KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der gescheiterte Verkauf von OMV-Tankstellen in Sachsen und Thüringen an den Mineralölkonzern Total muss neu geprüft werden. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem am Dienstag verkündeten Urteil. Das Bundeskartellamt hatte 2009 den Verkauf von 59 Tankstellen des österreichischen Energiekonzerns OMV an Total untersagt; das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte die Entscheidung im vergangenen Jahr aufgehoben, weil es den Verkauf für zulässig hielt. OMV hat 56 Tankstellen zwischenzeitlich an ein Tochterunternehmen des polnischen Mineralkonzerns PKN Orlen verkauft, drei Stationen wurden geschlossen.
Dennoch muss das OLG die alte Entscheidung jetzt nochmals überprüfen, entschied der BGH. Dabei wird es um die Frage gehen, ob auf den Märkten für Benzin und Diesel ein marktbeherrschendes Oligopol der Mineralölgesellschaften Shell , Aral/BP , ConocoPhillips (Jet), ExxonMobil /Esso und Total besteht.
Das Kartellamt hatte die Übernahme der Tankstellen durch Total 2009 untersagt, um eine weitere Konzentration auf dem deutschen Tankstellenmarkt zu verhindern. Das OLG hatte hingegen angenommen, dass großen Mineralölgesellschaften kein marktbeherrschendes Oligopol bildeten. Dabei, so der BGH, hätten die Düsseldorfer Richter aber nicht hinreichend berücksichtigt, 'dass das Auf und Ab der Benzinpreise keinen eindeutigen Schluss auf bestehenden Wettbewerb zulässt'./jon/DP/edh
Dennoch muss das OLG die alte Entscheidung jetzt nochmals überprüfen, entschied der BGH. Dabei wird es um die Frage gehen, ob auf den Märkten für Benzin und Diesel ein marktbeherrschendes Oligopol der Mineralölgesellschaften Shell
Das Kartellamt hatte die Übernahme der Tankstellen durch Total 2009 untersagt, um eine weitere Konzentration auf dem deutschen Tankstellenmarkt zu verhindern. Das OLG hatte hingegen angenommen, dass großen Mineralölgesellschaften kein marktbeherrschendes Oligopol bildeten. Dabei, so der BGH, hätten die Düsseldorfer Richter aber nicht hinreichend berücksichtigt, 'dass das Auf und Ab der Benzinpreise keinen eindeutigen Schluss auf bestehenden Wettbewerb zulässt'./jon/DP/edh