen zu können, beabsichtigen die Antragsteller zusammen mit
Herrn Wolfgang Grenke einen Stimmrechtspool für die von ihnen gehaltenen
Aktien der Zielgesellschaft einzurichten (folgend: 'Stimmpool') und hierzu
einen Stimmrechtspoolvertrag (folgend: 'Poolvertrag') abzuschließen. Ein
Entwurf dieses Poolvertrags wurde dem Antragsschriftsatz vom 12.08.2011 als
Anlage beigefügt.
Der Poolvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:
§ 1 Verfügungsbeschränkungen, Stimmrechtsbindung
(1) Die PARTEIEN verpflichten sich untereinander, über die Aktien nur
einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben
Verpflichtung unterliegende Aktionäre zu übertragen und das Stimmrecht
gegenüber nichtgebundenen Aktionären einheitlich auszuüben.
[ ... ]
§ 2 Verfahren zur einheitlichen Stimmrechtsausübung
(1) Vor jeder Abstimmung in der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT haben
die PARTEIEN vorab in der Mitgliederversammlung des Pools (im Folgenden
'POOLVERSAMMLUNG') über die Ausübung des Stimmrechts bei den Abstimmungen
in der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT zu beschließen.
(2) Jede Aktie gewährt der jeweiligen PARTEI in der POOLVERSAMMLUNG eine
Stimme. Die Abstimmung erfolgt mit der Mehrheit, die laut der jeweils
aktuellen Satzung der GESELLSCHAFT für die Beschlussfassung in der
Hauptversammlung der GESELLSCHAFT erforderlich ist.
[ ... ]
(4) Jede PARTEI verpflichtet sich, bei den Beschlussfassungen der
Hauptversammlung der GESELLSCHAFT das Stimmrecht so auszuüben, wie es die
POOLVERSAMMLUNG beschlossen hat. Jede Partei kann ihr Stimmrecht bei den
Beschlussfassungen in der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT selbst ausüben.
Aus den vorstehenden Regelungen des Poolvertrags ergibt sich folgende
Stimmverteilung innerhalb des Stimmpools:
Wolfgang Grenke: 4.925.619 Aktien (ca. 79,82 % der Stimmrechte)
Anneliese Grenke: 311.332 Aktien (ca. 5,05 % der Stimmrechte)
Moritz Grenke: 311.332 Aktien (ca. 5,05 % der Stimmrechte)
Roland Grenke: 311.332 Aktien (ca. 5,05 % der Stimmrechte)
Oliver Grenke: 311.332 Aktien (ca. 5,05 % der Stimmrechte)
Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 12.08.2011, eingegangen bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht per Telefax am selben Tag
und im Original am 15.08.2011, jeweils folgenden Antrag gestellt:
'Die Antragsteller werden jeweils gem. § 37 WpÜG bei Abschluss der als
Anlage beigefügten Poolvereinbarung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit'.
Zur Begründung berufen sich die Antragsteller insbesondere darauf, dass sie
aufgrund der Stimmverteilung im Poolvertrag keine Möglichkeit der Kontrolle
über die Zielgesellschaft erlangen werden.
B.
Den Anträgen gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG ist stattzugeben.
I. Begründetheit
Die zulässigen Anträge der Antragsteller sind jeweils begründet.
1. Kontrolle an der Zielgesellschaft
Kontrolle ist gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG das Halten von mindestens 30 % der
Stimmechte an einer Zielgesellschaft.
Zurzeit halten die Antragsteller jeweils 2,28 % der Stimmrechte der
Zielgesellschaft. Nach dem Abschluss des Poolvertrags werden ihnen diese
Stimmrechte auch weiterhin direkt zustehen. Aufgrund des Poolvertrags
werden ihnen dann aber jeweils auch die von den weiteren Mitgliedern des
Stimmpools gehaltenen Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet
werden.
Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus
Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mit dem der Bieter sein Verhalten
in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten
setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. WpÜG voraus, dass sich der Bieter und
der Dritte über die Ausübung von Stimmrechten verständigen. So liegt der
Fall hier, da § 2 Abs. 4 des Entwurfs des Poolvertrags vorsieht, dass jedes
Mitglied des Stimmpools verpflichtet ist, auf der Hauptversammlung der
Zielgesellschaft seine Stimmrechte so auszuüben, wie es die Poolversammlung
beschlossen hat.
