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EQS-News: SdK vertritt Anleiheinhaber der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG auf der Abstimmung ohne Versammlung vom 01.12. bis 03.12.2023 und lädt zum Investorencall am 24.11.2023 um 12 Uhr ein (deutsch)

Veröffentlicht am 22.11.2023, 12:36
© Reuters.

SdK vertritt Anleiheinhaber der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG (ETR:PAGn) auf der Abstimmung ohne Versammlung vom 01.12. bis 03.12.2023 und lädt zum Investorencall am 24.11.2023 um 12 Uhr ein

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Emittent / Herausgeber: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. /

Schlagwort(e): Anleihe/Kapitalrestrukturierung

SdK vertritt Anleiheinhaber der PREOS Global Office Real Estate & Technology

AG auf der Abstimmung ohne Versammlung vom 01.12. bis 03.12.2023 und lädt

zum Investorencall am 24.11.2023 um 12 Uhr ein

22.11.2023 / 12:36 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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SdK vertritt Anleiheinhaber der PREOS Global Office Real Estate & Technology

AG auf der Abstimmung ohne Versammlung vom 01.12. bis 03.12.2023 und lädt

zum Investorencall am 24.11.2023 um 12 Uhr ein

Die PREOS Global Office Real Estate & Technology AG ("PREOS") hat die

Inhaber der von der Gesellschaft emittierten Wandelanleihe 2019/2024 (ISIN:

DE000A254NA6 / WKN: A254NA) aufgefordert, ihre Stimme im Rahmen einer

Abstimmung ohne Versammlung vom 01.12 bis zum 03.12.2023 abzugeben.

Die Anleiheinhaber sollen auf dabei einem Verzicht auf den gesamten

Zinsanspruch der Zinsperiode 2022/23 verzichten und einer Pflichtwandlung

der Anleihe in Aktien zustimmen. Der Wandlungspreis soll dabei 4,50 Euro je

Aktie betragen und somit mehr als das Zehnfache des aktuellen Börsenkurses.

Ein Kapitalschnitt auf Ebene der Aktionäre soll hingegen nicht erfolgen.

Somit würden bei Umsetzung der Pflichtwandlung die aktuellen Aktionäre

weiterhin mehr als 60 % des Grundkapitals halten. Durch den fehlenden

Kapitalschnitt wird den Anleiheinhabern wesentliches Wertaufholungspotential

verweigert und dadurch wesentliche Grundsäte in Restrukturierungssituationen

verletzt, u.a. dass das Fremdkapital im Rang vor dem Eigenkapital steht. Die

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geforderte Restrukturierung ist daher aus unserer Sicht völlig inakzeptabel.

Des Weiteren ist die aktuelle wirtschaftliche Lage der Gesellschaft

weiterhin unklar, da bisher keine detaillierten Finanzkennzahlen publiziert

wurden. Zwar hat PREOS angeblich die Deloitte GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft damit beauftragt, einen sogenannten

