HAMM (dpa-AFX) - Wenn ein Verbraucher eine Ware mit offensichtlichen Mängeln erhalten hat, kann der Händler nicht von sich aus eine Beschwerdefrist setzen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden (I-4 U 48/12). Damit gab das Gericht einer Unterlassungsklage gegen einen Onlineversandhändler für Spielwaren statt, die ein Konkurrent eingereicht hatte.
Der Händler hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben, dass der Kunde dem Anbieter offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe zu melden hat. 'Durch die Klausel entstehe beim Verbraucher - unzulässigerweise - der Eindruck, dass er seine Gewährleistungsansprüche verliere, wenn er die Rügefrist versäume', erläuterte ein Sprecher die Entscheidung der Richter. Beim Handel mit Neuwaren gilt in Deutschland gegenüber Privatleuten eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren./bok/DP/stb
Der Händler hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben, dass der Kunde dem Anbieter offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe zu melden hat. 'Durch die Klausel entstehe beim Verbraucher - unzulässigerweise - der Eindruck, dass er seine Gewährleistungsansprüche verliere, wenn er die Rügefrist versäume', erläuterte ein Sprecher die Entscheidung der Richter. Beim Handel mit Neuwaren gilt in Deutschland gegenüber Privatleuten eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren./bok/DP/stb