Es handelt sich auch nicht um eine Vereinbarung in einem Einzelfall, da die
im Poolvertrag vorgesehene Stimmrechtsbindung inhaltlich nicht auf
bestimmte Abstimmungspunkte in der Hauptversammlung begrenzt ist und für
die gesamte geplante Dauer der Mitgliedschaft im Stimmpool, die nicht vor
dem 31.12.2020 kündbar sein soll, besteht.
Der Stimmrechtsanteil der Antragsteller wird nach dem Wirksamwerden des
Poolvertrags unter Berücksichtigung der ihnen jeweils nach § 30 Abs. 2 WpÜG
zuzurechnenden Stimmrechte daher 45,12 % des Grundkapitals betragen.
In diesem Zusammenhang ist es nach der ständigen Verwaltungspraxis der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht irrelevant, ob die dem
Stimmrechtspool beigetretene Person Entscheidungen (mit) herbeiführen kann.
Maßgeblich ist auf Grundlage des Wortlauts und des Schutzzwecks des § 30
Abs. 2 WpÜG vielmehr (allein), dass die Parteien einer Poolvereinbarung
aufgrund ihrer Binnenverbindung aus Sicht außenstehender Aktionäre als ein
Aktionärsblock wahrgenommen werden (vgl. Emittentenleitfaden der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 146, 147).
Mit dem Abschluss des Poolvertrags erlangt jeder der Antragsteller somit
Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft.
2. Befreiungsgrund
Die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1
Var. 5 von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
liegen vor. Die fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der
Kontrolle rechtfertigt es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der
Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft eine Befreiung von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.
Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls
ist es ausgeschlossen, dass die Antragsteller tatsächlich die Kontrolle
über die Zielgesellschaft ausüben. Aufgrund des geringen Stimmgewichts der
Antragsteller können diese keinen Einfluss auf die Entscheidungen der
Poolversammlung nehmen. Aufgrund der bestehenden Aktienbesitzverhältnisse
ordnen sie sich vielmehr dem Willen von Wolfgang Grenke unter, der aufgrund
seiner Stimmkraft von über 75 % die Entscheidungen der Poolversammlung nach
seinem Willen herbeiführen kann. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die
Antragsteller jeweils ihr (freilich nur geringfügiges) Stimmenpotential in
der Zielgesellschaft dem Willen von Wolfgang Grenke unterstellen. Die
Antragsteller sind daher an der Ausübung der Kontrolle des Stimmpools über
die Zielgesellschaft nicht beteiligt.
3. Interessenabwägung
Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. In die Abwägung sind die Interessen der
Antragsteller und diejenigen der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft
einzustellen. Im Ergebnis überwiegen hier die Interessen der Antragsteller,
kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Aktionäre der Zielgesellschaft
unterbreiten zu müssen, die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft
an einem Angebot.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es trotz der formellen
Kontrollerlangung durch die Antragsteller nicht zu einem materiellen
Kontrollwechsel kommt. Die ursprüngliche Kontrollsituation wird durch den
Abschluss des Poolvertrags nicht geändert, da das dominierende Mitglied im
Stimmpool, Wolfgang Grenke, bereits vor Abschluss des Poolvertrags über
mehr als 30% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft verfügte und damit
Kontrolle über die Zielgesellschaft im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG ausübte.
Die außenstehenden Aktionäre sehen sich im vorliegenden Fall daher gerade
nicht, wie im klassischen Fall einer Kontrollerlangung, einer völlig neuen
Kontrollsituation ausgesetzt. Sie müssen deshalb auch keine
transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung der
Zielgesellschaft erwarten aus Anlass derer ihre Investitionsentscheidung zu
überdenken wäre (vgl. Klepsch, in: Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 37, Rn. 56).
