KARLSRUHE (dpa-AFX) - Aktionäre müssen es hinnehmen, wenn ein Unternehmen sich von der regulierten Börse zurückzieht oder auf andere Handelsplätze ausweicht. Das Bundesverfassungsgericht wies am Mittwoch zwei Beschwerden zurück, die sich mit den Folgen des sogenannten Delisting beschäftigten. Die obersten Richter stellten klar: Der Abschied eines Unternehmens von der Börse verletzt nicht das Eigentumsgrundrecht von Aktionären.
Beim Delisting, dem Börsenrückzug, kann eine Aktie nicht mehr oder nur noch eingeschränkt auf einem anderen Handelsplatz im sogenannten Freiverkehr gehandelt werden. Eine einheitliche Rechtsprechung zu den Folgen für Aktionäre wie auch für Unternehmen hatte es bislang nicht gegeben.
Geklagt hatte eine Minderheitsaktionärin eines bayerischen Unternehmens, die eine Barabfindung für ihre Aktien durchsetzen wollte, nachdem das Unternehmen in den Freiverkehr gewechselt war. Die Aktionärin hatte argumentiert, dass ihr Eigentum durch den Wechsel beeinträchtigt worden sei. Zum anderen hatte sich die Hauptaktionärin einer Berliner Firma dagegen gewehrt, den früheren Anteilseignern eine höhere Abfindung zu zahlen, als seinerzeit freiwillig angeboten./avg/DP/stk
Beim Delisting, dem Börsenrückzug, kann eine Aktie nicht mehr oder nur noch eingeschränkt auf einem anderen Handelsplatz im sogenannten Freiverkehr gehandelt werden. Eine einheitliche Rechtsprechung zu den Folgen für Aktionäre wie auch für Unternehmen hatte es bislang nicht gegeben.
Geklagt hatte eine Minderheitsaktionärin eines bayerischen Unternehmens, die eine Barabfindung für ihre Aktien durchsetzen wollte, nachdem das Unternehmen in den Freiverkehr gewechselt war. Die Aktionärin hatte argumentiert, dass ihr Eigentum durch den Wechsel beeinträchtigt worden sei. Zum anderen hatte sich die Hauptaktionärin einer Berliner Firma dagegen gewehrt, den früheren Anteilseignern eine höhere Abfindung zu zahlen, als seinerzeit freiwillig angeboten./avg/DP/stk