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DGAP-WpÜG: Befreiung; DE0008222506

Veröffentlicht am 11.09.2012, 19:02
Aktualisiert 11.09.2012, 19:04
Zielgesellschaft: BHE FINANZ AG ; Bieter: SAK Invest GmbH (und andere)

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Begründung des Bescheides

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. August 2012

über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG in Bezug auf die SAK Invest GmbH,

Garding, Hans-Joachim Kirchner, und Frau Susanne Frenkel-Kirchner

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom

27. August 2012 die SAK Invest GmbH (nachfolgend auch 'Antragsstellerin zu

1)' genannt) sowie Herrn Hans-Joachim Kirchner (nachfolgend auch

'Antragssteller zu 2)' genannt) im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien

der BHE Beteiligungs-Aktiengesellschaft (nunmehr BHE Finanz AG), ISIN:

DE0008222506, WKN: 822250, gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen

gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung zu veröffentlichen und

des Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage

zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1

WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. Bezüglich Frau Susanne

Frenkel-Kirchner (nachfolgend auch 'Antragsstellerin zu 3)' genannt)

(nachfolgend alle Antragssteller gemeinsam auch 'die Antragsteller'

genannt) wurde der Antrag abgewiesen.

Die Veröffentlichung der Befreiung der Antragsteller unter Angabe des

Tenors und der wesentlichen Gründe nehmen wir wie folgt vor:

A.

Der Tenor des Bescheides lautet wie folgt:

1. Die SAK Invest GmbH, Garding, und Herr Hans-Joachim Kirchner, Garding,

werden gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz

1 WpÜG, die Kontrollerlangung infolge des Abschlusses des

Beteiligungsvertrages vom 29. Mai 2012 in der Fassung des Nachtrages vom

10. Juli 2012 an der BHE Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Ahrensburg, zu

veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage

zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs.

2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden

(Widerrufsvorbehalt), wenn der Beteiligungsvertrag vom 29. Mai 2012 bzw.

der Nachtrag zum Beteiligungsvertrag vom 10. Juli 2012 im Hinblick auf

seinen für das Stimmverhalten in der BHE Beteiligungs-Aktiengesellschaft,

Ahrensburg, wesentlichen Inhalt nachträglich geändert wird.

Der Widerrufsvorbehalt gilt jedoch nur, wenn die einer

Verhaltensabstimmung unterliegenden Stimmrechte 30 % oder mehr der in der

BHE Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Ahrensburg, vorhandenen Stimmrechte

ausmachen.

3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgender

Auflage: Die Antragstellerin zu 1.) hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes

Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2

rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.

4. Der Antrag der Antragstellerin zu 3.) wird abgewiesen.

B.

I.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

Zielgesellschaft ist die BHE Beteiligungs-Aktiengesellschaft, eine

Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Ahrensburg, deren

derzeitiger satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand die Einrichtung und der

Betrieb a. von Kraftverkehrslinien im Verkehrsgebiet der früheren Kleinbahn

Bremen-Tarmstedt, b. der Erwerb und die Verwaltung von in- und

ausländischen Beteiligungen und Finanzanlagen im eigenen Namen und für

eigene Rechnung sowie c. die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes ist. Das

Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 528.750,00 ist eingeteilt in

528.750 nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am

Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die Aktien der Zielgesellschaft sind

unter der ISIN DE0008222506 (WKN 822250) zum Handel im regulierten Markt an

den Börsen Berlin, Hamburg und Hannover zugelassen. Darüber hinaus werden

die Aktien der Zielgesellschaft im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen von

Frankfurt am Main und Stuttgart gehandelt.

II.

Hauptaktionär der Zielgesellschaft mit 409.067 gehaltenen Aktien

(entsprechend rund 77,36 % der Stimmrechte) ist derzeit die Superior

Private Equity GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des

Amtsgerichts Hamburg unter HRB 89382. Weiterer Großaktionär der

Zielgesellschaft mit 50.000 gehaltenen Aktien (entsprechend rund 9,46 % der

Stimmrechte) ist die RSI Societas GmbH, Hamburg. Herr Jörn Reinecke,

Hamburg, hält sämtliche Geschäftsanteile der Superior Private Equity GmbH,

Hamburg, und der RSI Societas GmbH, Hamburg.

Die Antragsteller halten derzeit keine Aktien und Stimmrechte der

Zielgesellschaft. An der Antragstellerin zu 1.) halten der Antragsteller zu

2.) und die Antragstellerin zu 3.), die miteinander verheiratet sind,

zusammen eine 100 %ige Beteiligung, wobei der Antragsteller zu 2.) 90 % der

Anteile hält und die Antragstellerin zu 3.) 10 % der Anteile. Absprachen

zwischen dem Antragsteller zu 2.) und der Antragstellerin zu 3.) über die

Ausübung der Stimmrechte der Antragstellerin zu 1.) bestehen jenseits der

Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile an der Elan-Assekuranz-Service

GmbH, Kiel, in die Zielgesellschaft nicht.

III.

Die Superior Private Equity GmbH, Hamburg und die RSI Societas GmbH,

Hamburg, haben laut der am 18. April 2012 veröffentlichten

Angebotsunterlage zum Pflichtangebot der Superior Private Equity GmbH,

Hamburg, an die Aktionäre der Zielgesellschaft zum 6. März 2012 aufgrund

eines Anteilserwerbsgeschäftes (Vertrag vom 1. März 2012) eine

Mehrheitsbeteiligung an der Zielgesellschaft, einer bis dahin weitestgehend

leeren Mantelgesellschaft ohne operatives Geschäft, erworben, um der

Zielgesellschaft insbesondere durch Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile

an der Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, eine neue operative

Geschäftstätigkeit zu geben (sog. Mantelaktivierung). Die Zielgesellschaft

soll nunmehr als Holdinggesellschaft für Versicherungsmakler und

Finanzdienstleister auf- und ausgebaut werden.

