Heidelberger Druckmaschinen AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
Heidelberger Druckmaschinen AG
15.08.2013 21:00
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die RWE Aktiengesellschaft, Essen, Deutschland (nachfolgend 'RWE' genannt)
hat uns am 14. August 2013 gemäß §§ 21, 22 und 24 WpHG wie folgt
informiert:
In der Vergangenheit hatte uns die RWE mitgeteilt, dass der RWE über ihr
Tochterunternehmen BGE Beteiligungs-Gesellschaft für Energieunternehmen
mbH, Essen, (nachfolgend 'BGE' genannt) ein Stimmrechtsanteil an der
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, Heidelberg, in Höhe von
4,22 % zuzurechnen ist (Zurechnung gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG).
Der Stimmrechtsanteil hat sich zwischenzeitlich weiter reduziert.
Daher hat die RWE uns gem. §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 24 WpHG,
zugleich auch für ihr Tochterunternehmen BGE Folgendes mitgeteilt:
1. Der Stimmrechtsanteil der BGE Beteiligungs-Gesellschaft für
Energieunternehmen mbH, Essen, (nachfolgend 'BGE' genannt) an der
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, Heidelberg,
(nachfolgend 'HDM' genannt) hat am 14. August 2013 den Schwellenwert
von 3 % unterschritten. Der nunmehr von BGE unmittelbar gehaltene
Stimmrechtsanteil gemäß § 21 Abs. 1 WpHG betrug an diesem Tag 2,998 %,
das entsprach 7.000.000 Stimmrechten.
2. Der RWE Aktiengesellschaft, Essen, (nachfolgend 'RWE' genannt) sind die
durch BGE gehaltenen Stimmrechte an HDM gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
WpHG in voller Höhe zuzurechnen. RWE hat daher am 14. August 2013
ebenfalls den Schwellenwert von 3 % der Stimmrechte an HDM
unterschritten. Der Stimmrechtsanteil der RWE an der HDM betrug an
diesem Tag gleichfalls 2,998 %, das entsprach 7.000.000 Stimmrechten
(Zurechnung gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG).
15.08.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Heidelberger Druckmaschinen AG
Kurfürsten-Anlage 52-60
69115 Heidelberg
Deutschland
Internet: www.heidelberg.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Die RWE Aktiengesellschaft, Essen, Deutschland (nachfolgend 'RWE' genannt)
hat uns am 14. August 2013 gemäß §§ 21, 22 und 24 WpHG wie folgt
informiert:
In der Vergangenheit hatte uns die RWE mitgeteilt, dass der RWE über ihr
Tochterunternehmen BGE Beteiligungs-Gesellschaft für Energieunternehmen
mbH, Essen, (nachfolgend 'BGE' genannt) ein Stimmrechtsanteil an der
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, Heidelberg, in Höhe von
4,22 % zuzurechnen ist (Zurechnung gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG).
Der Stimmrechtsanteil hat sich zwischenzeitlich weiter reduziert.
Daher hat die RWE uns gem. §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 24 WpHG,
zugleich auch für ihr Tochterunternehmen BGE Folgendes mitgeteilt:
1. Der Stimmrechtsanteil der BGE Beteiligungs-Gesellschaft für
Energieunternehmen mbH, Essen, (nachfolgend 'BGE' genannt) an der
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, Heidelberg,
(nachfolgend 'HDM' genannt) hat am 14. August 2013 den Schwellenwert
von 3 % unterschritten. Der nunmehr von BGE unmittelbar gehaltene
Stimmrechtsanteil gemäß § 21 Abs. 1 WpHG betrug an diesem Tag 2,998 %,
das entsprach 7.000.000 Stimmrechten.
2. Der RWE Aktiengesellschaft, Essen, (nachfolgend 'RWE' genannt) sind die
durch BGE gehaltenen Stimmrechte an HDM gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
WpHG in voller Höhe zuzurechnen. RWE hat daher am 14. August 2013
ebenfalls den Schwellenwert von 3 % der Stimmrechte an HDM
unterschritten. Der Stimmrechtsanteil der RWE an der HDM betrug an
diesem Tag gleichfalls 2,998 %, das entsprach 7.000.000 Stimmrechten
(Zurechnung gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG).
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