MÜNSTER (dpa-AFX) - Flugbegleiter haben nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster keinen festen Arbeitsort und darum Anspruch auf die Anrechnung aller Fahrtkosten zur Arbeit. Das Gericht berücksichtige mit dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) in München, sagte eine Gerichtssprecherin. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht die Revision zum BFH zu (Urteil vom 2. Juli, Az.: 11 K 4527/11 E).
Vom Gesetz her könne der Arbeitnehmer in der Regel seine Fahrtkosten zur Arbeit geltend machen, also alle Kilometer für Hin- und Rückfahrt, sagte die Sprecherin. Um die Arbeit der Finanzverwaltung zu erleichtern, dürfe der Staat aber als Ausnahme von der Regel eine Fahrtkostenpauschale ansetzen. Die betrage 0,30 Euro je Kilometer für die einfache Strecke.
Als Voraussetzung für diese 'Ausnahme von der Regel' habe der Bundesfinanzhof früher genannt: Es muss die Arbeitsstätte des Arbeitgebers sein, die Arbeitsstätte muss regelmäßig und nachhaltig angefahren werden und es können auch mehrere regelmäßig angesteuerte Arbeitsstätten sein, erklärte die Sprecherin. Zuletzt hätten die höchsten Finanzrichter aber festgelegt, dass eine Pauschale nur dann gerechtfertigt sei, wenn es nur eine regelmäßige Arbeitsstätte gebe und dort müsse auch der Schwerpunkt der Arbeit sein.
Dies sei bei der Flugbegleiterin im vorliegenden Fall nicht gegeben, urteilten die Richter in Münster. Die Klägerin sei schwerpunktmäßig nicht im Flughafen in Frankfurt, sondern im Flugzeug tätig. Sie übe somit eine sogenannte Auswärtstätigkeit aus und könne daher Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer in Abzug bringen, also Hin- und Rückfahrt.
Die Entscheidung dürfte - ungeachtet der ab 2014 geltenden gesetzlichen Neuregelung des Reisekostenrechts - für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen relevant sein, sagte die Sprecherin. Als Beispiel nannte sie Lastwagenfahrer./mb/DP/edh
Vom Gesetz her könne der Arbeitnehmer in der Regel seine Fahrtkosten zur Arbeit geltend machen, also alle Kilometer für Hin- und Rückfahrt, sagte die Sprecherin. Um die Arbeit der Finanzverwaltung zu erleichtern, dürfe der Staat aber als Ausnahme von der Regel eine Fahrtkostenpauschale ansetzen. Die betrage 0,30 Euro je Kilometer für die einfache Strecke.
Als Voraussetzung für diese 'Ausnahme von der Regel' habe der Bundesfinanzhof früher genannt: Es muss die Arbeitsstätte des Arbeitgebers sein, die Arbeitsstätte muss regelmäßig und nachhaltig angefahren werden und es können auch mehrere regelmäßig angesteuerte Arbeitsstätten sein, erklärte die Sprecherin. Zuletzt hätten die höchsten Finanzrichter aber festgelegt, dass eine Pauschale nur dann gerechtfertigt sei, wenn es nur eine regelmäßige Arbeitsstätte gebe und dort müsse auch der Schwerpunkt der Arbeit sein.
Dies sei bei der Flugbegleiterin im vorliegenden Fall nicht gegeben, urteilten die Richter in Münster. Die Klägerin sei schwerpunktmäßig nicht im Flughafen in Frankfurt, sondern im Flugzeug tätig. Sie übe somit eine sogenannte Auswärtstätigkeit aus und könne daher Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer in Abzug bringen, also Hin- und Rückfahrt.
Die Entscheidung dürfte - ungeachtet der ab 2014 geltenden gesetzlichen Neuregelung des Reisekostenrechts - für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen relevant sein, sagte die Sprecherin. Als Beispiel nannte sie Lastwagenfahrer./mb/DP/edh