Gegenstand der im Handelsregister des Amtsgerichtes Kiel unter HRB 13205 KI

eingetragenen Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, ist der Erwerb, das

Halten und Verwalten von Beteiligungen, der Betrieb von

Versicherungs-Vermittlungen und die Erbringung von Werbe- und

Vermittlungsleistungen sowie sonstiger Dienstleistungen. Das

Geschäftsmodell der Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, basiert auf den

beiden Geschäftsbereichen 'Makler-Bestands-Börse' einerseits und dem

Eigengeschäft aus der Vermittlung und der Betreuung von

Versicherungsverträgen andererseits. Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der

Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, soll die 'Makler-Bestands-Börse' sein.

Die Beteiligungsverhältnisse an der Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel,

stellen sich wie folgt dar: Sämtliche 25.000 Geschäftsanteile werden in

ihrer Gesamtheit von der Superior Private Equity GmbH, Hamburg, (17.113

Geschäftsanteile), der RSI Societas GmbH, Hamburg, (2.094

Geschäftsanteile), der Antragstellerin zu 1.) (1.931 Geschäftsanteile), der

TWI Invest GmbH, Hamburg, (1.931 Geschäftsanteile) und der Cortas

Vermögensverwaltungs Gesellschaft mbH, Eppelborn, (1.931 Geschäftsanteile)

(die fünf Gesellschaften zusammen nachfolgend auch 'die Parteien' genannt)

gehalten. An der TWI Invest GmbH, Hamburg hält Herr Thomas Wendlandt,

Hamburg, eine 100 %ige Beteiligung. An der Cortas Vermögensverwaltungs

Gesellschaft mbH, Eppelborn, sind die Eheleute Peter Naumann und Hiltrud

Naumann, Eppelborn, jeweils zu 50 % beteiligt. Herr Thomas Wendlandt,

Hamburg, hält 250 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rund 0,047 %

der Stimmrechte), Herr Peter Naumann, Eppelborn, hält 1416 Aktien der

Zielgesellschaft (entsprechend rund 0,27 % der Stimmrechte).

Am 29. Mai 2012 erfolgte v.a. zwischen den Parteien eine Einigung in Form

des Abschlusses eines Beteiligungsvertrages (UR Nr. 1890/2012 des

Hamburgischen Notars Dr. Arne Helms, nachfolgend auch der

'Beteiligungsvertrag' genannt), welcher die Einzelheiten v.a. der

Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile der Elan-Assekuranz-Service GmbH,

Kiel, in die Zielgesellschaft einerseits und der späteren Beteiligung an

der Zielgesellschaft andererseits regeln. Gemäß § 3 Nr. 2 des

Beteiligungsvertrages vereinbarten die Parteien, dass die Superior Private

Equity GmbH, Hamburg, und die RSI Societas GmbH, Hamburg, auf der

Hauptversammlung der Zielgesellschaft für die von der Verwaltung

vorgeschlagenen Beschlüsse stimmen sollten; gemäß § 3 Nr. 1 des

Beteiligungsvertrages und der Einladung zur ordentlichen Hauptverwaltung

der Zielgesellschaft am 31. Mai 2012 wird deutlich, dass zu diesen

Vorschlägen der Verwaltung, für die die Superior Private Equity GmbH,

Hamburg, und die RSI Societas GmbH, Hamburg, stimmen sollten, auch folgende

Umstrukturierungsmaßnahmen zählen: Satzungsänderungen in Bezug auf die

Firma, den Unternehmensgegenstand und den Sitz der Zielgesellschaft sowie

zwei Kapitalerhöhungen (eine Sachkapitalerhöhung (TOP 8) in Höhe von EUR

971.250,00 zur Einbringung der Geschäftsanteile der Elan-Assekuranz-Service

GmbH, Kiel, und eine Barkapitalerhöhung (TOP 11) in Höhe von EUR

150.000,00). Jenseits der Kapitalerhöhungen soll die Satzung der

Zielgesellschaft im Einzelnen dahingehend geändert werden, dass die

Zielgesellschaft künftig die Firma BHE Finanz AG trägt und ihren Sitz in

Hamburg hat; Gegenstand des Unternehmens soll künftig (i) der Erwerb und

die Verwaltung von in- und ausländischen Beteiligungen und Finanzanlagen im

eigenen Namen und für eigene Rechnung, (ii) die Verwaltung des eigenen

Vermögens sowie (iii) die Tätigkeit als Konzernholding sein. Gemäß § 3 Nr.

4 - Nr. 6 des Beteiligungsvertrages ist Näheres zur Vorstandstruktur der

Zielgesellschaft geregelt: nach § 3 Nr. 4 sind Herr Hans-Joachim Kirchner

und Herr Peter Naumann jeweils bis zum 30. Juni 2013 zu Mitgliedern des

Vorstands der Zielgesellschaft bestellt worden; Herr Hans-Joachim Kirchner

und Herr Peter Naumann haben sich dazu verpflichtet, im Fall von künftigen

Bestellungen zu Mitgliedern des Vorstands der Zielgesellschaft bis zum 30.

Juni 2016 jeweils das Amt anzunehmen. Derzeit ist Herr Hans-Joachim

Kirchner Alleinvorstand der Zielgesellschaft, Herr Peter Naumann wurde als

weiteres Vorstandsmitglied bestellt und hat insoweit erklärt, dass er die

Bestellung mit Wirkung zum 1. Januar 2013 annehme.

Mit Datum vom 10. Juli 2012 haben die Parteien und die Zielgesellschaft in

notarieller Form einen Nachtrag zum Beteiligungsvertrag vom 29. Mai 2012

(UR Nr. 221/2012 des Hamburgischen Notars Dr. Markus Perz, nachfolgend der

'Nachtrag') vereinbart. In Ziffer II Nr. 7 und Nr. 8 des Nachtrags ist

niedergelegt, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass die Pflichten

aus § 3 Nr. 5 und Nr. 6 des Beteiligungsvertrages mit der bedingten

Bestellung der Vorstände Hans-Joachim Kirchner und Peter Naumann bis zum

30. Juni 2016 mit den Aufsichtsratsbeschlüssen vom 29. Mai 2012 und 15.

März 2012 erfüllt sind. Weitere Absprachen zwischen den Parteien -

insbesondere betreffend der gemeinsamen Einflussnahme auf die Besetzung des

Vorstandes der Zielgesellschaft - bestehen nach den Festlegungen des

Nachtrags nicht und sind auch nicht beabsichtigt. Zudem bekundeten die

Parteien im Nachtrag Einigkeit darin, dass die Superior Private Equity

GmbH, Hamburg, in ihrer Entscheidung darüber, ob und wie sie ihre

Stimmrechte in künftigen Hauptversammlungen der Zielgesellschaft ausübt,

vollumfänglich frei ist. Keinesfalls soll die Superior Private Equity GmbH,

Hamburg, verpflichtet sein, sich in Bezug auf ihr Abstimmungsverhalten mit

anderen Parteien des Beteiligungsvertrages zu koordinieren.