Independent Business Review ("IBR") durchzuführen. Deloitte selbst scheint

jedoch massive Zweifel an den Annahmen des Vorstands der Gesellschaft zu

haben. Denn es werden, was eher unüblich ist, von Deloitte mehrere Hinweise

zu den Berechnungen gegeben, wonach die Ergebnisse auch deutlich unter den

berechneten Werten liegen könnten, sofern bestimmte Erwartungen des

Vorstands der PREOS nicht eintreffen. Ferner wurde ein Insolvenzszenario

simuliert. Die Anleihegläubiger könnten bei einer Insolvenz angeblich mit

einer Quote von nur 2,47 % rechnen, wobei auch diese Berechnung durch den

Gutachter eingeschränkt wird. Es scheint also eher so, dass das Unternehmen

vielen Bereichen nicht marktgerechte Annahmen getroffen haben könnte, die

von Deloitte aus so nicht geteilt werden. Offen ist auch, ob Haftungs- und

Anfechtungsansprüche umfassend geprüft worden sind. Die SdK hat bereits die

Offenlegung des Gutachtens verlangt. Nach unserer Einschätzung dürfte bei

Zustimmung der Anleihegläubiger zu den Beschlussvorschlägen die Gesellschaft

demnächst sämtliche Anleihen zwingend wandeln. Da selbst bei diesem

sogenannten debt-to-equity-Swap aus unserer Sicht noch erhebliche

Insolvenzrisiken gegeben sind, wäre eine Zustimmung der Anleihegläubiger

unplausibel, nachdem diese bei Umsetzung zu in einem potentiellen

Insolvenzverfahren als Aktionäre zu nachrangigen Gläubigern werden würden.

Die SdK lehnt daher sämtliche Tagesordnungspunkte ab und bietet betroffenen

Anleiheinhabern an, diese auf der Abstimmung ohne Versammlung kostenlos zu

vertreten. Die hierfür relevanten Unterlagen sind unter www.sdk.org/preos

abrufbar.

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Gemeinsam mit der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei DMR Legal

wird die SdK am Freitag, den 24.11.2023 um 12 Uhr zu den Geschehnissen eine

kostenlose Informationsveranstaltung anbieten. In dieser können

selbstverständlich auch Fragen gestellt werden, die in der Veranstaltung

direkt beantwortet werden. Die Teilnahme ist unter folgendem Link möglich:

http://www.sdk.org/informationsveranstaltung.

In der Veranstaltung der Gesellschaft, die am gleichen Tag um 14 Uhr

stattfindet, können nur vorab Fragen gestellt werden und es ist offen, ob

diese beantwortet werden. Die SdK hat bereits zusammen mit einzelnen

Aktionären einen umfangreichen Katalog an kritischen Fragen erarbeitet und

diesen zur Beantwortung fristgerecht eingereicht. Diesen möchten wir aus

Transparenzgründen nachfolgend publizieren:

* Der Beschluss der letzten Abstimmung ohne Versammlung, Herrn Nieding zum

gemeinsamen Vertreter zu wählen, ist bislang nicht rechtskräftig. Fern hat

nicht Herr Nieding, sondern die Emittentin zur dritten Gläubigerabstimmung

vom 01.-03.12.2023 eingeladen. Warum beantwortet dann Herr Nieding die

Fragen der Investoren? Müsste nicht eigentlich die Emittentin die Fragen

beantworten?

* Ist Herrn Nieding bekannt, dass ohne Berücksichtigung der Stimmen der

Vilus ImmoGermany GmbH lediglich 1% der stimmberechtigten

PREOS-WSV-Gläubiger für Herrn Nieding als gemeinsamen Vertreter gestimmt

haben und 99% für den gemeinsamen Gegenkandidaten der SdK und

institutioneller Investoren? Wie erklären Sie sich dieses klare Votum?

* Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) hatte in

ihrer Stellungnahme vor Einführung des Schuldverschreibungsgesetzes 2009

geschrieben:

"Es steht zu befürchten, dass es in der Praxis zu Gestaltungen kommen

könnte, die nicht die Voraussetzungen des § 290 Abs. 2 HGB erfüllen, bei

denen es einem böswilligen Schuldner aber gelingen könnte, unter

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Einbeziehung befreundeter Adressen auf die Gläubigerabstimmungen Einfluss

auszuüben. Zu denken wäre beispielsweise an Gestaltungen, die dem so

genannten Acting in Concert entsprechen (vgl. § 22 Abs. 2 WpHG und § 30 Abs.

2 WpÜG)

Quelle:

https://www.dsw-info.de/publikationen/stellungnahmen/deutschland/stellungnahme-zum-schvg-e/"

Frage: Ist aus Sicht von Herrn Nieding die Vilus ImmoGermany GmbH bei

PREOS-WSV-Gläubigerabstimmungen stimmberechtigt, obwohl durch

Vertragsbeziehungen zwischen der Emittentin (bzw. Konzerngesellschaften der

Emittentin) und der Vilus ImmoGermany GmbH das von der DSW befürchtete

"Acting in Concert" offensichtlich ist?

