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DGAP-Adhoc: Leclanché SA: Stellungnahme des Verwaltungsrates der Leclanché SA (deutsch)

Veröffentlicht am 14.08.2013, 07:00
Leclanché SA: Stellungnahme des Verwaltungsrates der Leclanché SA

Leclanché SA / Schlagwort(e): Stellungnahme

14.08.2013 07:00

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR

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Verkürzte Stellungnahme

des Verwaltungsrates der LECLANCHE SA zum Gesuch der Precept Gruppe und zum

Gesuch der Bruellan Gruppe um Gewährung einer Ausnahme von der Pflicht zur

Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots im Zusammenhang mit der

Sanierung der LECLANCHE SA mit Sitz in Yverdon-les-Bains

1. Gegenstand des Gesuchs und Position des Verwaltungsrates

Am 19. Juli 2013 haben Precept Fund Management SPC, Cayman Islands,

handelnd für Precept Fund Segregated Portfolio ('Precept') sowie Precept

Investment Management Limited (Cayman Islands), Venice Investment

Management Limited (Britische Jungferninseln), RIDAS AKTIENGESELLSCHAFT

(Fürstentum Liechtenstein), PMServices Aktiengesellschaft (Fürstentum

Liechtenstein) und Stiftung Prinz Michael (Fürstentum Liechtenstein)

(zusammen die 'Precept Gruppe') einerseits und Bruellan Corporate

Governance Action Fund, Cayman Islands ('Bruellan') und die mit Bruellan

verbundene Bruellan SA, Genf, und Bruellan Holding SA,

Chermignon/Crans-Montana (zusammen die 'Bruellan Gruppe' und zusammen mit

der Precept Gruppe die 'Gesuchsteller') andererseits mit je einem eigenen

Gesuch (zusammen die 'Gesuche') an die Übernahmekommission beantragt, es

sei die Precept Gruppe und die Bruellan Gruppe, soweit sie im Zusammenhang

mit der Sanierung von LECLANCHE SA ('Leclanché' oder die 'Gesellschaft')

oder als Folge dieser Sanierung einzeln den Grenzwert von 33 1/3% der

Stimmrechte der Gesellschaft überschreiten, je einzeln sowie bei

Überschreiten als organisierte Gruppe im Sinne von Art. 31

Börsenverordnung-FINMA gemeinsam von der Pflicht zu befreien, ein

öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindlichen Aktien

der Gesellschaft zu unterbreiten.

Die Gesuche stehen im Zusammenhang mit beabsichtigten Wandlungen der

folgenden Sanierungsdarlehen in Aktien der Gesellschaft:

- Wandeldarlehen von Precept: Das gesicherte Wandeldarlehen von Precept

über CHF 17 Mio. ist am 30. Juni 2016 zur Rückzahlung fällig. Precept

kann bis zu diesem Zeitpunkt den gesamten Darlehensbetrag

(einschliesslich Zinsen und Gebühren) zu einem Wandelpreis von CHF 1.50

vollständig in Leclanché-Aktien wandeln. Die erste Tranche von CHF 4.7

Mio., die Leclanché unter dem Wandeldarlehen gezogen hat, wird Precept

gemäss Sanierungskonzept nach der ausserordentlichen Generalversammlung

vom 26. August 2013 (s. unten) wandeln. Der Wandeldarlehensvertrag

sieht weiter vor, dass Precept seine Verpflichtung zur Ausrichtung

weiterer Darlehenstranchen sofort widerrufen und alle bereits

ausgerichteten Darlehen zurückfordern kann, falls die ausserordentliche

Generalversammlung vom 26. August 2013 den Anträgen des

Verwaltungsrates nicht zustimmt oder falls die Übernahmekommission dem

Gesuch der Precept Gruppe um Gewährung einer Ausnahme von der Pflicht,

ein öffentliches Übernahmeangebot zu unterbreiten, nicht entspricht.

