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Karlsruhe billigt Nachtflugregelung am BER mit einer Auflage

Veröffentlicht am 31.07.2018, 12:08
© Reuters. A general view shows the German Constitutional Court building before the verdict about the attempt by the country's 16 federal states to ban the far-right Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) in Karlsruhe

Karlsruhe (Reuters) - Die Nachtflugregelung am geplanten Berliner Flughafen BER ist rechtens.

© Reuters. A general view shows the German Constitutional Court building before the verdict about the attempt by the country's 16 federal states to ban the far-right Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) in Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht nahm Beschwerden zahlreicher Anwohner und angrenzender Gemeinden nach einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss nicht zur Entscheidung an und stellte sich grundsätzlich hinter den Beschluss des Bundesverwaltungsgericht. Dieses hatte gebilligt, dass das Nachtflugverbot am BER grundsätzlich nur zwischen Mitternacht und 05.00 Uhr gelten soll. Die Leipziger Verwaltungsrichter hätten den Schutz vor Fluglärm nicht grundsätzlich verkannt, befand das Verfassungsgericht. Die Entscheidung von 2011 "halte sich noch im Rahmen vertretbarer fachgerichtlicher Wertung". Allerdings verlangen die Karlsruher Richter, dass bereits von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr der Fluglärm abnehmen müsse. In dieser Zeit dürfe es keine stärkere Belastung geben als in den Abendstunden zuvor. Das müsse nötigenfalls durch nachträgliche Auflagen umgesetzt werden.(AZ: 1 BvR 612/12, 1 BvR 682/12 und 1 BvR 847/12)

In der Nachtkernzeit von Mitternacht bis 05.00 Uhr dürfen nur besonders geregelte Flüge stattfinden. Eine halbe Stunde davor und danach gelten laut Planfeststellungsbeschluss großzügigere Ausnahmeregelungen. Anwohner und vier Anliegergemeinden legten dagegen Verfassungsbeschwerden ein. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehler in einem vorgelegten Gutachten nicht berücksichtigt und dem Schutzgut der Gesundheit zu wenig Bedeutung beigemessen, monierten sie. Das Verfassungsgericht führte dagegen aus, die Einwände der Beschwerdeführer seien vom Bundesverwaltungsgericht geprüft worden. Das Gericht habe sie aber anders beurteilt.

Die Verfassungsrichter weisen weiter darauf hin, dass für die Bundesregierung seit 2007 eine Berichtspflicht besteht. Demnach müsse die Regierung dem Bundestag alle zehn Jahre einen Bericht über die Überprüfung der Lärmgrenzwerte vorlegen. Dadurch werde auch die Überprüfungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers gesichert.

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