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DGAP-News: Gläubigerversammlung für die Wandelanleihe fällig 2015 der Q-Cells SE (deutsch)

Veröffentlicht am 05.07.2012, 12:34
Aktualisiert 05.07.2012, 12:36
Gläubigerversammlung für die Wandelanleihe fällig 2015 der Q-Cells SE

DGAP-News: Q-Cells SE / Schlagwort(e): Anleihe

Gläubigerversammlung für die Wandelanleihe fällig 2015 der Q-Cells SE

05.07.2012 / 12:34

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Das Amtsgericht Dessau-Roßlau hat am 02. Juli 2012 im Insolvenzverfahren

der Q-Cells SE, Sonnenallee 17-21, 06766 Bitterfeld-Wolfen OT Thalheim

(Az.: 2 IN 121/12), folgenden Beschluss veröffentlicht:

In dem Insolvenzverfahren der Q-Cells SE, Sonnenallee 17-21, 06766

Bitterfeld-Wolfen OT Thalheim (AG Stendal, HRB 8150), vertreten durch Dr.

Ihsan Nedim Cen (Vorstand), c/o Q-Cells SE, Sonnenallee 17-21, 06766

Bitterfeld-Wolfen OT Thalheim und Vorstand Dr. Andreas von Zitzewitz

(Vorstand), c/o Q-Cells SE, Sonnenallee 17-21, 06766 Bitterfeld-Wolfen OT

Thalheim,

wird eine Gläubigerversammlung für die Inhaber folgender von der

Schuldnerin ausgegebener Schuldverschreibung:

EUR 128.747.003,34 6,75 % Wandelschuldverschreibung fällig 2015

ISIN: DE000A1E8HF6 / WKN: A1E8HF

(nachfolgend: Wandelschuldverschreibung)

nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei

Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (nachfolgend: SchVG) vom 31.

Juli 2009 auf

Montag, den 30.07.2012, 10.00 Uhr (Einlass 09.00 Uhr) im Hugo-Junkers-Saal

im Golfpark Dessau, Junkersstr. 52, 06847 Dessau-Roßlau

mit der nachfolgenden Tagesordnung einberufen:

1. Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger der

Wandelschuldverschreibung mit dem Recht und der Verpflichtung zur

Wahrnehmung der Rechte der Gläubiger der Wandelschuldverschreibung im

Insolvenzverfahren.

2. Bestellung eines Stellvertreters des gemeinsamen Vertreters der

Gläubiger der Wandelschuldverschreibung.

3. Der nach Nr. 1 bestellte gemeinsame Vertreter wird der

Gläubigerversammlung am 15. August 2012 oder in späteren

Gläubigerversammlungen, im Rahmen der vom Insolvenzverwalter vorgelegten

Lösungsalternativen (Liquidation / übertragende Sanierung (M&A) /

Insolvenzplan) für diejenige stimmen, die nach seiner Einschätzung die

prognostisch beste Lösung mit dem höchsten Quotenerlös für die Gläubiger

darstellt.

4. Der nach Nr. 1 bestellte gemeinsame Vertreter wird ermächtigt sein Amt

niederzulegen, wenn ein der Bestellung oder Weisungserteilung zugrunde

liegender Beschluss angefochten wurde und der nach Nr. 1 bestellte

gemeinsame Vertreter sich nach eigenem Ermessen aufgrund dieser Anfechtung

nicht mehr in der Lage sieht, die Interessen der vertretenen Gläubiger mit

ausreichender Rechtssicherheit zu vertreten oder wenn sonstige Gründe

vorliegen, die ein wirksames Handeln des gemeinsamen Vertreters fraglich

erscheinen lassen. Eine solche Niederlegung gilt als nicht zur Unzeit

erfolgt.

5. Die Ziffern 3 und 4 gelten entsprechend auch für einen nach Nr. 2

bestellten Stellvertreter des gemeinsamen Vertreters.

Ferner setzt die Teilnahme an der Gläubigerversammlung den Nachweis der

Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.Bsp. Personalausweis)

voraus.