* Es ist gegen jede wirtschaftliche Logik und gegen jegliche

Restrukturierungspraxis, dass die bisherigen Aktionäre weiterhin im

nennenswerten Umfang an dem Unternehmen beteiligt bleiben. Zu fordern ist

ein Kapitalschnitt der Alt-Aktionäre, bevor überhaupt an eine Wandlung in

das Eigenkapital gedacht werden kann! Ist für Herrn Nieding nachvollziehbar,

wieso die Alt-Aktionäre nach der vorgesehenen Zwangswandlung mit ca. 66% am

Unternehmen beteiligt bleiben? Es würde nicht mal die Kontrolle auf die

Gläubiger übergehen. Das ist in keiner Weise sach- und interessengerecht.

* Wie begründet sich aus Sicht von Herrn Nieding die Notwendigkeit einer

vollständigen Wandlung der WSV in Eigenkapital? Wurde Herrn Nieding

mitgeteilt, wie hoch die Schuldentragfähigkeit des Unternehmens vor und nach

Wandlung der WSV in Aktien ist?

* Eine Insolvenz lässt sich auch über Zins- und Rückzahlungsstundung

vermeiden. Hat Herr Nieding ein solches Szenario in Betracht gezogen und mit

der Gesellschaft darüber gesprochen? Was war das Ergebnis?

* Ist Herrn Nieding bekannt, wie sich der Wandlungspreis von 4,50 EUR

begründet? Kann er diese Berechnung nachvollziehen? Wie hoch wurde der Wert

der Aktie nach erfolgter Pflichtwandlung errechnet?

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* Dem Argument, dass der Zerschlagungswert in der Insolvenz niedriger läge,

ist nicht zuzustimmen - auch ein Insolvenzverwalter müsste behutsam/

wertschonend verwerten. Nur der unabhängige Insolvenzverwalter wäre allein

den Gläubigerinteressen verpflichtet und hätte keine Interessenkonflikte!

Was spricht aus Sicht von Herrn Nieding gegen eine Insolvenz?

* Hat Herr Nieding Kenntnis davon, ob der Nachrang der von der Konzernmutter

Publity AG gehaltenen Wandelschuldverschreibungen bei der Ermittlung der

Insolvenzquote berücksichtigt wurde?

* Ist Herrn Nieding bekannt, wie hoch eine hypothetische Insolvenzquote

wäre, würde die Sacheinlage der drei Grundstücke durch Vilus ImmoGermany

GmbH gegen Herausgabe von WSV der Preos rückabgewickelt werden und die von

der Publity AG gehaltenen Anleihen als nachrangig eingestuft werden?

* Aus unserer Sicht ist die Insolvenz der Preos der vorgeschlagenen

Restrukturierung aus Gläubigersicht deutlich vorzuziehen. Ein

Insolvenzverwalter könnte nicht nur den Verkauf der Anleihe aus dem

Eigenbestand an die Vilus ImmoGermany anfechten, sondern auch ansonsten

womöglich gläubigerschädliche Vorgänge der Vergangenheit aufklären. In der

Insolvenz würde der gesamte verbliebene Restwert der Gesellschaft unter den

Gläubigern verteilt, wobei sich die Zahl der Quotenberechtigten Anleihen

deutlich reduzieren würde, da der vom Großaktionär Publity gehaltene Bestand

nachrangig gem. § 39 InsO anzusehen ist. Welche Argumente sprechen aus Sicht

von Herrn Rechtsanwalt Nieding dafür, auf das Restrukturierungskonzept

einzugehen?

* Ist Herrn Nieding bekannt, wie hoch laut Deloitte die errechnete

Befriedigungsquote der Anleiheinhaber bei erfolgter Pflichtwandlung wäre?

Hat Deloitte hierzu irgendwelche einschränkende Hinweise gegeben?

