Karlsruhe (Reuters) - Ausländer, von denen nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden eine Terrorgefahr ausgeht, dürfen abgeschoben werden.
Auch wenn die sogenannten Gefährder noch keine konkrete Straftat begangen oder vorbereitet hätten, sei die beschleunigte Abschiebung verfassungsgemäß, entschied das Bundesverfassungsgericht. Der Begriff Gefährder sei ausreichend bestimmt, heißt es in der Begründung des am Donnerstag veröffentlichten einstimmigen Beschlusses. (AZ: 2 BvR 1487/17)
Bereits im April 2017 hatte das Verfassungsgericht die Abschiebung zweier islamistischer Gefährder aus Göttingen gebilligt, allerdings ohne Begründung. In dem aktuellen Beschluss setzt sich das Verfassungsgericht erstmals ausführlich mit den Abschieberegelungen auseinander.
Im zugrundeliegenden Fall geht es um einen 37 Jahre alten Algerier, der 2003 nach Deutschland einreiste und inzwischen zwei in Deutschland geborene Kinder hat. 2017 stuften ihn die Sicherheitsbehörden als Gefährder ein und der Innensenator von Bremen ordnete seine Abschiebung nach Algerien an. Der Algerier hatte unter anderem den Anschlag auf einen Berliner Weihnachtsmarkt im Dezember 2016 gerechtfertigt und sich zur Extremistenmiliz Islamischer Staat (IS) bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht billigte im Mai seine Abschiebung. Allerdings wurden diplomatische Zusicherungen Algeriens verlangt, dass dem Mann keine Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Mannes blieb erfolglos.