Klargestellt wurde schließlich, dass in der Hauptversammlung der

Zielgesellschaft vom 31. Mai 2012 abweichend von der zuvor anvisierten

Sachkapitalerhöhung eine gemischte Bar- und Sachkapitalerhöhung beschlossen

wurde (Beschluss zu TOP 8). Ferner wurde die Anzahl der neuen Aktien der

Zielgesellschaft, die die Parteien im Gegenzug für die Einbringung ihrer

Geschäftsanteile an der Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, erhalten

sollen, neu festgelegt: unter Berücksichtigung dieser neuen Festlegung soll

die Superior Private Equity GmbH, Hamburg, nach Durchführung der gemischten

Bar- und Sachkapitalerhöhung, durch die das Grundkapital der

Zielgesellschaft von EUR 528.750,00 auf EUR 1.500.000,00, dann eingeteilt

in 1.500.000 nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am

Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie, erhöht würde, insgesamt 987.734 Aktien

der Zielgesellschaft (entsprechend rund 65,85 % der Stimmrechte) halten,

die RSI Societas GmbH, Hamburg, 120.629 Aktien (entsprechend rund 8,04 %

der Stimmrechte) und die Antragstellerin zu 1.), die TWI Invest GmbH,

Hamburg, und die Cortas Vermögensverwaltungs Gesellschaft mbH, Eppelborn,

jeweils 65.132 Aktien (entsprechend jeweils rund 4,34 % der Stimmrechte).

Zur Umsetzung der Sachkapitalerhöhung haben die Parteien am 29. Mai 2012

einen Einbringungsvertrag geschlossen (UR Nr. 1891/2012 des Hamburgischen

Notars Dr. Arne Helms, nachfolgend auch der 'Einbringungsvertrag' genannt).

Sollte zusätzlich auch die weitere Barkapitalerhöhung, soweit sich die

Parteien nicht (wie beabsichtigt) beteiligen, vollzogen werden, würde sich

das Grundkapital der Zielgesellschaft um weitere EUR 150.000,00 auf EUR

1.650.000,00 erhöhen, dann eingeteilt in 1.650.000 nennwertlose Stückaktien

mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Dies

würde zu folgenden Beteiligungswerten führen: die von der Superior Private

Equity GmbH, Hamburg, gehaltenen 987.734 Aktien der Zielgesellschaft würden

rund 59,86 % der Stimmrechte vermitteln, die von der RSI Societas GmbH,

Hamburg, gehaltenen 120.629 Aktien rund 7,31 % der Stimmrechte, und die von

der Antragstellerin zu 1.), der TWI Invest GmbH, Hamburg, und der Cortas

Vermögensverwaltungs Gesellschaft mbH, Eppelborn, jeweils gehaltenen 65.132

Aktien jeweils rund 3,95 % der Stimmrechte.

Entsprechende Eintragungen zum Handelsregister in Bezug auf die

vorgenannten Maßnahmen sind derzeit noch nicht erfolgt. Auch entsprechende

Anmeldungen zur Eintragung wurden noch nicht vorgenommen, sollen aber in

der zweiten Augusthälfte 2012 erfolgen.

IV.

Die Antragsteller haben am 30. Mai 2012 beantragt, sie von den Pflichten

des § 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG hinsichtlich der

Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG

zu befreien.

Zur Begründung führen die Antragsteller u.a. an, dass unter der

Voraussetzung, dass man überhaupt von einer Kontrollerlangung durch die

Antragsteller ausgehen könne, im Hinblick auf die Antragsteller jedenfalls

davon ausgehen müsse, dass diese nicht die Möglichkeit hätten, die

Kontrolle über die Zielgesellschaft auszuüben.

Sie sind allerdings zunächst schon grundsätzlich der Ansicht, dass keine

Kontrollerlangung durch die Antragstellerin zu 3.) vorliege. Bei

Beteiligungsverhältnissen wie vorliegend (90 % der Anteile der

Antragstellerin zu 1.) werden vom Antragsteller zu 2.) gehalten, nur 10 %

von der Antragstellerin zu 3.)) könne nicht von einer gemeinsamen

Beherrschung ausgegangen werden. Hieran ändere auch die familiäre

Verbundenheit des Antragstellers zu 2.) mit der Antragstellerin zu 3.), die

miteinander verheiratet sind, nichts. Eine beständige Interessenkopplung

sei vorliegend nicht ersichtlich; in Bezug auf die Einbringung sämtlicher

Geschäftsanteile der Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, in die

Zielgesellschaft sei es zu einer bloß punktuellen Einflussnahme gekommen,

die für die Annahme einer beständigen Interessenkoordinierung nicht

ausreiche.

Darüber hinaus stelle die Einigung zwischen den Parteien im

Beteiligungsvertrag und Nachtrag keine Verhaltensabstimmung i.S.d. § 30

Abs. 2 WpÜG dar, so dass keine Zurechnung der der Superior Private Equity

GmbH, Hamburg, und der RSI Societas GmbH, Hamburg, zustehenden Stimmrechte

an der Zielgesellschaft (auch) auf die Antragstellerin zu 1.) und von

dieser weiter auf den Antragsteller zu 2.) und die Antragstellerin zu 3.)

erfolgen könne. Zwar stelle der Abschluss des Beteiligungsvertrages und des

Einbringungsvertrages den Abstimmungsvorgang der Abstimmung aufgrund einer

Vereinbarung i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 WpÜG dar, jedoch fehle es an

einem Abstimmungsgegenstand i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 2 WpÜG. Zunächst sei

keine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten (§ 30 Abs. 2 Satz 2

