SCHLESWIG/LUDWIGSHAFEN (dpa-AFX) - Das Verwaltungsgericht Schleswig hat den Wechsel des Fernsehsenders Sat.1 zur Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein bestätigt. Eine entsprechende Begründung für das Urteil stehe aber noch aus, sagte ein Gerichtssprecher am Dienstag. Gegen den Wechsel hatten die Landesmedienanstalten von Rheinland-Pfalz und Hessen sowie der Mainzer Medienunternehmer Josef Buchheit geklagt.
Bislang sei nur der Tenor des Urteils hinterlegt - die Klagen gegen den Lizenzwechsel seien abgewiesen worden, hieß es. Für die schriftliche Niederlegung habe das Gericht nun bis zu fünf Monate Zeit.
Das Urteil war am Montag ergangen. Der Fernsehsender Sat.1 hatte sich wegen Unstimmigkeiten um Sendezeiten von dritten privaten Anbietern von seinem bisherigen Lizenzgeber, der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK), getrennt und eine neue Genehmigung der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein erhalten.
Nach Angaben der LMK hat das Gericht die Berufung zugelassen. Damit sei die Auffassung der Landeszentrale bestätigt, dass es sich um ein Thema mit grundsätzlicher Bedeutung handele, wenn ein Unternehmen 'Lizenz-Hopping' betreibe, sagte ein Sprecher. Die LMK wolle aber zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten./msf/DP/he
Bislang sei nur der Tenor des Urteils hinterlegt - die Klagen gegen den Lizenzwechsel seien abgewiesen worden, hieß es. Für die schriftliche Niederlegung habe das Gericht nun bis zu fünf Monate Zeit.
Das Urteil war am Montag ergangen. Der Fernsehsender Sat.1 hatte sich wegen Unstimmigkeiten um Sendezeiten von dritten privaten Anbietern von seinem bisherigen Lizenzgeber, der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK), getrennt und eine neue Genehmigung der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein erhalten.
Nach Angaben der LMK hat das Gericht die Berufung zugelassen. Damit sei die Auffassung der Landeszentrale bestätigt, dass es sich um ein Thema mit grundsätzlicher Bedeutung handele, wenn ein Unternehmen 'Lizenz-Hopping' betreibe, sagte ein Sprecher. Die LMK wolle aber zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten./msf/DP/he