Veröffentlichung eines Fehlers in der Rechnungslegung gem. § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG
DGAP-News: Marbert Holding AG / Schlagwort(e): Sonstiges
Veröffentlichung eines Fehlers in der Rechnungslegung gem. § 37q Abs.
2 Satz 1 WpHG
17.02.2012 / 17:15
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MARBERT Holding AG
Düsseldorf
Veröffentlichung nach § 37 q Abs. 2 Satz 1 WpHG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat
festgestellt, dass der Konzernabschluss zum 31.12.2009, der
Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2009 und der Zwischenlagebericht
für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs 2010 der MARBERT Holding AG
fehlerhaft sind:
1. Die MARBERT Holding AG hat in der Konzerngesamtergebnisrechnung im
Konzernabschluss die sonstigen betrieblichen Erträge und damit das
Konzerngesamtergebnis um EUR 3,5 Mio. zu hoch ausgewiesen und es
unterlassen, stattdessen richtigerweise in der Bilanz eine
Verbindlichkeit in Höhe von EUR 3,5 Mio. auszuweisen, weil sie einen
Forderungsverzicht vom 05.05.2010 in Höhe von EUR 3,5 Mio.
ertragswirksam berücksichtigt hat.
Dies verstößt gegen IAS 10.10, wonach die im Abschluss erfassten Beträge
wegen eines nicht zu berücksichtigten Ereignisses nach dem
Abschlussstichtag nicht angepasst werden dürfen.
2. Die MARBERT Holding AG hat im Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr
2009 nicht über das Liquiditätsrisiko berichtet, dass aus der
Geschäftsbeziehung mit der Beauty Brands Vertriebs GmbH, Baden-Baden,
einer Tochtergesellschaft der Beauty Brands Holding & Lizenz GmbH,
Salzburg, resultiert. Es fehlt weiterhin die Erläuterung des Risikos
für die Vermögenslage, das sich aus einem Forderungsbestand zum
Aufstellungszeitpunkt des Konzernabschlusses am 23.06.2010 gegenüber
der Beauty Brands Vertriebs GmbH in Höhe von EUR 6,3 Mio. ergibt
(Gesamtbestand Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zum
31.12.2009: EUR 2,5 Mio.).
Auch über das Risiko für die Ertragslage, das aus der Abhängigkeit der
künftigen Umsatzerlöse von der Geschäftsbeziehung mit der Beauty Brands
Vertriebs GmbH resultiert, wird nicht berichtet. Schließlich fehlt die
Darstellung, Beurteilung und Erläuterung der Entscheidung, die Beauty
Brands Holding & Lizenz unmittelbar nach dem Aufstellungszeitpunkt des
Konzernabschlusses zu übernehmen.
Dies verstößt gegen § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB, wonach im Konzernlagebericht
die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken
zu beurteilen und zu erläutern ist.
3. Die MARBERT Holding AG hat im Zwischenlagebericht für die ersten sechs
Monate des Geschäftsjahrs 2010 nicht über die Chancen und Risiken für
die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage berichtet, die aus der am
13.07.2010 erfolgten Übernahme von 70 % der Anteile an der Beauty
Brands Holding & Lizenz GmbH resultieren.
Dies verstößt gegen §§ 37 y, 37 w Abs. 4 Satz 1 WpHG, wonach wesentliche
Chancen und Risiken für die dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monate des
Geschäftsjahrs zu beschreiben sind.
Düsseldorf, Februar 2012
MARBERT Holding AG
Der Vorstand
Ende der Corporate News
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17.02.2012 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Marbert Holding AG
Bonner Straße 155
40589 Düsseldorf
Deutschland
Telefon: 0211-7953-0
Fax: 0211-7953-222
E-Mail: info@marbert.de
Internet: www.marbertfinance.com
ISIN: DE000A0S84W0
WKN: A0S84W
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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157285 17.02.2012
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festgestellt, dass der Konzernabschluss zum 31.12.2009, der
Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2009 und der Zwischenlagebericht
für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs 2010 der MARBERT Holding AG
fehlerhaft sind:
1. Die MARBERT Holding AG hat in der Konzerngesamtergebnisrechnung im
Konzernabschluss die sonstigen betrieblichen Erträge und damit das
Konzerngesamtergebnis um EUR 3,5 Mio. zu hoch ausgewiesen und es
unterlassen, stattdessen richtigerweise in der Bilanz eine
Verbindlichkeit in Höhe von EUR 3,5 Mio. auszuweisen, weil sie einen
Forderungsverzicht vom 05.05.2010 in Höhe von EUR 3,5 Mio.
ertragswirksam berücksichtigt hat.
Dies verstößt gegen IAS 10.10, wonach die im Abschluss erfassten Beträge
wegen eines nicht zu berücksichtigten Ereignisses nach dem
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2. Die MARBERT Holding AG hat im Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr
2009 nicht über das Liquiditätsrisiko berichtet, dass aus der
Geschäftsbeziehung mit der Beauty Brands Vertriebs GmbH, Baden-Baden,
einer Tochtergesellschaft der Beauty Brands Holding & Lizenz GmbH,
Salzburg, resultiert. Es fehlt weiterhin die Erläuterung des Risikos
für die Vermögenslage, das sich aus einem Forderungsbestand zum
Aufstellungszeitpunkt des Konzernabschlusses am 23.06.2010 gegenüber
der Beauty Brands Vertriebs GmbH in Höhe von EUR 6,3 Mio. ergibt
(Gesamtbestand Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zum
31.12.2009: EUR 2,5 Mio.).
Auch über das Risiko für die Ertragslage, das aus der Abhängigkeit der
künftigen Umsatzerlöse von der Geschäftsbeziehung mit der Beauty Brands
Vertriebs GmbH resultiert, wird nicht berichtet. Schließlich fehlt die
Darstellung, Beurteilung und Erläuterung der Entscheidung, die Beauty
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Dies verstößt gegen § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB, wonach im Konzernlagebericht
die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken
zu beurteilen und zu erläutern ist.
3. Die MARBERT Holding AG hat im Zwischenlagebericht für die ersten sechs
Monate des Geschäftsjahrs 2010 nicht über die Chancen und Risiken für
die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage berichtet, die aus der am
13.07.2010 erfolgten Übernahme von 70 % der Anteile an der Beauty
Brands Holding & Lizenz GmbH resultieren.
Dies verstößt gegen §§ 37 y, 37 w Abs. 4 Satz 1 WpHG, wonach wesentliche
Chancen und Risiken für die dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monate des
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Düsseldorf, Februar 2012
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