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Per Haftbefehl gesuchte Personenschützer Erdogans wohl nicht bei G20

Veröffentlicht am 26.06.2017, 14:55
Aktualisiert 26.06.2017, 15:00
© Reuters. A member of the presidential security stands guard as Turkey's President Erdogan attends Eid al-Fitr prayers at Mimar Sinan mosque in Istanbul

Berlin (Reuters) - Per internationalem Haftbefehl gesuchte Personenschützer des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan werden den Politiker nach Erkenntnissen der Bundesregierung nicht zum G20-Gipfel nach Hamburg begleiten.

Er gehe davon aus, dass Personen, die von der US-Strafjustiz inkriminiert worden seien, in absehbarer Zeit und so auch während des Treffens deutschen Boden nicht betreten würden, sagte der Sprecher des Auswärtigen Amts, Martin Schäfer, am Montag in Berlin. Er sprach von Anhaltspunkten sowie von Informationen, die dazu aus Ankara eingegangen seien.

US-Behörden beschuldigen zwölf türkische Sicherheitskräfte, bei Erdogans Besuch Mitte Mai in Washington gewaltsam gegen Demonstranten vorgegangen zu sein. Die "Welt am Sonntag" hatte berichtet, das Auswärtige Amt habe der Türkei deutlich gemacht, dass Leibwächter, gegen die die USA Haftbefehle erlassen haben, nicht nach Deutschland kommen sollten.

Schäfer wollte den Bericht nicht bestätigen, ihn aber auch nicht dementieren. Es sei selbstverständlich, dass ausländische Gäste ihre Personenschützer mitbrächten. "Aber wir erwarten auch, dass Recht und Gesetz einhalten wird", sagte er. Wenn ein von Interpol freigegebener Haftbefehl gegen eine Person bestehe und keine Privilegien und Vorrechte - etwa Immunität - beständen, müsse eine solche Person festgenommen werden. Es sei aber eben nicht davon auszugehen, dass die Personen, um die es in Washington gegangen sei, Erdogan nach Hamburg begleiteten.

Innenministeriums-Sprecher Johannes Dimroth sagte, selbstverständlich gebe es keine Sonderrechte für Personenschützer. Ihre Rechte leiteten sich ab aus Strafprozessrecht und Strafgesetzbuch. Sie könnten demnach tätig werden als Nothilfe und aus Notwehr sowie vom Festnahmerecht für jedermann Gebrauch machen.

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