- Überbrückungskredit von Bruellan: Bruellan hat sich verpflichtet, den

ursprünglichen Betrag des gewährten Überbrückungskredits in Höhe von

EUR 5 Millionen (zuzüglich Zins und Gebühren) in Leclanché-Aktien zu

wandeln, vorausgesetzt, dass die ausserordentliche Generalversammlung

vom 26. August 2013 das hierfür notwendige Kapital schafft (s. unten)

und die Übernahmekommission dem Gesuch der Bruellan Gruppe um Gewährung

einer Ausnahme von der Pflicht, ein öffentliches Übernahmeangebot zu

unterbreiten, entspricht.

Der Verwaltungsrat wird den Aktionären an der ausserordentlichen

Generalversammlung vom 26. August 2013 beantragen, das notwendige Kapital

für diese Wandlungen zu schaffen. Für die Wandlung des Darlehens von

Bruellan und eine erste Tranche des Darlehens von Precept werden zwei

ordentliche Kapitalerhöhungen in der Höhe von CHF 9'710'720.07 und von CHF

6'630'432.35 beantragt, wobei den Erhöhungen eine Nennwertreduktion von CHF

2.89 je Aktie vorausgehen soll (sog. Harmonika). Die neuen Aktien sollen

zum reduzierten Nominalwert von CHF 2.11 ausgegeben sowie teilweise mittels

Verrechnung der Darlehen (CHF 1.50) und teilweise mittels frei verwendbarem

Eigenkapital der Gesellschaft (CHF 0.61) liberiert werden. Für weitere

Tranchen des Darlehens von Precept soll zudem bedingtes und genehmigtes

Kapital geschaffen werden. Der Verwaltungsrat wird weiter beantragen, zwei

Vertreter von Precept in den Verwaltungsrat zu wählen. Die erwähnten

Beschlussfassungen betreffend Nennwertherabsetzung, ordentliche

Kapitalerhöhungen (Tranche A und B) und Wahlen sind derart miteinander

verknüpft, dass alle Anträge nur gemeinsam entweder angenommen oder

abgelehnt werden können.

In der Einladung ist vorgesehen, dass der ausserordentlichen

Generalversammlung ein Opting-out beantragt wird, d.h. die Aufnahme einer

Statutenbestimmung, wonach ein Erwerber von Aktien der Gesellschaft nicht

zur Unterbreitung eines Pflichtangebots i.S.v. Art. 32 Börsengesetz

verpflichtet ist. Aufgrund der Verfügung der Übernahmekommission betreffend

Gewährung von Ausnahmen von der Angebotspflicht für Precept und Bruellan

behält sich der Verwaltungsrat vor, mit vorgängiger Zustimmung von Precept

den Antrag betreffend Opting-out zurückzuziehen.

Unter der Annahme, dass die Gesuchsteller ihre Darlehen vollständig

wandeln, würde Bruellan eine Beteiligung von 20.6% und Precept eine

Beteiligung von 54.3 an der Gesellschaft halten.

Der Verwaltungsrat unterstützt die Gesuche einstimmig. Dies insbesondere

deshalb, weil das vorgeschlagene Sanierungskonzept, wie sich gezeigt hat,

die einzige Lösung darstellt, um die Gesellschaft nachhaltig zu sanieren

bzw. den Geschäftsbetrieb weiterzuführen und den Turn-around-Plan

umzusetzen. Das mit den Gesuchstellern vereinbarte Sanierungskonzept setzt

voraus, dass diese kein öffentliches Übernahmeangebot unterbreiten müssen.

Die vorliegende Mitteilung stellt eine verkürzte Fassung der Stellungnahme

des Verwaltungsrats vom 14. August 2013 dar. Die vollständige Stellungnahme

kann kostenlos in deutscher und französischer Sprache auf der Internetseite

der Gesellschaft unter www.leclanche.eu konsultiert oder unter folgender

Adresse angefordert werden (ebenfalls kostenlos und in beiden Sprachen):

Leclanché SA, Avenue des Sports 42, CH-1400 Yverdon-les-Bains.

