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EQS-News: Gerry Weber International AG: Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins (deutsch)

Veröffentlicht am 31.07.2023, 17:34
© Reuters.

Gerry Weber International AG (ETR:GWI2k): Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins

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EQS-News: Gerry Weber International AG / Schlagwort(e):

Unternehmensrestrukturierung

Gerry Weber International AG: Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen

Erörterungs- und Abstimmungstermins

31.07.2023 / 17:33 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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Im Namen des Restrukturierungsbeauftragten Stefan Meyer erfolgt nachfolgende

Veröffentlichung:

GERRY WEBER International AG

Halle/Westfalen

ISIN DE000A255G36 WKN A255G3

Legal Entity Identifier (LEI): 529900PGN4LKDAV34J75

Öffentliche Restrukturierungssache der

GERRY WEBER International AG, Neulehenstraße 8, 33790 Halle/Westfalen,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 4779

("Gesellschaft")

beim Amtsgericht Essen, Aktenzeichen 161 RES 1/23

Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und

Abstimmungstermins gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 StaRUG über den

von der Gesellschaft vorgelegten Restrukturierungsplan

am Freitag, dem 18. August 2023, 11:00 Uhr (Einlass ab 10.30 Uhr), im

Sitzungssaal 182, 1. Etage des

Amtsgerichts Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen

fakultativer Restrukturierungsbeauftragter: Rechtsanwalt Stefan Meyer,

Ostertorstraße 7, 32312 Lübbecke.

Die Gesellschaft hat gegenüber dem zuständigen Amtsgericht Essen -

Restrukturierungsgericht - (Gericht) am 19. April 2023 ein

Restrukturierungsvorhaben angezeigt.

Die Gesellschaft hat am 25. Juli 2023 bei dem Gericht die Durchführung des

gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens gemäß §§ 23, 45 Abs. 1 Nr. 1, 84 ff.

StaRUG beantragt und dem Antrag einen Restrukturierungsplan nebst Anlagen

beigefügt.

Das Gericht hat am 25. Juli 2023 u.a. folgende verfahrensleitende

Verfügungen getroffen und Hinweise gegeben:

Der Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan wird

bestimmt auf:

Freitag, 18. August 2023, 11:00 Uhr,

Sitzungssaal 182, 1. Etage des Amtsgerichts Essen, Zweigertstraße 52, 45130

Anzeige eines Dritten. Hierbei handelt es sich nicht um ein Angebot oder eine Empfehlung von Investing.com. Siehe Offenlegung hier oder Werbung entfernen .

Essen

Einlass ab 10.30 Uhr

Der Termin dient auch zur Abstimmung über einen nach Erörterung

möglicherweise seitens der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin gemäß

den § 45 Abs. 4 StaRUG, § 240 InsO abgeänderten Restrukturierungsplan.

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Amtsgericht Essen im

Internet ( www.restrukturierungsbekanntmachung.de) und über den

Bundesanzeiger mit europaweiter Verbreitung öffentlich bekannt zu machen.

Hinweise:

1. Der Restrukturierungsplan nebst Anlagen kann ab dem 26. Juli 2023 im

Raum 158 des Amtsgerichts Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen, für

alle Planbetroffenen zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten

Montag von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr

Dienstag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Mittwoch bis Freitag von 8:30 bis 12:30 Uhr

eingesehen werden.

2. Zum Inhalt des Restrukturierungsplans wird auf den beigefügten Abdruck

des Restrukturierungsplans bzw. auf die Zusammenfassung des wesentlichen

Inhalts des Restrukturierungsplans (abrufbar auf der Internetseite der

Gesellschaft unter

https://ir.gerryweber.com/websites/gerryweber/German/6500/starug.html)

verwiesen.

3. Planbetroffene Gläubiger können im Termin Erklärungen zu den im

Restrukturierungsplan vorgesehenen Wahloptionen abgeben. Entsprechende

Formblätter sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://ir.gerryweber.com/websites/gerryweber/German/6500/starug.html

abrufbar.

4. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin wird als physische

Präsenzversammlung abgehalten. Die Möglichkeit einer virtuellen

Teilnahme von einem anderen Ort im Wege der Bild- und Tonübertragung

i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO besteht nicht. Ton- und Bildaufzeichnungen sind

nicht gestattet.

5. Im Rahmen der Erörterung ist die Gesellschaft berechtigt, einzelne

Regelungen des Restrukturierungsplans inhaltlich zu ändern und die

Planbetroffenen sodann über den geänderten Plan noch im selben Termin

abstimmen zu lassen, §§ 45 Abs. 4 StaRUG, 240 InsO.