Alt. 1 WpÜG) erkennbar. Insoweit sei die Absicht der Superior Private

Equity GmbH, Hamburg, und der RSI Societas GmbH, Hamburg, die

Hauptversammlungsbeschlüsse, so wie sie vorgeschlagen wurden, zu fassen,

bereits vor der Niederlegung im Beteiligungsvertrag und im

Einbringungsvertrag festgelegt und an die Zielgesellschaft kommuniziert

sowie im Übrigen in der Angebotsunterlage des Angebotes der Superior

Private Equity GmbH, Hamburg, an die Aktionäre der Zielgesellschaft

manifestiert worden. Im Hinblick auf den Abstimmungsgegenstand der Änderung

der unternehmerischen Ausrichtung (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 WpÜG) ergebe

sich zwar, dass mit der Einigung über den Abschluss des Beteiligungs- und

des Einbringungsvertrages eine Änderung der unternehmerischen Ausrichtung

der Zielgesellschaft angestrebt worden sei. Insoweit sei die Änderung des

tatsächlichen Unternehmensgegenstandes wie vorliegend als eine grundlegende

Entscheidung anzusehen, die die unternehmerische Ausrichtung der

Gesellschaft in dauerhafter und erheblicher Art und Weise ändere.

Allerdings sei nach überwiegender Ansicht der WpÜG-Literatur nur ein

gesellschaftsrechtlich vermittelter Einfluss geeignet, ein Zusammenwirken

i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 WpÜG begründen zu können. Demgemäß sei zu

berücksichtigen, dass derzeit einzig die Superior Private Equity GmbH,

Hamburg, und die RSI Societas GmbH, Hamburg, Aktien und Stimmrechte der

Zielgesellschaft halten, nicht jedoch die Antragstellerin zu 1.), die TWI

Invest GmbH, Hamburg, und die SAK Invest GmbH, Garding. An dieser Wertung

änderten auch die vom Antragsteller zu 2.) gehaltenen wenigen Aktien und

Stimmrechte der Zielgesellschaft nichts. Außerdem liege, so man von einer

Verhaltensabstimmung ausgehen wollte, jedenfalls im Einzelfall eine

Ausnahme vor, § 30 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 WpÜG. Zwar zeige sich die Tendenz,

dass die Einzelfallausnahme nicht im Hinblick auf § 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2

WpÜG Geltung beanspruchen könne, wofür angeführt werde, dass eine

dauerhafte und erhebliche Änderung der unternehmerischen Ausrichtung nie

nur punktueller Art sein könne; diese pauschale Wertung lasse vorliegend

jedoch unberücksichtigt, dass sich die Parteien nur über einen einzelnen

Handlungsschritt bzw. eine einzige abgestimmte Handlungsweise geeinigt

hätten. Vor diesem Hintergrund sei zu erblicken, dass die zeitliche

Wirkungsdauer dieser Einigung nur bis zur Durchführung der anvisierten

gemischten Bar- und Sachkapitalerhöhung fortwirke und ein längeres

verbindliches Zusammenwirken nicht gewollt sei. Auch müssten die Folgen

nicht zwangsläufig von dauerhaftem Charakter sein, vorstellbar sei auch

eine nachfolgende andere unternehmerische Ausrichtung der Zielgesellschaft.

Jedenfalls im Hinblick auf § 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 WpÜG müsse die

Einzelfallausnahme Geltung beanspruchen, da die Superior Private Equity

GmbH, Hamburg, und die RSI Societas GmbH, Hamburg, lediglich in der

Hauptversammlung vom 31. Mai 2012 ihr Stimmrecht in relevanter Weise

ausgeübt hätten, sich jedoch darüber hinaus frei darin fühlen, wie sie

künftig ihr Stimmrecht ausüben, zumal es insoweit keine gegenläufigen

Vereinbarungen gebe.

Sollte man dementgegen von einer Kontrollerlangung durch die Antragsteller

ausgehen, so sei zu berücksichtigen, dass diese nach wie vor keinen

tatsächlichen Einfluss auf die Zielgesellschaft ausüben könnten, da

insbesondere der auch nach der bzw. den Kapitalerhöhungen dominierende

Stimmrechtsblock bei der Superior Private Equity GmbH, Hamburg, verbleibe

und die Superior Private Equity GmbH, Hamburg, fortwährend alle

wesentlichen Beschlüsse in Bezug auf die Zielgesellschaft alleine fassen

könne, ohne auf die von den Antragstellerin zu 1.) in Zukunft gehaltenen

Stimmrechte an der Zielgesellschaft angewiesen zu sein.

C.

Die Antragstellerin zu 1.) und der Antragsteller zu 2.) sind nach § 37 Abs.

1 von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug

auf die BHE Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Ahrensburg, zu befreien, da

ihr jeweiliger Antrag zulässig und begründet ist. Der Antrag der

Antragstellerin zu 3.) ist dagegen abzuweisen, da er zwar zulässig, aber

unbegründet sind.

I.

Die Anträge sind gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 S. 2

WpÜG-Angebotsverordnung zulässig.

Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung können Anträge nach § 37 Abs. 1

WpÜG vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft und innerhalb von

sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter

Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die

Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Vorliegend haben die

Antragsteller den 29. Mai 2012 als denjenigen Tag der finalen Einigung über

die Einbringung der Geschäftsanteile der Elan-Assekuranz-Service GmbH,

Kiel, in die Zielgesellschaft vorgetragen, wobei diese Einigung womöglich

als abgestimmtes Verhalten i.S.d. § 30 Abs. 2 WpÜG zu bewerten ist und

daher eine Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft am 29. Mai 2012 (auch)

durch die Antragsteller in Betracht kommt. Da Anträge nach § 45 Satz 1 WpÜG

ferner in schriftlicher Form zu erfolgen haben und die vorliegenden Anträge

in dieser Form erst am 30. Mai 2012 bei der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht zugegangen sind, wurden die Anträge

zulässigerweise innerhalb der entsprechenden Frist nach Kontrollerlangung

gestellt.

