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ROUNDUP 2: BGH prüft Markenstreit zwischen Amazon und Sportfirma Ortlieb

Veröffentlicht am 04.07.2019, 16:08
Aktualisiert 04.07.2019, 16:10
© Reuters.  ROUNDUP 2: BGH prüft Markenstreit zwischen Amazon und Sportfirma Ortlieb
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(neu: Mit Urteilstermin am 25. Juli im vorletzten Absatz)

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Nächste Runde im Markenrechtsstreit zwischen dem Fahrradtaschen-Hersteller Ortlieb und Amazon (2:AMZN): Das Unternehmen aus dem fränkischen Heilsbronn will dem Internet-Versandhändler Amazon verbieten, bei der Suchmaschine Google (2:GOOG) Anzeigen mit seinem Markennamen zu schalten. Der Mittelständler sieht in den mit gemischten Angebotslisten verlinkten Anzeigen eine Verletzung der Marke "Ortlieb" und ist deshalb vor den Bundesgerichtshof (BGH) gezogen (Az. I ZR 29/18).

Bei der mündlichen Verhandlung am Donnerstag in Karlsruhe ging es im Kern um die Frage: Ist es für den Verbraucher irreführend, wenn er in Google nach einer bestimmten Marke sucht und über eine Anzeige in einer Angebotsliste landet mit Produkten auch anderer Hersteller?

Der Sportartikelhersteller Ortlieb, der neben wasserdichten Fahrradtaschen und Rucksäcken auch andere Freizeitausrüstung herstellt, bietet selbst keine Produkte über Amazon an. Er wehrt sich dagegen, dass bei Eingabe der Suchbegriffe "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb Gepäcktasche" oder "Ortlieb Outlet" in Google eine Amazon-Anzeige auftaucht. Die verweist auf eine "Riesenauswahl an Sportartikeln" und verlinkt auf eine Angebotsliste, in der neben Ortlieb-Taschen auch Produkte der Konkurrenz zu finden sind.

"Das ist eine irreführende Anwendung der Marke Ortlieb", bemängelte der Anwalt des Sportartikelherstellers vor dem BGH. Der Verbraucher verstehe die Anzeige so, dass er nur zu Ortlieb-Produkten geführt werde und nicht zu denen der Konkurrenz.

Der Amazon-Anwalt sieht hingegen keine Irreführung und verglich es mit dem Besuch in einem Kaufhaus: Wenn ein Kunde Adidas (4:ADSGN)-Schuhe suche, werde er vom Verkäufer auch ans Schuhregal geschickt, wo neben Adidas andere Marken stehen. Von Ausbeutung der Marke könne auch deshalb keine Rede sein, weil Ortlieb nicht so bekannt sei.

In den Vorinstanzen bekam der Mittelständler aus Franken Recht: Die "herkunftshinweisende Funktion der Marke werde durch die Präsentation von Produkten anderer Hersteller beeinträchtigt. Der Verbraucher erwarte beim Anklicken der Anzeige nur Ortlieb-Produkte. Mit der Verlinkung auch auf Konkurrenzangebote werde die "Lotsenfunktion" der Marke ausgenutzt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) München im Januar vergangenen Jahres. In der Verhandlung deutete der BGH nun an, dass das OLG im Ergebnis richtig liegen könnte. Das Urteil wollen die obersten deutschen Zivilrichter am 25. Juli (9.00 Uhr) verkünden.

Mit einer ähnlichen Klage blieb der Fahrradtaschenhersteller Ortlieb dagegen vor wenigen Wochen vor dem Oberlandesgericht München erfolglos. Demnach dürfen bei einer Suche auf der Amazon-Seite auch Konkurrenzprodukte angezeigt werden, wenn Internetnutzer nach dem Produkt eines bestimmten Herstellers suchen.

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