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LUXEMBURG/WOLFSBURG (dpa-AFX) - Das VW-Gesetz darf bleiben, wie es ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Sonderstellung des Landes Niedersachsen bei Europas größtem Autobauer bestätigt. Deutschland müsse den umstrittenen Passus des Gesetzes nicht ändern und komme um eine drohende Millionenstrafe herum, urteilten die Luxemburger Richter am Dienstag (Rechtssache C-95/12). Das Gericht wies die Klage der EU-Kommission ab. In dem seit zehn Jahren andauernden Rechtsstreit ist dies ein klarer juristischer Sieg für Deutschland.
Nach Ansicht der Richter hat die Bundesregierung das VW-Gesetz nach einem früheren EU-Urteil von 2007 bereits 'in vollem Umfang' und fristgerecht nachgebessert. Damals schaffte sie die beiden Regeln ab, dass Bund und Land je zwei Vertreter im VW-Aufsichtsrat stellen konnten und die Stimmrechte der Aktionäre auf 20 Prozent begrenzt waren.
Die Fortsetzung des Streits drehte sich nun darum, dass Niedersachsen mit 20 Prozent der VW-Anteile ein Blockaderecht bei wichtigen Entscheidungen des Autobauers hat. Sonst ist dies im Aktienrecht erst ab einem 25-Prozent-Anteil üblich. Nach Ansicht der EU-Kommission widerspricht die Regelung dem freien Spiel der Kräfte im europäischen Binnenmarkt und schreckt mögliche Investoren ab. Übernahmen würden dadurch verhindert. Deshalb hatte die EU-Behörde Deutschland erneut in Luxemburg verklagt und eine Strafe von mindestens 68 Millionen Euro beantragt. Der Gerichtshof wies die Klage nun ab.
Neben dem VW-Gesetz bestätigten die Richter auch die Satzung von Volkswagen, deren Änderung die EU-Kommission verlangt hatte. Die Satzung enthält ebenfalls die Regelungen über die Sperrminorität und den starken Einfluss des Landes.
Zu der Frage, ob die Sperrminorität Niedersachsens für sich genommen gegen EU-Recht verstößt, äußerte sich das Gericht nicht ausdrücklich. Dies sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, hieß es. Das Gericht habe nur untersuchen müssen, ob Deutschland dem geforderten Gesamtpaket an Änderungen nachkam - und nicht, ob jeder Passus aus dem Paket isoliert betrachtet legal ist.
Es ist bereits das zweite Urteil des EuGH in dem Fall. Genau vor sechs Jahren, im Oktober 2007, hatte er nach einer ersten Klage der Kommission entschieden, dass das VW-Gesetz geändert werden müsse. Das Gericht sah in drei Punkten eine Verletzung der Freiheit des Kapitalverkehrs in der EU. Deutschland änderte daraufhin die monierten Passagen, hielt aber an der Sperrminorität von 20 statt der üblichen 25 Prozent bei wichtigen Unternehmensentscheidungen fest.
Berlin argumentierte damals, der Gerichtshof habe die Sperrminorität bei Volkswagen nur in Kombination mit der Stimmrechtsbeschränkung beanstandet. Da diese inzwischen aufgehoben sei, sei der Verstoß ausgeräumt. Dem schloss sich der EuGH nun an./mt/DP/stb
LUXEMBURG/WOLFSBURG (dpa-AFX) - Das VW-Gesetz darf bleiben, wie es ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Sonderstellung des Landes Niedersachsen bei Europas größtem Autobauer bestätigt. Deutschland müsse den umstrittenen Passus des Gesetzes nicht ändern und komme um eine drohende Millionenstrafe herum, urteilten die Luxemburger Richter am Dienstag (Rechtssache C-95/12). Das Gericht wies die Klage der EU-Kommission ab. In dem seit zehn Jahren andauernden Rechtsstreit ist dies ein klarer juristischer Sieg für Deutschland.
Nach Ansicht der Richter hat die Bundesregierung das VW-Gesetz nach einem früheren EU-Urteil von 2007 bereits 'in vollem Umfang' und fristgerecht nachgebessert. Damals schaffte sie die beiden Regeln ab, dass Bund und Land je zwei Vertreter im VW-Aufsichtsrat stellen konnten und die Stimmrechte der Aktionäre auf 20 Prozent begrenzt waren.
Die Fortsetzung des Streits drehte sich nun darum, dass Niedersachsen mit 20 Prozent der VW-Anteile ein Blockaderecht bei wichtigen Entscheidungen des Autobauers hat. Sonst ist dies im Aktienrecht erst ab einem 25-Prozent-Anteil üblich. Nach Ansicht der EU-Kommission widerspricht die Regelung dem freien Spiel der Kräfte im europäischen Binnenmarkt und schreckt mögliche Investoren ab. Übernahmen würden dadurch verhindert. Deshalb hatte die EU-Behörde Deutschland erneut in Luxemburg verklagt und eine Strafe von mindestens 68 Millionen Euro beantragt. Der Gerichtshof wies die Klage nun ab.
Neben dem VW-Gesetz bestätigten die Richter auch die Satzung von Volkswagen
Zu der Frage, ob die Sperrminorität Niedersachsens für sich genommen gegen EU-Recht verstößt, äußerte sich das Gericht nicht ausdrücklich. Dies sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, hieß es. Das Gericht habe nur untersuchen müssen, ob Deutschland dem geforderten Gesamtpaket an Änderungen nachkam - und nicht, ob jeder Passus aus dem Paket isoliert betrachtet legal ist.
Es ist bereits das zweite Urteil des EuGH in dem Fall. Genau vor sechs Jahren, im Oktober 2007, hatte er nach einer ersten Klage der Kommission entschieden, dass das VW-Gesetz geändert werden müsse. Das Gericht sah in drei Punkten eine Verletzung der Freiheit des Kapitalverkehrs in der EU. Deutschland änderte daraufhin die monierten Passagen, hielt aber an der Sperrminorität von 20 statt der üblichen 25 Prozent bei wichtigen Unternehmensentscheidungen fest.
Berlin argumentierte damals, der Gerichtshof habe die Sperrminorität bei Volkswagen nur in Kombination mit der Stimmrechtsbeschränkung beanstandet. Da diese inzwischen aufgehoben sei, sei der Verstoß ausgeräumt. Dem schloss sich der EuGH nun an./mt/DP/stb