Da es sich bei dem (etwaigen oder tatsächlichen) Kontrollerwerb der

Antragsteller an der Zielgesellschaft auf Grund des zwischen der

Antragstellerin zu 1.) einerseits und dem Antragsteller zu 2.) und der

Antragstellerin zu 3.) andererseits (ggf.) bestehenden

Beherrschungsverhältnisses um einen einheitlichen Lebenssachverhalt

handelt, konnten die Anträge zu einem Verfahren zusammengefasst werden.

Die Anträge der Antragstellerin zu 1.) und des Antragstellers zu 2.) sind

auch begründet. Unbegründet ist dagegen der Antrag der Antragstellerin zu

3.).

1.

Die Anträge der Antragstellerin zu 1.) und des Antragstellers zu 2.) sind

begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var.

5 WpÜG vorliegen und das Interesse der Antragstellerin zu 1.) und des

Antragstellers zu 2.) an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der aussenstehenden

Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.

a.

Die Antragstellerin zu 1.) und der Antragsteller zu 2.) haben zum Zeitpunkt

der durch den Abschluss des Beteiligungsvertrages dokumentierten Einigung

über die Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile an der

Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, am 29. Mai 2012 die Kontrolle im Sinne

der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt.

aa.

Zunächst hat die Antragstellerin zu 1.) durch die durch den Abschluss des

Beteiligungsvertrages und des Einbringungsvertrages begründete Einigung

über die Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile an der

Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, am 29. Mai 2012 die Kontrolle im Sinne

der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt.

Zwar hält die Antragstellerin zu 1.) derzeit selbst (noch) keine Aktien und

Stimmrechte der Zielgesellschaft. Die Einigung der Antragstellerin zu 1.)

über die Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile an der

Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, mit der Superior Private Equity GmbH,

Hamburg, der RSI Societas GmbH, Hamburg, der TWI Invest GmbH, Hamburg, und

der Cortas Vermögensverwaltungs Gesellschaft mbH, Eppelborn, stellt

aufgrund der Gesamtumstände des konkreten Falls allerdings eine

Verhaltensabstimmung i.S.d. § 30 Abs. 2 WpÜG dar, so dass die aus von der

Superior Private Equity GmbH, Hamburg, und der RSI Societas GmbH, Hamburg,

insgesamt gehalten 459.067 Aktien der Zielgesellschaft vermittelten

Stimmrechte der Zielgesellschaft (rund 86,82 %) auf die Antragstellerin zu

1.) zugerechnet werden.

Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus

Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mit dem der Bieter sein Verhalten

in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten

setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zunächst voraus, dass sich der Bieter

und der Dritte auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise

abstimmen. Die Einigung der Antragstellerin zu 1.) über die Einbringung

sämtlicher Geschäftsanteile an der Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, mit

der Superior Private Equity GmbH, Hamburg, der RSI Societas GmbH, Hamburg,

der TWI Invest GmbH, Hamburg, und der Cortas Vermögensverwaltungs

Gesellschaft mbH, Eppelborn, ist im Beteiligungsvertrag vom 29. Mai 2012

erfolgt, so dass der Abstimmungsvorgang aufgrund einer Vereinbarung erfolgt

ist. Der Umstand, wonach die Superior Private Equity GmbH, Hamburg und die

RSI Societas GmbH, Hamburg, ihr Verhalten im Hinblick auf die Einbringung

sämtlicher Geschäftsanteile an der Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, in

die Zielgesellschaft ggf. bereits vor dem 29. Mai 2012 abgestimmt haben,

schließt es auch nicht aus, dass eine Verhaltensabstimmung wie u.a. mit der

Antragstellerin zu 1.) noch zu einem späteren Zeitpunkt (hier dem 29. Mai

2012) erfolgen konnte.

Ferner setzt ein abgestimmtes Verhalten nach § 30 Abs. 2 Satz 2 WpÜG

voraus, dass der Bieter oder sein Tochterunternehmen und der Dritte sich

über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer

dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der

Zielgesellschaft in sonstiger Weise zusammenwirken.

Vorliegend ist bereits ein Verständigen über die Ausübung von Stimmrechten

(§ 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 WpÜG) gegeben. Nicht entscheidend ist es dabei

zunächst, dass die Antragstellerin zu 1.) selbst (noch) keine mit

Stimmrechten verbundene Aktien der Zielgesellschaft hält, denn dies ist im

Hinblick auf den Bieter gerade nicht erforderlich (vgl. Emittentenleitfaden

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Stand: 28. April 2009,

S. 147). Ausreichend ist die Koordination des gesellschaftsrechtlich

vermittelten Einflusses, der den Stimmrechten aus den von den

Abstimmungspartnern Superior Private Equity GmbH, Hamburg, und RSI Societas

GmbH, Hamburg, gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft entspringt. Die

Koordination der Stimmrechtsausübung betrifft vorliegend zum einen den

Abstimmungsgegenstand der gemischten Bar- und Sachkapitalerhöhung zur

Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile an der Elan-Assekuranz-Service

GmbH, Kiel, in die Zielgesellschaft, zum anderen weitere

Umstrukturierungsmaßnahmen (Satzungsänderungen in Bezug auf Firma,

Unternehmensgegenstand und Sitz der Zielgesellschaft; Barkapitalerhöhung)

sowie ferner die Bestellung der Vorstände Hans-Joachim Kirchner und Peter

Naumann.

Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine Vereinbarung in einem

Einzelfall (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 WpÜG). Insoweit folgt die Bestimmung

des Einzelfallbegriffes nach Maßgabe der Verwaltungspraxis der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weder einem materiellen

noch einem formellen Ansatz, sondern sie erfolgt anhand einer Abgrenzung

der zentralen Wertungsbegriffe ausweislich der Gesetzesmaterialien zum

Risikobegrenzungsgesetz (Bericht des Finanzausschusses zum RegE

Risikobegrenzungsgesetz, Bt.-Drs. 16/9821 v. 26. Juni 2008, S. 12)

'längerfristig angelegte Strategie' vs. 'punktuelle Einflussnahme' (vgl.

