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EuGH - Dublin-Regeln galten auch während Flüchtlingskrise

Veröffentlicht am 26.07.2017, 17:28
© Reuters. A tent is seen at a makeshift camp in the transit zone on the Serbian-Hungarian border near Horgos

Luxemburg/Berlin (Reuters) - Auch in der Hochphase der Flüchtlingskrise galten in der EU die Asylregeln nach dem sogenannten Dublin-System.

Dies stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem am Mittwoch verkündeten Urteil klar. Geklagt hatten ein Syrer und die Mitglieder zweier afghanischer Familien. Sie hatten 2016 ohne Visum die Grenze zwischen dem EU-Land Kroatien und Serbien überschritten. Die kroatischen Behörden beförderten sie per Bus bis an die Grenze nach Slowenien, damit sie in andere Mitgliedsstaaten reisen und dort internationalen Schutz beantragen konnten. Der Syrer stellte anschließend in Slowenien einen Asyl-Antrag, die Afghanen in Österreich. Beide Länder waren jedoch der Ansicht, dass die Antragsteller illegal nach Kroatien eingereist seien, so dass nach der sogenannten Dublin-III-Verordnung die Behörden dieses Mitgliedsstaats ihre Anträge auf internationalen Schutz prüfen müssten.

Die Betroffenen gingen gegen die Entscheidungen der slowenischen und österreichischen Behörden gerichtlich vor. Sie machten geltend, ihre Einreise nach Kroatien könne nicht als illegal angesehen werden. Der Oberste Gerichtshof Sloweniens und der Wiener Verwaltungsgerichtshof wandten sich in der Angelegenheit schließlich an den EuGH.

Die Richter gaben nun Österreich und Slowenien Recht. Auch wenn ein Staat aus humanitären Gründen die Einreise oder das Durchqueren des eigenen Staatsgebiets gestatte, liege ein illegales Überschreiten einer Grenze vor. Ein Land ist damit also nicht von seiner Zuständigkeit für die Asylanträge dieser Personen entbunden. "Kroatien ist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen zuständig, die seine Grenze während der Flüchtlingskrise der Jahre 2015 und 2016 in großer Zahl überschritten haben", heißt es in einer Mitteilung zu dem Urteil. Die Personen hätten die Außengrenze von Kroatien im Sinne der Dublin-III-Verordnung illegal überschritten.

© Reuters. A tent is seen at a makeshift camp in the transit zone on the Serbian-Hungarian border near Horgos

Das Urteil betrifft indirekt auch Deutschland, weil 2015 und 2016 dort viele Migranten eingereist sind, die auf der Balkanroute zunächst andere Staaten passiert haben. Der Sprecher des Bundesinnenministeriums, Johannes Dimroth, sagte, man sehe sich darin bestätigt, dass die Dublin-Verordnung grundsätzlich auch in Ausnahmezeiten Gültigkeit habe. Die Bundesregierung habe diese Annahme ihrem Handeln zugrundegelegt.

Der EuGH befasste sich auch mit der Umverteilungsregelung von Flüchtlingen. Der im September 2015 gefasste Beschluss sieht vor, dass 120.000 Personen aus Italien und Griechenland über einen Zeitraum von zwei Jahren in die anderen EU-Staaten umgesiedelt werden. Die Slowakei und Ungarn haben beim EuGH beantragt, diesen Beschluss für nichtig zu erklären. Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot ist die bisherige Regelung der EU-Staaten jedoch angemessen. Dem Gericht empfahl er, die Klagen der Slowakei und Ungarns abzuweisen. Der Mechanismus trage wirksam und in verhältnismäßiger Weise dazu bei, dass Griechenland und Italien die Folgen der Flüchtlingskrise von 2015 bewältigen könnten. Beide Länder waren ebenso wie Tschechien und Rumänien in der EU überstimmt worden.

Ein Urteil wird nach der Sommerpause erwartet. Die Richter folgen meist der Empfehlung des Generalanwaltes, müssen es aber nicht. Die Weigerung der östlichen Staaten, Flüchtlinge aufzunehmen, hatte für Unmut in der EU gesorgt. Deutschland nahm im Jahr 2015 rund 890.000 Asylsuchende auf. 2017-07-26T152727Z_1_LYNXMPED6P1HP_RTROPTP_1_EUROPE-MIGRANTS-SERBIA-HUNGARY.JPG

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