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ROUNDUP 2: Kartellamt durchsucht Agrar-Großhändler - Baywa betroffen

Veröffentlicht am 03.03.2015, 13:53
Aktualisiert 03.03.2015, 14:57
ROUNDUP 2: Kartellamt durchsucht Agrar-Großhändler - Baywa betroffen

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BONN (dpa-AFX) - Wegen des Verdachts verbotener Preisabsprachen im Großhandel mit Pflanzenschutzmitteln hat das Bundeskartellamt am Dienstag sieben Agrar-Großhändler und einen Branchenverband durchsuchen lassen. Das bestätigte ein Sprecher der Wettbewerbsbehörde der Deutschen Presse-Agentur. Betroffen war nach eigenen Angaben auch Europas größter Agrarhändler Baywa (XETRA:BYWG) (ETR:BYW6). Die im SDax (SDAX) verlor nach Bekanntwerden der Durchsuchung an Wert.

Beim Bundeskartellamt hieß es, die Behörde gehe dem Verdacht nach, dass es zu wettbewerbswidrigen Vereinbarungen bei der Kalkulation und der Festlegung von Großhandels- und Endverkaufspreisen gekommen sei.

Die bundesweite Durchsuchung erfolgte zeitgleich an sieben Unternehmensstandorten und bei einem Verband. An der Aktion waren rund 45 Mitarbeiter von Bundeskartellamt und Polizei beteiligt. Eine Durchsuchung des Bundeskartellamtes erfolgt auf der Basis eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses. Dieser setzt einen Anfangsverdacht für einen Kartellrechtsverstoß voraus.

Europas größter Agrarhändler BayWa bestätigte, dass auch bei ihm Büroräume am Hauptsitz in München durchsucht wurden. Dabei gehe es um den Verdacht, dass BayWa-Mitarbeiter an wettbewerbswidrigen Absprachen beim Großhandel mit Pflanzenschutzmitteln beteiligt gewesen seien. Der Untersuchungszeitraum reiche bis ins Jahr 2000 zurück.

"Die BayWa wird mit dem Bundeskartellamt in allen Punkten uneingeschränkt kooperieren", erklärte BayWa-Chef Klaus Josef Lutz. "Es ist unser größtes Interesse, dass diese Angelegenheit restlos aufgeklärt und eventuelles Fehlverhalten mit aller Härte verfolgt wird."

Das Bundeskartellamt betonte, die Durchführung einer Durchsuchung diene der Aufklärung des Sachverhalts und bedeute ausdrücklich nicht, dass sich die betroffenen Unternehmen und Personen tatsächlich eines Kartellrechtsverstoßes schuldig gemacht hätten. Bis zum Abschluss des Verfahrens gelte die Unschuldsvermutung.

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