LUXEMBURG/BRÜSSEL (dpa-AFX) - Flugunternehmen müssen sich auch Verspätungen durch Vulkanausbrüche um gestrandete Reisende kümmern. Das entschied das höchste EU-Gericht in Luxemburg am Donnerstag (Rechtssache C-12/11). Im konkreten Fall klagte eine Frau, die wegen des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull im Frühjahr 2010 erst mit einer Woche Verspätung nach Irland zurückfliegen konnte. Ryanair hatte sie in dieser Zeit nicht betreut.
Die Richter des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) stellten klar: Die Flugunternehmen haben bei solchen 'außergewöhnlichen Umständen' eine Betreuungspflicht. Sie müssen gratis Unterbringung, Nahrung, Kommunikationsmöglichkeiten und Transport bereitstellen. So sieht es europäisches Recht vor. Die Schließung des europäischen Luftraums nach dem Ausbruch des Eyjafjallajökull stelle einen 'außergewöhnlichen Umstand' dar, befanden die Richter.
Eine Zeit- oder Kostengrenze für die Betreuung ihrer Passagiere gibt es für die Flugunternehmen laut EuGH in solchen Fällen nicht. Gerade wenn Menschen länger am Reiseort ausharren müssen, befänden sie sich in einer besonders unangenehmen Lage. Die Kosten für die Betreuung könnten die Airlines einkalkulieren, urteilten die Richter. Sie ließen sich beispielsweise im Nachhinein auf die Flugpreise umlegen.
Wenn betroffene Passagiere selbst vorgestreckt haben, können sie ihre Auslagen vom Anbieter zurückverlangen. Dafür gibt es jedoch Grenzen: Die Ausgaben müssen notwendig, angemessen und zumutbar gewesen sein. Was das im Einzelfall bedeutet, müssten nationale Gerichte klären, so der EuGH. Zudem seien diese Kosten nicht mit einer Entschädigung zu verwechseln. Darauf haben Reisende nur Anspruch, wenn Verzögerung oder Ausfall organisatorische Gründe haben.
Die Frau, um deren Fall es ging, hat Ryanair vor einem irischen Gericht auf die Erstattung von fast 1130 Euro verklagt. Die dortigen Richter müssen entscheiden. Sie hatten ihre Kollegen beim EuGH aber um Hilfe bei der Auslegung des EU-Rechts gebeten.
Als der Eyjafjallajökull auf Island im März 2010 nach fast 200 Jahren Ruhe ausbrach, legten seine Aschewolken weite Teile des europäischen Flugverkehrs lahm. Hunderttausende Menschen saßen fest./hrz/DP/kja
Die Richter des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) stellten klar: Die Flugunternehmen haben bei solchen 'außergewöhnlichen Umständen' eine Betreuungspflicht. Sie müssen gratis Unterbringung, Nahrung, Kommunikationsmöglichkeiten und Transport bereitstellen. So sieht es europäisches Recht vor. Die Schließung des europäischen Luftraums nach dem Ausbruch des Eyjafjallajökull stelle einen 'außergewöhnlichen Umstand' dar, befanden die Richter.
Eine Zeit- oder Kostengrenze für die Betreuung ihrer Passagiere gibt es für die Flugunternehmen laut EuGH in solchen Fällen nicht. Gerade wenn Menschen länger am Reiseort ausharren müssen, befänden sie sich in einer besonders unangenehmen Lage. Die Kosten für die Betreuung könnten die Airlines einkalkulieren, urteilten die Richter. Sie ließen sich beispielsweise im Nachhinein auf die Flugpreise umlegen.
Wenn betroffene Passagiere selbst vorgestreckt haben, können sie ihre Auslagen vom Anbieter zurückverlangen. Dafür gibt es jedoch Grenzen: Die Ausgaben müssen notwendig, angemessen und zumutbar gewesen sein. Was das im Einzelfall bedeutet, müssten nationale Gerichte klären, so der EuGH. Zudem seien diese Kosten nicht mit einer Entschädigung zu verwechseln. Darauf haben Reisende nur Anspruch, wenn Verzögerung oder Ausfall organisatorische Gründe haben.
Die Frau, um deren Fall es ging, hat Ryanair vor einem irischen Gericht auf die Erstattung von fast 1130 Euro verklagt. Die dortigen Richter müssen entscheiden. Sie hatten ihre Kollegen beim EuGH aber um Hilfe bei der Auslegung des EU-Rechts gebeten.
Als der Eyjafjallajökull auf Island im März 2010 nach fast 200 Jahren Ruhe ausbrach, legten seine Aschewolken weite Teile des europäischen Flugverkehrs lahm. Hunderttausende Menschen saßen fest./hrz/DP/kja