Karlsruhe (Reuters) - Das Bundesverfassungsgericht zieht das Argument der Kläger gegen die Rundfunkgebühren in Zweifel, dass das seit 2013 geltende Modell eine Steuer sei.
Dass ein großer Kreis der Bevölkerung gebührenpflichtig sei, mache die Abgabe wohl noch nicht zu einer Steuer, wandte Gerichts-Vizepräsident Ferdinand Kirchhoff am Mittwoch ein. Außerdem sei der Gesetzgeber bei der Verwendung von Steuereinnahmen frei, Rundfunkgebühren gingen aber allein an die öffentlich-rechtlichen Anstalten und dienten der Programmfinanzierung.
Das oberste deutsche Gericht verhandelt seit Mittwoch über die Klagen dreier Privatpersonen und des Autovermieters Sixt (DE:SIXG) gegen die Gebühr. Sie halten das seit 2013 geltende Modell für verfassungswidrig, weil für jede Wohnung unabhängig von Empfangsgeräten und Nutzung 17,50 Euro im Monat zu zahlen sind. In Wirklichkeit sei die neue Gebühr eine Steuer, so die Beschwerdeführer. Die Unterscheidung zwischen Gebühr und Steuer ist deshalb bedeutend, weil die Länder für Steuern gar nicht zuständig sind, sie hätten also gar nicht die Kompetenz für das neue Zahlungsmodell gehabt und es wäre vom Tisch.
Breit erörtert wurde vom Ersten Senat das Argument, dass die Gebühr allein pro Wohnung anfällt, unabhängig von den tatsächlichen Empfangsgeräten. Die Länder begründeten den Wohnungsbezug damit, dass der Empfang inzwischen unabhängig von Fernseh- und Radiogeräten möglich sei, etwa über Smartphones. Das könne nicht mehr kontrolliert werden, ohne ständige Kontrolle und Überwachung im privaten Bereich. Die habe man aber nicht gewollt und sich deshalb für die wohnungsbezogene Gebühr entschieden. Eine Gebühr nach Bewohnerzahl pro Wohnung würde zudem Familien benachteiligen und den Verwaltungsaufwand erhöhen.
Ebenfalls am Mittwoch befasste sich das Verfassungsgericht mit den Rundfunkgebühren für Betriebe und geschäftlich genutzte Pkw. Der Autovermieter Sixt beanstandet, dass er von Januar bis Juni 2016 Gebühren von 1,4 Millionen Euro bezahlen musste. Extra Gebühren für die Mietwagen seien nicht gerechtfertigt, zumal das Unternehmen bereits Rundfunkgebühren für seine Betriebsstätten bezahlen müsse. Die Verhandlung über Rundfunkgebühren für Betriebe war ursprünglich für Donnerstag geplant, wurde aber kurzfristig vorgezogen. Das Urteil wird erst nach der Sommerpause fallen.