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Gericht - Airlines dürften Aufpreis für Corona-Umbuchung verlangen

Veröffentlicht am 03.03.2021, 16:05
Aktualisiert 03.03.2021, 16:06
© Reuters.

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Berlin, 03. Mrz (Reuters) - Eine Airline darf für die Umbuchung von Corona-bedingt annullierten Flügen einen Aufpreis verlangen. Dies gilt für den Fall, dass die Umbuchung auf einen deutlich späteren Zeitpunkt fällt, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Köln am Mittwoch zu einem jüngsten Urteil. Die Richter kehrten damit das Urteil der Vorinstanz um und gaben der Lufthansa LHAG.DE recht. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen war juristisch gegen die Fluglinie vorgegangen. Das Urteil ist laut OLG rechtskräftig, eine Revision ist nicht möglich.

Hintergrund sind die Umbuchungen zweier Verbraucher, deren Flüge im März 2020 und Ostern 2020 infolge der Corona-Pandemie auf Dezember 2020 und März 2021 sowie Juli 2020 verlegt worden waren. Hierfür hatte Lufthansa einen Aufpreis verlangt. Gegen das Urteil des Landgerichts Köln hatte der Konzern Berufung eingelegt und sich zur Begründung darauf berufen, es liege kein Verstoß gegen die Bestimmungen der Fluggastrechte-Verordnung vor. Dem schloss sich das OLG nun an. "Ein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit der geplanten Reise, zum Beispiel auf einen Flug zu einer besonders teuren Reisezeit, solle gerade nicht gewährt werden."

Die Lufthansa begrüßte das Urteil und erklärte, eine zeitlich unbegrenzte kostenlose Umbuchung entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Fluggastrechte-Verordnung. Da der Flugverkehr wegen der Virus-Pandemie und vieler Reiseeinschränkungen immer noch weitgehend brach liegt, kommen viele Airlines den Passagieren inzwischen mit großer Kulanz entgegen. Die Lufthansa betonte, um Kunden mehr Flexibilität zu geben, habe man die Umbuchungsgebühren bis zum 31. Mai 2021 abgeschafft. "So sind sämtliche Tarife und Ticketpreise von Lufthansa, Swiss und Austrian Airlines beliebig oft gebührenfrei umbuchbar."

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