Die Anleihebedingungen sehen in § 17 (c) (i) Satz 5 vor, dass für die

Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte die

vorherige Anmeldung der Gläubiger erforderlich ist. Eine solche Anmeldung

muss spätestens am dritten Tag vor dieser Gläubigerversammlung unter

folgender Adresse zugehen:

Q-Cells SE

c/o STP Solution GmbH

Lorenzstraße 29

76135 Karlsruhe

(Fax: 0721 / 82815 - 209)

Ein Formular für die Anmeldung zur Gläubigerversammlung wird auf der

Internetseite der Schuldnerin veröffentlicht.

Anträge betreffend die Gläubigerversammlung sind an die für die Anmeldung

geltende Adresse zu richten. Dort vor dem Tag der Gläubigerversammlung

eingegangene Anträge und eventuelle Änderungen der Tagesordnung werden

unverzüglich auf der Internetseite der Schuldnerin unter

http://www.q-cells.com/investor_relations/glaeubigerversammlung.html

veröffentlicht.

An der Abstimmung nimmt gem. § 6 Abs. 1 SchVG jeder Gläubiger nach Maßgabe

des von ihm gehaltenen Nennbetrags der ausstehenden

Teilschuldverschreibungen der Anleihe teil. Die Gläubiger beschließen in

der einberufenen Gläubigerversammlung die Wahl des gemeinsamen Vertreters

sowie seines Stellvertreters mit der einfachen Mehrheit der an der

Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte in einer beschlussfähigen

Gläubigerversammlung.

Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Inhaber von zu der

Wandelschuldverschreibung gehörigen Teilschuldverschreibungen berechtigt,

der zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung die Inhaberschaft ausübt.

Die Gläubiger haben die Berechtigung zur Teilnahme an der

Gläubigerversammlung und an den Abstimmungen zum Zeitpunkt der Stimmabgabe

durch besonderen Nachweis der Depotbank gem. § 19 (e) der

Anleihebedingungen und durch die Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank

zugunsten der Zahlstelle nach § 13 (a) der Anleihebedingungen als

Hinterlegungsstelle für den Abstimmungszeitraum nachzuweisen.

Gem. § 14 Abs. 1 SchVG wird darauf hingewiesen, dass sich jeder Gläubiger

in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen

kann. Die Vollmacht bedarf der Textform und kann mit dem auf der

Internetseite der Schuldnerin bereitgestellten Formular erteilt werden.

Sofern die Vollmacht nicht bereits mit der Anmeldung vorgelegt wird, hat

dieses zu Beginn dieser Gläubigerversammlung zu geschehen.

Sofern Gläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische

Person oder Personengesellschaft nach deutschem Recht (z.B.

Aktiengesellschaft, GmbH, Kom-manditgesellschaft, Offene

Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem

Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) existieren, müssen deren

Repräsentanten in der Gläubigerversammlung zusätzlich zum Nachweis der

Gläubigereigenschaft des von ihnen Vertretenen und ihrer Identität, auch

ihre Vertretungsbefugnis soweit rechtlich möglich, durch Vorlage eines

aktuellen Auszugs von einer registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister,

Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B.

Certificate of Incumbency, Secretary Certificate), worin der Repräsentant

als vertretungsbefugt ausgewiesen ist, nachweisen.

Des weiteren sind für nicht in deutscher Sprache ausgestellte Urkunden

amtliche Übersetzungen in die deutsche Sprache vorzulegen.

Amtsgericht Dessau-Roßlau, 02.07.2012

Ende der Corporate News

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05.07.2012 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber

verantwortlich.

Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,

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http://www.dgap.de

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Sprache: Deutsch

Unternehmen: Q-Cells SE

Sonnenallee 17-21, OT Thalheim

06766 Bitterfeld-Wolfen

Deutschland

Telefon: +49 (0)3494 - 6699-0

Fax: +49 (0)3494 - 6699-199

E-Mail: q-cells@q-cells.com

Internet: www.q-cells.com

ISIN: DE0005558662, Wandelanleihe 2012: DE000A0LMY64,

Wandelanleihe 2014: DE000A1AGZ06, Wandelanleihe 2015:

DE000A1E8HF6

WKN: 555866

Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard);

Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,

Stuttgart





Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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176779 05.07.2012

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