Der Black Friday beginnt jetzt! Holen Sie sich 60% RABATT auf InvestingProJETZT ZUGREIFEN

ROUNDUP/Urteil: Apotheker haftet wie Arzt für Verschreibungsfehler

Veröffentlicht am 28.08.2013, 18:43
DÜSSELDORF (dpa-AFX) - Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat eine grundsätzliche Entscheidung zur Haftung von Apothekern getroffen: Gibt ein Apotheker ein vom Arzt falsch verschriebenes Medikament aus und der Patient erleidet gesundheitlichen Schaden, muss der Pharmazeut beweisen, dass daran nicht die Fehlmedikation schuld ist. Das hat das OLG in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden. (Aktenzeichen: 5 U 92/12)

Damit wurde erstmals die schon bei Ärzten geltende Beweislast auch auf Apotheker übertragen und eine bislang ungeklärte Haftungsfrage entschieden. Der Zivilsenat ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Revision beim Bundesgerichtshof zu.

Der Sachverhalt: Ein Arzt hatte einem Säugling mit Down-Syndrom, der vor einer Herzoperation stand, 2006 ein herzstärkendes Medikament versehentlich in achtfach überhöhter Dosierung verschrieben. Der Apotheker erkannte den Fehler nicht und gab die Arznei aus.

Wenige Tage nach der Einnahme erlitt das Baby einen Herzstillstand und musste über 50 Minuten reanimiert werden. Es erlitt eine Hirnschädigung, einen Darmschaden und trug erhebliche Entwicklungsstörungen davon. Die Eltern forderten von dem Arzt und dem Apotheker Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 200.000 Euro.

Nachdem das Kölner Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben hatte, bestätigte jetzt das OLG die Verurteilung der Beklagten, ließ aber die Höhe des Schmerzensgeldes noch offen. Ein solcher Fehler dürfe einem Apotheker nicht unterlaufen, urteilte der Senat. Angesichts des hochgefährlichen Medikaments hätte der Apotheker in besonderer Weise Sorgfalt walten lassen müssen. Es handle sich daher um einen großen Fehler. Die Überdosierung sei aus dem Alter des Patienten zu erschließen gewesen.

Bei Ärzten gilt schon seit langem: Liegt nur ein einfacher Behandlungsfehler vor, muss der Patient beweisen, dass ein Schaden auf fehlerhafter Behandlung beruht. Bei einem groben Behandlungsfehler wird dagegen angenommen, dass er die Ursache für den Schaden ist.

Der Kölner Senat hat dies nun übertragen: Arzt und Apotheker müssten beweisen, dass die Entwicklung des Kindes nicht auf die überhöhte Dosierung, sondern auf das Down-Syndrom zurückzuführen ist. Dies sei ihnen nicht gelungen./beg/DP/jha

Aktuelle Kommentare

Installieren Sie unsere App
Risikohinweis: Beim Handel mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen bestehen erhebliche Risiken, die zum vollständigen oder teilweisen Verlust Ihres investierten Kapitals führen können. Die Kurse von Kryptowährungen unterliegen extremen Schwankungen und können durch externe Einflüsse wie finanzielle, regulatorische oder politische Ereignisse beeinflusst werden. Durch den Einsatz von Margin-Trading wird das finanzielle Risiko erhöht.
Vor Beginn des Handels mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen ist es wichtig, die damit verbundenen Risiken vollständig zu verstehen. Es wird empfohlen, sich gegebenenfalls von einer unabhängigen und sachkundigen Person oder Institution beraten zu lassen.
Fusion Media weist darauf hin, dass die auf dieser Website bereitgestellten Kurse und Daten möglicherweise nicht in Echtzeit oder vollständig genau sind. Diese Informationen werden nicht unbedingt von Börsen, sondern von Market Makern zur Verfügung gestellt, was bedeutet, dass sie indikativ und nicht für Handelszwecke geeignet sein können. Fusion Media und andere Datenanbieter übernehmen daher keine Verantwortung für Handelsverluste, die durch die Verwendung dieser Daten entstehen können.
Die Nutzung, Speicherung, Vervielfältigung, Anzeige, Änderung, Übertragung oder Verbreitung der auf dieser Website enthaltenen Daten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fusion Media und/oder des Datenproviders ist untersagt. Alle Rechte am geistigen Eigentum liegen bei den Anbietern und/oder der Börse, die die Daten auf dieser Website bereitstellen.
Fusion Media kann von Werbetreibenden auf der Website aufgrund Ihrer Interaktion mit Anzeigen oder Werbetreibenden vergütet werden.
Im Falle von Auslegungsunterschieden zwischen der englischen und der deutschen Version dieser Vereinbarung ist die englische Version maßgeblich.
© 2007-2024 - Fusion Media Limited. Alle Rechte vorbehalten.