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6. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht öffentlich. Es finden

Einlasskontrollen statt. Zutritts- und teilnahmeberechtigt sind die

Planbetroffenen nur unter folgenden Voraussetzungen:

a. Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind

diejenigen planbetroffenen Gläubiger - persönlich oder durch schriftlich

Bevollmächtigte - berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und

Abstimmungstermins Inhaber von planbetroffenen Forderungen sind. Über

die planbetroffenen Forderungen kann im Rahmen des rechtlich und

vertraglich Zulässigen weiter verfügt werden. Soweit über die

planbetroffenen Forderungen verfügt worden ist und damit Abweichungen

von Anlage 07 (Verzeichnis der planbetroffenen Gläubiger) eingetreten

sind, ist für Einsichtnahmen in den Restrukturierungsplan nebst Anlagen

bei Gericht sowie für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten im

Erörterungs- und Abstimmungstermin der Erwerb der Forderung glaubhaft zu

machen.

b. Die Anleihegläubiger müssen - persönlich oder durch schriftlich

Bevollmächtigte - spätestens bei Einlass zum Termin ihre Berechtigung

zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin nachweisen. Als

Nachweis muss ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer

Nachweis des depotführenden Instituts oder des Clearingsystems über die

Inhaberschaft des Gläubigers an den Schuldverschreibungen mit einem

Sperrvermerk der Depotbank vorgelegt werden (Besonderer Nachweis). Der

erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank,

die (i) den vollen Namen und die Anschrift des Anleihegläubigers

bezeichnet und (ii) den gesamten Nennwert der Schuldverschreibungen

angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser

Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben

sind. Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist

ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen

Schuldverschreibungen der GERRY WEBER International AG vom Tag der

Absendung des Besonderen Nachweises (einschließlich) bis zum Ende des

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Erörterungs- und Abstimmungstermins im Rahmen der Gläubigerversammlung

beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.

c. Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan müssen die

Aktionäre - persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte - ihre

Berechtigung nachweisen; als Nachweis ist ein in Textform (§ 126b BGB)

erstellter Nachweis i.S.v. § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Der Nachweis

muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und sich auf den

Beginn, also 0.00 Uhr MESZ, des 4. August 2023 (Nachweisstichtag)

beziehen.

Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des

Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen

Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist im Verhältnis

zur Gesellschaft für die Teilnahme ausschließlich der Anteilsbesitz des

Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Erwerber von Aktien

(einschließlich Zuerwerben) nach dem Nachweisstichtag können aus diesen

Aktien keine Teilnahme- und Stimmrechte im Erörterungs- und

Abstimmungstermin ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit

bevollmächtigen. Diese Regelung gilt auch für Zwecke der Einsichtnahme in

den Restrukturierungsplan nebst Anlagen bei Gericht.

d. Die Vertretung im Termin kann nur durch den Personenkreis des § 79 Abs.

2 ZPO erfolgen. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung ist nach § 79 Abs. 2

ZPO schriftlich (im Original oder beglaubigte Abschrift) nachzuweisen.

e. Die Planbetroffenen tragen das Risiko, nicht zur Teilnahme am Termin

zugelassen zu werden.

f. Es wird darauf hingewiesen, dass die planbetroffenen Gläubiger und

Aktionäre bzw. ihre schriftlich Bevollmächtigten sich bei der

gerichtlich überwachten Eingangskontrolle persönlich auszuweisen

(Bundespersonalausweis oder Reisepass) haben. Sollte sich ein Teilnehmer

vertreten lassen, ist eine schriftliche Bevollmächtigung (im Original

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oder in beglaubigter Abschrift) vorzulegen. Bei Vertretung einer

juristischen Person bzw. Handelsgesellschaft ist auch ein aktueller

Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate) zum Nachweis der

Vertretungsmacht vorzulegen.

7. Eine vorherige Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs- und

Abstimmungstermin und zur Ausübung des Stimmrechts im Abstimmungstermin

ist als Teilnahmevoraussetzung rechtlich nicht erforderlich. Aus

organisatorischen Gründen (z.B. für hinreichende Raumkapazitäten) ist es

allerdings wünschenswert, dass Sie Ihre Teilnahme ankündigen; nutzen Sie

dafür gerne die Mailadresse starug2023@gerryweber.com oder teilen Sie

telefonisch Ihre Teilnahme unter der Tel. Nr. +49 (5201) 185140 mit.

8. Der Termin und damit eine Erörterung und Abstimmung kann auch

durchgeführt werden, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen.

9. Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan

gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der

Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter

gestellt wird als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 1 StaRUG). Es wird

darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur zulässig ist, wenn der

Antragsteller dem Plan bereits im Abstimmungsverfahren widersprochen hat

und spätestens im Termin glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich

schlechter gestellt zu werden (§ 64 Abs. 4 S. 3, Abs. 2 Satz 2 StaRUG).

10. Ein Antrag gemäß § 63 Abs. 2 StaRUG dahingehend, dass infolge einer

unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine

gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach den §§ 26 bis 28 StaRUG

nicht gegeben sind, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan

bereits im Abstimmungsverfahren widersprochen hat.

11. Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen

Beschluss, durch den - nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen

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- der Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 - 66 StaRUG), die

sofortige Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 StaRUG nur dann zulässig ist,

wenn der Beschwerdeführer

a. dem Plan im Abstimmungstermin widersprochen hat (§ 64 Abs. 2 StaRUG)

und

b. im Abstimmungstermin gegen den Plan gestimmt hat und

c. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt

wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch

eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln

ausgeglichen werden kann.

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31.07.2023 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

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Medienarchiv unter https://eqs-news.com

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Sprache: Deutsch

Unternehmen: Gerry Weber International AG

Neulehenstraße 8

33790 Halle/Westfalen

Deutschland

Telefon: +49 (0)5201 185-0

Fax: +49 (0)5201 5857

E-Mail: ir@gerryweber.com

Internet: http://group.gerryweber.com

ISIN: DE000A255G36

WKN: A255G3

Börsen: Regulierter Markt in Düsseldorf, Frankfurt (General

Standard)

EQS News ID: 1692383

Ende der Mitteilung EQS News-Service

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