* Gemäß Ad Hoc Mitteilung der Emittentin vom 08.11.2023 ist die

Restrukturierungb der Wandelschuldverschreibungen erforderlich zur

Vermeidung einer anderenfalls drohenden Zahlungsunfähigkeit. Ist Herrn

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Nieding bekannt, ob eine drohenden Zahlungsunfähigkeit auch vermieden werden

könnte durch Stundung der Forderungen der Konzernmutter Publity AG und der

Vilus ImmoGermany GmbH aus den Wandelschuldverschreibungen?

* Ist Herrn Nieding bekannt, wer die von der Vilus ImmoGermany GmbH

eingebrachten Vermögenswerte bewertet hat? Hat Herr Nieding die Bewertung

einer kritischen Überprüfung unterzogen? Falls ja, was war das Ergebnis?

Falls nein, wieso nicht? Falls Herr Prof. Dr. Heinz-Christian Knoll die von

der Vilus ImmoGermany GmbH eingebrachten Vermögenswerte bewertet haben

sollte: Ist Herrn Nieding bekannt, dass dieser "Gutachter" für

Konzerngesellschaften im mittelbaren Besitz von Herrn Olek

a) die schweizer First Move! AG mit 100.000 CHF Grundkapital im Rahmen der

GORE-Sachkapitalerhöhung mit rund 129,7 Mio. EUR bewertet hat?

Quelle:

https://www.gore-ag.de/wp-content/uploads/2023/10/Bericht-des-Vorstands-an-die-Hauptversammlung-zu-TOP-1-der-au%C3%9Ferordentlichen-Hauptversammlung-am-30.-November-2023.pdf

b) die More-ESG GmbH mit 25.000 EUR Grundkapital, die im Sommer 2023 als PREOS

Blockchain GmbH von der publity AG (ETR:PBYG) (für wahrscheinlich maximal 25.000 EUR) an

Herrn Olek verkauft wurde, im Rahmen der AEE Gold-Sachkapitalerhöhung mit

rund 71,8 Mio. EUR bewertet hat?

Quelle: https://aeegold.de/wp/news/

* Die Vilus ImmoGermany GmbH ("Vilus") handelt nicht wie ein

professioneller, qualifizierter Immobilienprojektentwickler. Laut Auskunft

des PREOS-Vorstands in der PREOS-Hauptversammlung am 22.09.2023 wurde durch

den Tausch "PREOS-WSV gegen Vilus-Immobilien(-projekte)" angeblich kein

Verlust realisiert. Dann müssten ja die von der Vilus eingebrachten

Vermögenswerte angeblich 106 Mio. EUR wert sein, denn mit diesem Wert wurden

die 107.647 Stück PREOS-WSV im Eigenbesitz als "Wertpapiere des

Anlagevermögens" im HGB-Abschluss zum 31.12.2022 bewertet. In der

Aufforderung zur Stimmabgabe vom 16.11.2023 wird mitgeteilt, dass die Vilus

ihre PREOS-WSV zu einem Wandlungspreis von 6,2526 EUR in PREOS-Aktien wandeln

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möchte. Das bedeutet, dass die Vilus als Gegenleistung für ihre

eingebrachten Vermögenswerte, die angeblich 106 Mio. EUR wert sind, lediglich

maximal 17.592.681 PREOS-Aktien erhalten möchte.

Frage: Ist es für Herrn Nieding nachvollziehbar, dass die Vilus für ihre

Immobilien(-projekte) im Wert von angeblich 106 Mio. EUR eine Gegenleistung

von maximal 17.592.681 PREOS-Aktien mit <8,8 Mio. EUR aktueller Marktbewertung

(Börsenkurs <0,50 EUR) erhalten möchte, obwohl der PREOS-Vorstand selbst die

PREOS-Aktien als "in jedem Fall insolvenzgefährdet" einstuft?