2. Verfügung der Übernahmekommission

Mit Verfügung vom 13. August 2013 hat die Übernahmekommission die Begehren

der Gesuchsteller um Befreiung von der Angebotspflicht gutgeheissen. Das

Dispositiv der Verfügung lautet wie folgt (die vollständige Fassung der

Verfügung kann unter www.takeover.ch eingesehen werden):

1. Precept Fund Management SPC, Precept Investment Management Limited,

Stephen Barber, Jeffrey Flood, Venice Investments Group Corp.,

RIDAS AKTIENGESELLSCHAFT, PMServices Aktiengesellschaft und

Stiftung Prinz Michael sowie Bruellan Corporate Governance Action

Fund, Bruellan SA und Bruellan Holding SA werden sowohl einzeln als

auch als Gruppe eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt für

die Sanierung von LECLANCHE SA gemäss Sanierungsvereinbarung vom

12. Juli 2013 unter der Auflage, dass der Verwaltungsrat von

LECLANCHE SA an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 26.

August 2013 das Traktandum betreffend die Einführung des Opting out

zurückzieht.

2. Auf den Antrag betreffend die Einschränkung des

Akteneinsichtsrechts von allfälligen qualifizierten Aktionären mit

Parteistellung wird einstweilen nicht eingetreten.

3. LECLANCHE SA hat die Stellungnahme ihres Verwaltungsrats samt

Dispositiv der vorliegenden Verfügung und Hinweis auf das

Einspracherecht bis spätestens am 15. August 2013 zu

veröffentlichen.

4. Diese Verfügung wird am Tag der Publikation der Stellungnahme des

Verwaltungsrats auf der Webseite der Übernahmekommission

veröffentlicht.

5. Die Gebühr zu Lasten der Gesuchsteller beträgt CHF 40'000, unter

solidarischer Haftung.

3. Einspracherecht (Art. 58 Übernahmeverordnung)

Eine Aktionärin oder ein Aktionär, welche oder welcher eine Beteiligung von

mindestens 3 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar

oder nicht (qualifizierte Aktionärin oder qualifizierter Aktionär),

nachweist und nicht am Verfahren teilgenommen hat, kann Einsprache gegen

die unter Ziffer 2 erwähnte Verfügung erheben. Die Einsprache muss bei der

Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH-8021 Zürich,

counsel@takeover.ch, Fax: +41 58 499 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen

nach der Veröffentlichung des Dispositivs der Verfügung in den Zeitungen

eingehen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung.

Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den

Nachweis der Beteiligung ihres Urhebers gemäss Art. 56 Übernahmeverordnung

enthalten.

Yverdon-les-Bains, 14. August 2013

Für den Verwaltungsrat:

Stefan A. Müller, Präsident

14.08.2013 Mitteilung übermittelt durch die EQS Schweiz AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

EQS veröffentlicht regulatorische Mitteilungen, Medienmitteilungen

mit Kapitalmarktbezug und Pressemitteilungen.

Die EQS Gruppe verbreitet Finanznachrichten für über 1'300

börsenkotierte Unternehmen im Original und in Echtzeit.

Das Schweizer Nachrichtenarchiv ist abrufbar unter http://switzerland.eqs.com/de/News

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Sprache: Deutsch

Unternehmen: Leclanché SA

Av. des Sports 42

1400 Yverdon-les-Bains

Schweiz

Telefon: +41 (24) 424 65-00

Fax: +41 (24) 424 65-20

E-Mail: investors@leclanche.com

Internet: www.leclanche.com

ISIN: CH0110303119, CH0016271550

Valorennummer:A1CUUB, 812950

Börsen: SIX



Ende der Mitteilung EQS Group News-Service



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