FRANKFURT/MAIN (dpa-AFX) - Versicherungsvermittler dürfen ihre Provisionen ganz oder teilweise an ihre Kunden weitergeben. Das Verwaltungsgericht Frankfurt sieht darin laut Mitteilung vom Montag keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Az.: 9 K 105/11). Es hatte über die Klage eines Versicherungsvertreters zu entscheiden, der den überwiegenden Teil seiner Provisionen für Lebensversicherungen an die Endverbraucher weiterreichen wollte.
Der Mann hatte sich aber vorher bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) erkundigt, ob er damit gegen das genannte Gesetz verstoße. Nach der einschlägigen Rechtsverordnung aus dem Jahr 1934 dürften den Versicherten keinerlei 'Sondervergütungen' gezahlt werden. Die Bafin hatte dem Versicherungsmakler daraufhin ein Bußgeldverfahren angedroht.
Zu Unrecht, wie nun die Verwaltungsrichter entschieden. Sie befanden das allgemein gehaltene Verbot von Sondervergütungen als zu unbestimmt und ließen die Weitergabe der Provisionen zu. Gegen dieses Urteil kann Revision beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden. Über die Motivation des Klägers ist nichts bekannt./ceb/DP/edh
Der Mann hatte sich aber vorher bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) erkundigt, ob er damit gegen das genannte Gesetz verstoße. Nach der einschlägigen Rechtsverordnung aus dem Jahr 1934 dürften den Versicherten keinerlei 'Sondervergütungen' gezahlt werden. Die Bafin hatte dem Versicherungsmakler daraufhin ein Bußgeldverfahren angedroht.
Zu Unrecht, wie nun die Verwaltungsrichter entschieden. Sie befanden das allgemein gehaltene Verbot von Sondervergütungen als zu unbestimmt und ließen die Weitergabe der Provisionen zu. Gegen dieses Urteil kann Revision beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden. Über die Motivation des Klägers ist nichts bekannt./ceb/DP/edh