Frage: Ist es für Herrn Nieding nachvollziehbar, dass die Vilus keinen

Wandlungspreis verlangt, mit dem sie nach der "Zwangswandlung" mit >50% an

der PREOS beteiligt wäre, um ihre eigenen Interessen besser durchzusetzen?

Frage: Ist die Tatsache, dass die Vilus eine so geringe, insolvenzgefährdete

Gegenleistung erhalten möchte, für Herrn Nieding nicht ein Indiz dafür, dass

die von der Vilus eingebrachten Immobilien(-projekte) tatsächlich nur einen

sehr geringen Bruchteil von 106 Mio. EUR wert sind?

* Der PREOS-Vorstand hat in der PREOS-Hauptversammlung am 22.09.2023 den in

einem Gegenantrag formulierten Verdacht, dass eine "Zwangswandlung" der

PREOS-WSV beabsichtigt ist, entschieden zurückgewiesen und klargestellt,

dass der Wandlungspreis von 4,50 EUR lediglich den wirtschaftlichen Ausgleich

für die in der ersten Gläubigerabstimmung vorgeschlagene

PREOS-WSV-Konditionsänderung darstellt (Verlängerung bis 2029 und 5,5%

Zinsstundung) und in diesem Zusammenhang auch die pdf-Datei "Berechnung des

angepassten Wandlungspreises" erläutert. Damit hat der PREOS-Vorstand

bestätigt, dass der Wandlungspreis 4,50 EUR nur für diese (oder wirtschaftlich

äquivalente) PREOS-WSV-Konditionsänderungen sachgerecht ist und niemals bei

einer "Zwangswandlung" angewendet werden soll (denn eine "Zwangswandlung"

wäre ja auch nie beabsichtigt).

Jetzt gilt das plötzlich nicht mehr und der PREOS-Vorstand möchte unbedingt

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eine "Zwangswandlung" mit dem Wandlungspreis 4,50 EUR durchführen, obwohl für

diese "Zwangswandlung" keine "Berechnung des angepassten Wandlungspreises"

existiert.

Frage: Wäre es aus Sicht von Herrn Nieding nicht besser, auf die Option

"Zwangswandlung" vorerst zu verzichten, um auf einer außerordentlichen

PREOS-HV z.B. einen deutlich geringeren Wandlungspreis und das zugehörige

Wandlungskapital zu beschließen (oder zuerst eine Kapitalherabsetzung 10 zu

1 und danach den Wandlungspreis 1 EUR mit zugehörigem Wandlungskapital)?

* Gemäß den gesetzlichen Bail-In-Regeln für Bankensanierungen werden

Alt-Aktionäre komplett enteignet und die Gläubiger werden die neuen

Eigentümer.

* Frage: Warum sollen aus Sicht von Herrn Nieding die aktuellen

PREOS-Aktionäre, die keinen Sanierungsbeitrag leisten, nach einer

PREOS-WSV-Zwangswandlung immer noch mit >67% und die neuen

"Wandlungsaktionäre" nur mit <33% an der PREOS beteiligt sein?

* Ist Herrn Nieding bekannt, dass PREOS für den aktuell geringen Cashbestand

selbst verantwortlich ist, weil PREOS in 2022 & 2023 ca. 22,8 Mio. EUR für

sinnlose, überteuerte Käufe von GORE-Aktien "verbrannt" hat, um den Anteil

an der GORE von 62,72% auf 84,5% zu erhöhen? Wie bewertet Herr Nieding als

erfahrener Kapitalmarktexperte und Anlegerschützer ein solches Vorgehen?

Wäre hier nicht eine aktienrechtliche Sonderprüfung angemessen, um das

Handeln des Vorstands auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen?

