KARLSRUHE (dpa-AFX) - Das Bundesverfassungsgericht hat den Braunkohletagebau im nordrhein-westfälischen Garzweiler gebilligt. Die behördliche Zulassung des Vorhabens sei verfassungsgemäß, hieß es am Dienstag in Karlsruhe. Auch sah das Gericht keinen Anlass, die energiepolitische Entscheidung Nordrhein-Westfalens zu beanstanden. (Az.: 1 BvR 3139/08 und 3386/08)
Konkret gaben die Richter zwar einem der beiden Kläger recht. Bei der Enteignung des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) sei dessen Eigentumsgrundrecht verletzt worden. Konsequenzen hat dies jedoch nicht.
Über die konkreten Fälle hinaus stärkten die Richter die Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffener bei Großvorhaben, die mit Umsiedlung und Enteignung verbunden sind. Anwohner müssten bereits gegen die behördliche Zulassung des Vorhabens vorgehen können, hieß es. Bisher können Betroffene erst klagen, wenn die Bagger praktisch vor der Tür stehen. Für den Tagebau bei Köln sind bereits ganze Dörfer umgesiedelt worden.
Der BUND war gegen den Verlust einer Obstbaumwiese vorgegangen, die er 1997 gekauft hatte. Als Grundstückseigentümer erhielt der Umweltverband dadurch die Möglichkeit, vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Zwangsenteignung seines Grundstücks zu klagen. Die etwa ein Hektar große Wiese mit 90 Obstbäumen ist längst abgebaggert. Sie war im Januar 2008 nach einer Besetzung durch die Umweltschützer von der Polizei geräumt worden.
Anwohner Stephan Pütz aus Erkelenz-Immerath wandte sich dagegen, dass sein Haus 2017 der Braunkohle weichen soll. Die Richter billigten Anwohnern wie Pütz zwar zu, dass ihre Rechte von den Behörden einerseits stärker berücksichtigt werden müssen. 'Mit dem Abbau von Braunkohle wird ein gesetzlich hinreichend bestimmtes und ausreichend tragfähiges Gemeinziel umgesetzt', hieß es andererseits. Die Energieversorgung habe eine überragende Bedeutung. Es sei zuerst die Entscheidung des Bundes und der Länder, mit welchem Energiemix sie die zuverlässige Versorgung sicherstellen wollten.
Bei der Enteignung des BUND seien jedoch Fehler gemacht worden, so die Richter. Zudem sei der Fall gerichtlich später auch nicht richtig überprüft worden. 'Trotz des Erfolges der Verfassungsbeschwerde verbleibt es jedoch bei der Feststellung der Verfassungsverstöße', sagte Vizepräsident Ferdinand Kirchhof in Karlsruhe. Denn das Gericht sah keine Möglichkeit, die Enteignung rückgängig zu machen. Die Obstbaumwiese sei bereits dem Tagebau zum Opfer gefallen.
Die Klage des Anwohners Pütz wiesen die Richter vollständig ab. Das von ihm geltend gemachte 'Recht auf Heimat' sei vom Grundgesetz nicht geschützt, hieß es./din/DP/stb
Konkret gaben die Richter zwar einem der beiden Kläger recht. Bei der Enteignung des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) sei dessen Eigentumsgrundrecht verletzt worden. Konsequenzen hat dies jedoch nicht.
Über die konkreten Fälle hinaus stärkten die Richter die Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffener bei Großvorhaben, die mit Umsiedlung und Enteignung verbunden sind. Anwohner müssten bereits gegen die behördliche Zulassung des Vorhabens vorgehen können, hieß es. Bisher können Betroffene erst klagen, wenn die Bagger praktisch vor der Tür stehen. Für den Tagebau bei Köln sind bereits ganze Dörfer umgesiedelt worden.
Der BUND war gegen den Verlust einer Obstbaumwiese vorgegangen, die er 1997 gekauft hatte. Als Grundstückseigentümer erhielt der Umweltverband dadurch die Möglichkeit, vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Zwangsenteignung seines Grundstücks zu klagen. Die etwa ein Hektar große Wiese mit 90 Obstbäumen ist längst abgebaggert. Sie war im Januar 2008 nach einer Besetzung durch die Umweltschützer von der Polizei geräumt worden.
Anwohner Stephan Pütz aus Erkelenz-Immerath wandte sich dagegen, dass sein Haus 2017 der Braunkohle weichen soll. Die Richter billigten Anwohnern wie Pütz zwar zu, dass ihre Rechte von den Behörden einerseits stärker berücksichtigt werden müssen. 'Mit dem Abbau von Braunkohle wird ein gesetzlich hinreichend bestimmtes und ausreichend tragfähiges Gemeinziel umgesetzt', hieß es andererseits. Die Energieversorgung habe eine überragende Bedeutung. Es sei zuerst die Entscheidung des Bundes und der Länder, mit welchem Energiemix sie die zuverlässige Versorgung sicherstellen wollten.
Bei der Enteignung des BUND seien jedoch Fehler gemacht worden, so die Richter. Zudem sei der Fall gerichtlich später auch nicht richtig überprüft worden. 'Trotz des Erfolges der Verfassungsbeschwerde verbleibt es jedoch bei der Feststellung der Verfassungsverstöße', sagte Vizepräsident Ferdinand Kirchhof in Karlsruhe. Denn das Gericht sah keine Möglichkeit, die Enteignung rückgängig zu machen. Die Obstbaumwiese sei bereits dem Tagebau zum Opfer gefallen.
Die Klage des Anwohners Pütz wiesen die Richter vollständig ab. Das von ihm geltend gemachte 'Recht auf Heimat' sei vom Grundgesetz nicht geschützt, hieß es./din/DP/stb