Bereits im Januar hatte die Bitcoin Group (DE:ADE) mitgeteilt, sich an der Sineus Financial Services GmbH mit 50% beteiligt zu haben. Das Unternehmen sei ein – Zitat: „von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im geführten Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater nach § 93 WpHG eingetragenes Finanzdienstleistungsinstitut“, hieß es damals von der Bitcoin Group. Was damals für die Bitcoin Group besonders interessant gewesen sein dürfte, war die Einräumung des Rechts, dass die Tochter Bitcoin Deutschland AG als „vertraglich gebundener Vermittler“ der Sineus Financial Services GmbH „die Anlagevermittlung von Kryptowährungen gemäß §1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG erbringen kann.“
Bitcoin Group: Beteiligung an der Sineus Financial Services GmbH im Blick
Da hatte offensichtlich aber auch die BaFin ein Wörtchen mitzureden – schließlich geht es da laut Angaben der Bitcoin Group um Anlagevermittlung gemäß KWG (= Kreditwesengesetz). Offensichtlich hat dies einige Zeit gedauert, aber inzwischen teilte die Bitcoin Group mit: Die BaFin habe „keine Bedenken gegen wesentliche Beteiligung“ der Bitcoin Group an der Sineus Financial Services GmbH. Allerdings wurde die in der Meldung vom Januar genannte Einräumung des Rechts dabei nicht erwähnt. Insofern ist die Frage, ob die BaFin lediglich die Beteiligung an der Sineus Financial Services GmbH ohne Bedenken sieht – oder ob da auch die mit dieser von der Bitcoin Group getroffenen sonstigen vertraglichen Vereinbarungen sozusagen abgenickt worden sind. Aber vermutlich trifft letzteres zu. Denn die Formulierung „keine Bedenken“ in der Ad-hoc-Meldung legt zumindest nahe, dass die Zustimmung ohne Einschränkungen oder Auflagen erfolgt ist.
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Ein Beitrag von Peter Niedermeyer.