* Ist Herrn Nieding bekannt, dass PREOS am 30.11.2023 in einer

außerordentlichen Hauptversammlung der GORE German Office Real Estate AG

("GORE") einer Sachkapitalerhöhung zustimmen möchte, mit der PREOS seinen

beherrschenden 84,5%-Anteil an der GORE gegen einen bedeutungslosen

13,94%-Anteil an der "neuen GORE" tauscht und damit freiwillig auf den

Zugriff auf die vorhandene und zukünftig zufließende Liquidität im

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GORE-Konzern verzichtet? Wie bewertet Herr Nieding diesen Sachverhalt? Ist

Herrn Nieding bekannt, wie aktuell die Forderungen der PREOS gegenüber der

GORE sind und wann sind diese Forderungen fällig werden? Falls ja, bitte

geben Sie die entsprechenden Daten bekannt.

Quelle:

https://www.gore-ag.de/wp-content/uploads/2023/10/Bericht-des-Vorstands-an-die-Hauptversammlung-zu-TOP-1-der-au%C3%9Ferordentlichen-Hauptversammlung-am-30.-November-2023.pdf

* Hat Herr Nieding bereits eine Vergütung erhalten? Falls ja, wie hoch war

die Zahlung? Gibt es bereits eine Honorarvereinbarung zwischen der

Gesellschaft und Herrm Nieding für den Fall seiner Wahl zum gemeinsamen

Vertreter? Falls ja, welche Vergütungskomponenten sieht diese vor und wie

hoch ist die Gesamtvergütung? Gibt es Nebenabreden oder sonstige Absprachen

zwischen Herrn Nieding und der Gesellschaft, dessen direkten und indirekten

Aktionäre, Berater der Gesellschaft und oder sonstigen der Gesellschaft

nahestehenden Personen? Falls ja, welche?

* Ist Herrn Nieding bekannt, ob Strafanzeigen gegen den

Vorstandsvorsitzenden der Preos bzw. Herrn Ehret von der Vilus ImmoGermany

GmbH bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingegangen sind? Ist Ihnen

bekannt, ob in den zurückliegenden Wochen Durchsuchungsbeschlüsse bei der

Preos und bei der Preos tätigen Personen vollstreckt wurden? Falls ja, bei

wem wurden diese vollstreckt und was sind die konkreten Sachverhalte und

Straftaten, die die Staatsanwaltschaft den betreffenden Personen vorwirft?

* Welche Tätigkeiten hat der auf der Abstimmung ohne Versammlung vom

September 2023 (nicht rechtskräftig) gewählte Vertreter Herr Nieding bisher

entfaltet, um die Interessen der Anleihegläubiger zu schützen? Bitte nennen

Sie konkret wann (Datum), wo (Ort) der (nicht rechtskräftig) gewählte

gemeinsame Vertreter Herr Nieding mit wem (Personen) getroffen hat, und was

Gegenstand der Gespräche war.

* Hält Herr Nieding oder eine ihm nahestehende Person selbst Anleihen, wenn

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ja, wann wurden diese zu welchem Preis erworben?

* Wie bewertet Herr Nieding den Umstand, dass weder beim Verkauf der selbst

gehaltenen Anleihen an die Vilus ImmoGermany GmbH noch über den angeblich

desolaten Zustand der Gesellschaft eine Ad-Hoc-Mitteilung erfolgte?

* Wird Herr Nieding bei der Umsetzung des Restrukturierungskonzeptes

mithelfen, sofern trotz vorliegender Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen

aufgrund der eventuell entscheidenden Stimmabgabe der Vilius ImmoGermany

GmbH die auf der Abstimmung ohne Versammlung gefassten Beschlüsse nicht

rechtskräftig wären?

* Von wem wurde Herr Rechtsanwalt Nieding erstmals in der Sache PREOS

angesprochen, um als gemeinsamer Vertreter zu kandidieren? Erfolgte die

Ansprache durch Herrn Ehret, Herrn Olek, Herrn Nötzel oder einen Mitarbeiter

eines von der Gesellschaft beauftragten Beratungsunternehmens?