Hoppe/Michel, Acting in Concert in der Fassung des

Risikobegrenzungsgesetzes, BaFin-Journal 04/2010, S. 4). Vor diesem

Hintergrund ergibt sich, dass die im Beteiligungsvertrag vom 29. Mai 2012

und im Nachtrag hierzu vom 10. Juli 2012 vorgesehene

Stimmrechtskoordinierung gerade nicht auf eine nur punktuelle Einflussnahme

gerichtet ist, sondern eine längerfristig angelegte Strategie in Form einer

Umstrukturierungsstrategie verfolgt wird. Auch wenn in den

Gesetzesmaterialien zum Risikobegrenzungsgesetz ausgeführt wird, dass

regelmäßig weder einzelne Abstimmungen über unterschiedliche Gegenstände

noch wiederholte Abstimmungen zum selben Sachverhalt vom

Zurechnungstatbestand des § 30 Abs. 2 WpÜG erfasst sein sollen und

insbesondere die Abstimmung über mehrere Beschlussgegenstände der

Hauptversammlung alleine nicht zur Stimmrechtszurechnung führt (vgl.

Bericht des Finanzausschusses zum RegE Risikobegrenzungsgesetz, Bt.-Drs.

16/9821 v. 26. Juni 2008, S. 12), so ergibt sich vorliegend, dass die

vorgenannten Abstimmungsgegenstände der gemischten Bar- und

Sachkapitalerhöhung zur Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile an der

Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, in die Zielgesellschaft, der weiteren

Umstrukturierungsmaßnahmen (Satzungsänderungen in Bezug auf Firma,

Unternehmensgegenstand und Sitz der Zielgesellschaft; Barkapitalerhöhung)

sowie die Umstände der Bestellung der Vorstände Hans-Joachim Kirchner und

Peter Naumann qualitativ hierüber hinausreichen und folglich der Regelfall

nicht mehr gegeben ist. Zum einen sind die vorgenannten einzelnen

Beschlussgegenstände in der Hauptversammlung von einer gewissen

Nachhaltigkeit, die die Annahme einer punktuellen Einflusswirkung als

ausgeschlossen erscheinen lassen; hieran ändert auch die hypothetische

Annahme nichts, dass ggf. zu einem späteren Zeitpunkt gegenläufige

Beschlüsse gefasst werden könnten. Zum anderen steht zu erwarten, dass es,

um dafür Sorge tragen zu können, dass die Vorstände Hans-Joachim Kirchner

und Peter Naumann bis zum 30. Juni 2016 auch künftig zu Vorständen bestellt

werden bzw. bestellt bleiben, zu einer auch in Bezug auf künftige

Hauptversammlungen fortwährenden bzw. fortwirkenden Abstimmung über die

zielgerichtete Besetzung des Aufsichtsrates der Zielgesellschaft kommt, der

sodann seinerseits die Mitglieder des Vorstandes der Zielgesellschaft

bestellt. Denn anderweitig ist kein effektives Mittel ersichtlich, mit dem

sich das Tragen der Sorge verbindlich umsetzen ließe. Dabei ist

klarzustellen, dass Vereinbarungen über die Besetzung der Verwaltungsorgane

zwar regelmäßig kein abgestimmtes Verhalten i.S.d. § 30 Abs. 2 WpÜG

darstellen; anders kann dies aber dann sein, wenn solche Vereinbarungen zu

einer anderweitigen strategischen Ausrichtung der Zielgesellschaft führen

(vgl. Bericht des Finanzausschusses zum RegE Risikobegrenzungsgesetz,

Bt.-Drs. 16/9821 v. 26. Juni 2008, S. 12; Diekmann, in: Baums/Thoma

(Hrsg.), WpÜG, 5. Lfg. (2011), § 30, Rn. 80) oder aber das zukünftige

Verhalten der Organmitglieder zum Gegenstand haben (Gaede, Koordiniertes

Aktionärsverhalten im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, 2008, S. 225).

Sowohl insoweit als auch vor dem Hintergrund, dass es in Bezug auf die

Sorgetragung der erneuten Bestellung der Vorstände Kirchner und Naumann,

wiederholter Abstimmungen zu einer bestimmten Einzelfrage bedarf (vgl. dazu

v. Bülow, in: Hirte/v. Bülow (Hrsg.), Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl.

(2010), § 30, Rn. 240), ist von einer längerfristig angelegten Strategie

auszugehen. Ein Einzelfall i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 WpÜG kommt nach

alldem nicht in Betracht.

Zugleich wird auch deutlich, dass die Verhaltenskoordinierung aufgrund der

vorgenannten Fortwirkungseffekte noch nicht beendet ist, obwohl der Inhalt

aus Ziffer II Nr. 7 und Nr. 8 des Nachtrages vom 10. Juli 2012 (vgl. B.

III.) auf den ersten Blick anderes vermuten lässt. Dies gilt selbst dann,

wenn die Verhaltenskoordinierung (alleine) im Hinblick auf die Einbringung

sämtlicher Geschäftsanteile an der Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel,

durch die absehbare Eintragung der gemischten Bar- und Sachkapitalerhöhung

im Handelsregister der Zielgesellschaft enden mag, da dann zumindest die

für das effektive Sorgetragen, dass die Vorstände Hans-Joachim Kirchner und

Peter Naumann auch künftig zu Vorständen bestellt werden bzw. bestellt

bleiben, zwangsläufig ein weiteres Koordinierungspotential erfordert,

welches wiederum gewichtige Zweifel am Gehalt v.a. der (deklaratorischen)

Aussage aus Ziffer II Nr. 7 des Nachtrages vom 10. Juli 2012, wonach die

gemeinsame Einflussnahme auf die Besetzung des Vorstandes der

Zielgesellschaft mit der bedingten Bestellung der Vorstände Hans-Joachim

Kirchner und Peter Naumann bis zum 30. Juni 2016 mit den

Aufsichtsratsbeschlüssen vom 29. Mai 2012 und 15. März 2012 erfüllt sind,

aufkommen lässt.

Ob darüber hinaus auch von einem Zusammenwirken mit dem Ziel einer

dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der

Zielgesellschaft in sonstiger Weise (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 WpÜG)

auszugehen ist, bedarf vor dem Hintergrund, dass bereits ein Verständigen

über die Ausübung von Stimmrechten (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 WpÜG)

vorliegt, keiner abschließenden Entscheidung. Ein solches ist allerdings

(erneut) nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Antragstellerin zu

1.) selbst (noch) keine Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft hält.