Das ggf. bestehende Interesse von außenstehenden Aktionären, die
Beteiligung an der Zielgesellschaft lediglich aus Anlass der formellen
Kontrollerlangung durch die Antragsteller gänzlich oder teilweise abzubauen
muss daher hinter dem Interesse der Antragsteller, ein kostspieliges
Übernahmeangebot zu vermeiden, zurückstehen.
II. Nebenbestimmungen
Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 und 3 des jeweiligen Tenors ergehen
gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG.
Gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein begünstigender Verwaltungsakt, der im
Ermessen der erlassenden Behörde steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit
den in § 36 Abs. 2 VwVfG näher bezeichneten Nebenbestimmungen versehen
werden.
Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt im Ermessen der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
1. Widerrufsvorbehalt
Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 des jeweiligen
Tenors ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.
Durch die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des jeweiligen Tenors soll das
Fortbestehen der Befreiungsgründe für die Zukunft sichergestellt werden.
Bei einer Änderung der derzeitigen Regelungen zur Abstimmung in der
Poolversammlung bzw. der Stimmrechtsverteilung im Stimmpool könnte sich die
derzeitige lediglich formelle Kontrollposition eines der Antragsteller in
eine tatsächlichen Einfluss gewährende, materielle Kontrollposition
wandeln.
Durch die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des jeweiligen Tenors wird
sichergestellt, dass der betreffende Antragsteller in diesen Fällen seine
Kontrollposition nicht ausnutzt, ohne den Aktionären der Zielgesellschaft
ein öffentliches Angebot unterbreitet zu haben.
Durch die Ausweitung der Widerrufsmöglichkeit auf in Abstimmung mit einem
oder mehreren Dritten ausgeübte Stimmrechte soll eine Umgehung der
vorherigen Regelungen verhindert werden.
Die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 ist erforderlich, geeignet und
angemessen, um das oben dargestellte Ziel zu erreichen. Insbesondere müssen
die Antragsteller einen Widerruf der Befreiungsentscheidung auch bei
nachträglichem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 1 Var.
5 WpÜG nicht fürchten, soweit der Stimmpool zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
über eine die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG vermittelnde
Beteiligung an der Zielgesellschaft verfügt.
Ein milderes und genauso geeignetes Mittel zur Erreichung des mit dem
Widerrufsvorbehalt verfolgten Ziels ist nicht denkbar. Insbesondere ist es
durch die Ausgestaltung der Nebenbestimmung als Widerrufsvorbehalt möglich,
auf unvorhergesehene Sachverhalte angemessen zu reagieren.
2. Auflage
Rechtsgrundlage für die Auflage unter Ziffer 3 des jeweiligen Tenors ist §
36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.
Die Auflage unter Ziffer 3 a) des jeweiligen Tenors verpflichtet die
Antragsteller, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedes
Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung
gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich
mitzuteilen und dient damit der Umsetzung des Widerrufsvorbehalts. Mildere
und gleichwirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht
ersichtlich.
Die Auflage unter Ziffer 3 b) des jeweiligen Tenors verpflichtet die
Antragsteller, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den
Abschluss des Poolvertrags und damit die Kontrollerlangung unverzüglich
jedoch spätestens bis zum 31.12.2011 nachzuweisen. Diese Pflicht besteht
jedoch nur, soweit dieser Nachweis gegenüber der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht nicht bereits durch einen anderen
Antragsteller erbracht wurde. Im Falle des (beharrlichen) Zuwiderhandelns
aller Antragsteller gegen diese Auflage kann die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ihre Befreiungsentscheidung gem. § 49 Abs. 2
Nr. 2 VwVfG widerrufen und damit zum Erlöschen bringen. Hierdurch wird
sichergestellt, dass der jeweilige Befreiungsbescheid beseitigt werden
kann, wenn die bei der Prüfung des Sachentscheidungsinteresses unterstellte
alsbaldige Überschreitung der Kontrollschwelle tatsächlich nicht eintritt
und der Bescheid damit gegenstandslos wird. Mildere und gleichwirksame
Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich.
Baden-Baden, November 2011
Frau Anneliese Grenke
Herr Moritz Grenke
Herr Roland Grenke
Herr Oliver Grenke
Ende der WpÜG-Meldung
11.11.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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