* Hält der gemeinsame Vertreter das "Sanierungskonzept" mit dem

verpflichtenden Debt-to-Equity Swap der Anleihe in Aktien der Gesellschaft

für angemessen? Welche Prüfungshandlungen hat der (nicht rechtskräftig)

gewählte gemeinsame Vertreter vorgenommen, um die Angemessenheit zu

bewerten? Wieso soll kein, wie bei solchen Sanierungen marktüblich,

vorheriger Kapitalschnitt bei den bisherigen Aktionären durchgeführt werden?

Welchen Wert hat der (nicht rechtskräftig) gewählte gemeinsame Vertreter für

die von den Anleiheinhabern nach dem Debt-to-Equity gehaltenen Aktien

ermittelt?

* Ist Herrn Nieding bekannt, welche Absprachen es zwischen Herrn Ehret und

Herrn Nötzel in Bezug auf die komplexe Immobilientransaktion gegeben hat?

Falls ja, erläutern Sie diese bitte.

* Gab es eine externe Bewertung der Grundstücke, die über die drei

Immobilienzweckgesellschaften erworben wurden? Falls ja, wer hat diese

Bewertung erstellt? Wann wurde der Auftrag hierzu vergeben? Welchen Wert der

Grundstücke hat der Gutachter ermittelt? Welche Methoden wurden zur

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Ermittlung des Grundstückswertes herangezogen? Wie lautet die Firmierung der

drei erworbenen Zweckgesellschaften? Ist Herrn Nieding die konkrete Lage

(Adresse, Flurnummer) der drei erworbenen Grundstücke bekannt? Falls ja,

geben Sie diese bitte bekannt. Welchen Buchwert des Eigenkapitals weisen die

drei Immobilienzweckgesellschaften im jeweils letzten vorhandene

Jahresabschluss aus? Wie hoch waren die jeweiligen Finanzverbindlichkeiten

im Jahresabschluss? Sind die Grundstücke mit Gurndschulden belastet? Falls

ja, wie hoch und zu wessen Gunsten sind die Grundschulden bestellt? Wie hoch

waren die Transaktionsnebenkosten für den Erwerb der drei

Zweckgesellschaften? Wer trägt diese?

* Laut IBR ergäbe sich beim Verkauf von vier von der Alpha Investor GmbH

gehaltenen Immobilien mit den vom Vorstand erwarteten Verkaufserlösen von

insgesamt EUR 300 Mio. und vor (i) den im Dezember 2023 sowie Dezember 2024

fällig werdenden Zinsen auf die PREOS-WSV, (ii) der Rückzahlung der

PREOS-WSV und (iii) Zahlungen aus Garantien an Mezzanine-Kapitalgeber eine

positive Liquidität von rund EUR 16 Mio., die sich bis auf rund EUR 12 Mio.

bis Ende 2028 reduziere. Sind in den vier von der Alpha Investor GmbH

gehaltenen Immobilien auch die von den drei Zweckgesellschaften erworbenen

Grundstücken mit enthalten? Welcher Verkaufspreis wurde für eine Transaktion

angenommen?

* Wir Herr Nieding die Antworten auf die eingereichten Fragen im Nachgang

zum Investoren-Call schriftlich zur Verfügung stellen?

Wir erwarten, dass sich der zur Wahl des gemeinsamen Vertreter, Herr

Rechtsanwalt Klaus Nieding, der auch als Vizepräident der DSW Deutschen

Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. tätig ist, mit dem Sachverhalt

und allen Fragen kritisch auseinandersetzt und entsprechend auf Änderungen

hinwirkt.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail

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unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur

Verfügung.

München, den 22.112023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin und Aktionärin der PREOS Global Office

Real Estate & Technology AG!

Kontakt:

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hackenstr. 7b

80331 München

Tel: 089 / 2020846-0

Fax: 089 / 2020846-10

E-Mail: info@sdk.org

Pressekontakt:

Daniel Bauer

Tel: 089 / 2020846-0

E-Mail: presseinfo@sdk.org

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Veröffentlichung einer Mitteilung, übermittelt durch EQS Group AG.

Medienarchiv unter https://www.eqs-news.com.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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