Der Hinweis, wonach dies im Hinblick auf den Bieter gerade nicht

erforderlich ist (vgl. Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht, Stand: 28. April 2009, S. 147) bezieht sich

insoweit auf beide Alternativen von § 30 Abs. 2 Satz 2 WpÜG. Auch kann im

Zusammenhang mit § 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 WpÜG kein Einzelfall vorliegen,

der zu einer Ausnahme von der wechselseitigen Zurechnung führt, denn

hinsichtlich § 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 WpÜG ist nach Maßgabe der

Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kein

Raum für eine nur punktuelle Einflussnahme, so dass die Einzelfallausnahme

in dieser Konstellation ohne eigenen Anwendungsbereich bleibt

(Hoppe/Michel, Acting in Concert in der Fassung des

Risikobegrenzungsgesetzes, BaFin-Journal 04/2010, S. 5).

bb.

Ferner hat auch der Antragsteller zu 2.) am 29.05.2012 die Kontrolle im

Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt, da die

auf die Antragstellerin zu 1.) zuzurechnenden rund 86,82 % der Stimmrechte

der Zielgesellschaft gemäß der §§ 30 Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1

Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB weiter auf den Antragsteller zu 2.)

zugerechnet werden, weil dem Antragsteller zu 2.) aufgrund seiner 90 %igen

Beteiligung an der Antragstellerin zu 1.) die Mehrheit der Stimmrechte der

Antragstellerin zu 1.) zusteht. Die Antragstellerin zu 1.) ist damit sein

Tochterunternehmen; deren koordiniertes Verhalten in Bezug auf die

Zielgesellschaft ist ihm nach § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnen.

b.

Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG.

aa.

Die fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle

rechtfertigt es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der Inhaber

von Aktien der Zielgesellschaft eine Befreiung von den Verpflichtungen nach

§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.

Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden

Falles ist es ausgeschlossen, dass die Antragstellerin zu 1.) und der

Antragsteller zu 2.) tatsächlich die Kontrolle über die Zielgesellschaft

durch Ausübung ihrer Stimmrechte an der Zielgesellschaft ausüben. Aufgrund

des geringen Stimmgewichts der Antragstellerin zu 1.) können die

Antragstellerin zu 1.) und der Antragsteller zu 2.), auf den die

Stimmrechte der Antragstellerin zu 1.) weiter zugerechnet werden, keinen

maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen im Hinblick auf die

Zielgesellschaft nehmen. Hiervon ist aufgrund der bestehenden

Beteiligungsverhältnisse, die im Übrigen von den bereits beschlossenen

Kapitalerhöhungen in ihrer Gewichtung zueinander auch nicht maßgeblich

beeinträchtigt werden und wonach die Superior Private Equity GmbH, Hamburg,

alle wesentlichen Entscheidungen in Bezug auf die Zielgesellschaft stets

alleine treffen kann, auszugehen. Insoweit hält die Superior Private Equity

GmbH, Hamburg, derzeit rund 77,36 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft,

wobei dieser Stimmrechtsanteil durch die gemischte Bar- und

Sachkapitalerhöhung alleine auf rund 65,85 % der Stimmrechte und durch die

zusätzliche Barkapitalerhöhung auf rund 59,86 % der Stimmrechte verwässert

würde. Demgegenüber steht eine Beteiligung der Antragstellerin zu 1.) von

derzeit 0 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft und nach Durchführung der

gemischten Bar- und Sachkapitalerhöhung von rund 8,04 % der Stimmrechte

bzw. nach Durchführung der zusätzlichen Barkapitalerhöhung von rund 7,31 %

der Stimmrechte. Zudem ist im Nachtrag zum Beteiligungsvertrag vom 10. Juli

2012 auch festgelegt worden, dass die Superior Private Equity GmbH,

Hamburg, nicht dazu verpflichtet ist, ihr Verhalten mit anderen Parteien

des Beteiligungsvertrages abzustimmen. Die Antragstellerin zu 1.) und der

Antragsteller zu 2.) sind daher an der Ausübung der Kontrolle über die

Zielgesellschaft nicht beteiligt.

bb.

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht. In die Abwägung sind die Interessen der

Antragstellerin zu 1.) und des Antragstellers zu 2.) und diejenigen der

Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft einzustellen. Im Ergebnis

überwiegen hier die Interessen der Antragstellerin zu 1.) und des

Antragstellers zu 2.), kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Aktionäre

der Zielgesellschaft unterbreiten zu müssen, die Interessen der Aktionäre

der Zielgesellschaft an einem Angebot.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es trotz der formellen

Kontrollerlangung durch die Antragstellerin zu 1.) und dem Antragsteller zu

2.) nicht zu einem materiellen Kontrollwechsel kommt. Die ursprüngliche

Kontrollsituation wird durch die Einigung in Form des Abschlusses des

Beteiligungsvertrages nicht geändert, da das dominierende Vertragsmitglied,

die Superior Private Equity GmbH, Hamburg, bereits vor Abschluss des

Beteiligungsvertrages über mehr als 30 % der Stimmrechte in der

Zielgesellschaft verfügte und damit die Kontrolle über die Zielgesellschaft

im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG ausübte.

Die aussenstehenden Aktionäre sehen sich im vorliegenden Fall daher gerade

nicht, wie im klassischen Fall einer Kontrollerlangung, einer völlig neuen

Kontrollsituation ausgesetzt. Sie müssen deshalb auch keine

transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung der

Zielgesellschaft erwarten aus Anlass derer ihre Investitionsentscheidung zu

überdenken wäre (vgl. Klepsch, in: Steinmeyer/Häger (Hrsg.), WpÜG, 2. Aufl.

(2007), § 37, Rn. 56). Das ggf. bestehende Interesse von aussenstehenden

Aktionären, die Beteiligung an der Zielgesellschaft lediglich aus Anlass

der formellen Kontrollerlangung durch die Antragstellerin zu 1.) und dem

Antragsteller zu 2.) gänzlich oder teilweise abzubauen muss daher hinter

dem Interesse der Antragstellerin zu 1.) und des Antragstellers zu 2.), ein

kostspieliges Pflichtangebot zu vermeiden, zurückstehen.

cc.

Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 und 3 des Tenors ergehen gemäß § 36

Abs. 2 VwVfG.

Gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein begünstigender Verwaltungsakt, der im

Ermessen der erlassenden Behörde steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit

den in § 36 Abs. 2 VwVfG näher bezeichneten Nebenbestimmungen versehen

werden.

Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt im Ermessen der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

aaa.

Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 des Tenors ist §

36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

Durch die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des Tenors soll das Fortbestehen

des Befreiungsgrundes für die Zukunft sichergestellt werden. Bei einer

Änderung der derzeitigen Regelungen für das Stimmverhalten in der BHE

Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Ahrensburg, könnte sich die derzeitige

lediglich formelle Kontrollposition der Antragstellerin zu 1.) und des

Antragstellers zu 2.) in eine tatsächlichen Einfluss gewährende, materielle

Kontrollposition wandeln.

Durch die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des Tenors wird sichergestellt,

dass die Antragstellerin zu 1.) und der Antragsteller zu 2.) insoweit ihre

Kontrollposition nicht ausnutzen, ohne den Aktionären der Zielgesellschaft

ein öffentliches Angebot unterbreitet und ihnen damit die Möglichkeit zur

Desinvestition gewährt zu haben.

Durch die Ausweitung der Widerrufsmöglichkeit auf in Abstimmung mit einem

oder mehreren Dritten ausgeübte Stimmrechte soll eine Umgehung der

vorherigen Regelungen verhindert werden.

Die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 ist erforderlich, geeignet und

angemessen, um das oben dargestellte Ziel zu erreichen. Ein milderes und

genauso geeignetes Mittel zur Erreichung des mit dem Widerrufsvorbehalt

verfolgten Ziels ist nicht denkbar. Insbesondere ist es durch die

Ausgestaltung der Nebenbestimmung als Widerrufsvorbehalt möglich, auf

unvorhergesehene Sachverhalte angemessen zu reagieren.

bbb.

Rechtsgrundlage für die Auflage unter Ziffer 3 des Tenors ist § 36 Abs. 2

Nr. 4 VwVfG.

Die Auflage unter Ziffer 3 des Tenors verpflichtet die Antragstellerin zu

1.), der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis,

jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der

vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen und

dient damit der Umsetzung des Widerrufvorbehaltes. Mildere und

gleichwirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich.

2.

Der Antrag der Antragstellerin zu 3.) ist dagegen unbegründet, denn die

Antragstellerin zu 3.) hat keine Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2

WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt, so dass es keinen auf sie bezogenen

Pflichtenkreis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG gibt, von dem

sie i.S.d. § 37 Abs. 1 WpÜG befreit werden könnte.

Da die Antragstellerin keine Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft

hält, kann die Antragstellerin vorliegend nur dann die Kontrolle an der

Zielgesellschaft i.S.d §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangt haben, wenn der

bereits auf die Antragstellerin zu 1.) zugerechnete Stimmrechtsanteil von

rund 86,82 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft jeweils weiter auf sie

zuzurechnen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Vorliegend wäre einzig in Betracht gekommen, dass eine Zurechnung der rund

86,82 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft nach §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.

1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 und 2 AktG und den Grundsätzen der

sogenannte Mehrmütterherrschaft auf die Antragstellerin zu 3.) hätte

erfolgen können, also wenn die Antragstellerin zu 1.) auch ein

Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 3.) wäre. Eine mehrfache

Abhängigkeit im Wege der sogenannte Mehrmütterherrschaft kommt allerdings

grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Subjekte auf rechtlich

gesicherter Grundlage derart koordiniert vorgehen, dass erst die Summe

ihrer Einflusspotentiale beherrschenden Einfluss ermöglicht (vgl. BGHZ 62,

193, 196 ff.; BGHZ 99, 1, 3; ferner Koppensteiner, in: Zöllner/Noack

(Hrsg.), Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Band 1, 3. Aufl. (2010), § 17,

Rn. 83, 91). Im Falle, dass bereits eine Beherrschung einer Gesellschaft

dadurch besteht, dass ein Gesellschafter eine Mehrheitsbeteiligung hält,

wie vorliegend der Antragsteller zu 2.) mit einer Beteiligung von 90 % an

der Antragstellerin zu 1.), bedarf es jedoch der Darlegung einer

Entherrschung des Mehrheitsgesellschafters, so dass erst insoweit wieder

Raum dafür ist, dass die Summe der Einflusspotentiale beherrschenden

Einfluss auf die betreffende Gesellschaft ermöglicht. Daran fehlt es hier.

Vielmehr wurde vorgetragen, dass zwar die Einbringung sämtlicher

Geschäftsanteile der Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, in die

Zielgesellschaft einvernehmlich erfolgt ist. Dies führt aber nicht dazu,

dass von einer Koordinierung auf rechtlich gesicherter Grundlage auszugehen

ist, da sich der Antragsteller zu 2.) und die Antragstellerin zu 3.) in

Bezug auf die Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile der

Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, in die Zielgesellschaft insoweit nur

tatsächlich und offenbar nur punktuell verständigt haben. Weitere

Entscheidungen in beständiger Art und Weise können aber aufgrund der

Mehrheitsverhältnisse in Bezug auf die Antragstellerin zu 1.) durch den

Antragsteller zu 2.) alleine getroffen werden, so dass nach den

Gegebenheiten des vorliegenden Falles kein Raum für eine gemeinsame

Beherrschung ist. Auch der Umstand, dass der Antragsteller zu 2.) und die

Antragstellerin zu 3.) miteinander verheiratet sind, führt zu keiner

anderen Bewertung. Denn familiäre Bindungen alleine bewirken keinen

Gleichlauf der Interessen, der zu einem faktischen Einigungszwang führt

(vgl. Koppensteiner, in: Zöllner/Noack (Hrsg.), Kölner Kommentar zum

Aktiengesetz, Band 1, 3. Aufl. (2010), § 17, Rn. 66 m.w.N.).

Garding, im September 2012

SAK Invest GmbH

Susanne Frenkel-Kirchner

Hans-Joachim Kirchner



Ende der WpÜG-Meldung

11.09.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Berlin, Hamburg, Hannover im Regulierten Markt; Stuttgart im

Freiverkehr

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