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Bundeskartellamt hinterfragt Sinn der 50+1-Regel

Veröffentlicht am 13.06.2024, 14:30
© Reuters.
BVB
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BONN (dpa-AFX) - Das Bundeskartellamt ist bei der Prüfung der 50+1-Regel offenbar zu einer unerwarteten Bewertung gekommen. Die "Sportschau" berichtete am Donnerstag von einem Schreiben der Behörde an die Verfahrensbeteiligten. In dem 18-seitigen Dokument teilen die Wettbewerbshüter mit, dass "eine objektive Notwendigkeit der 50+1-Regel für die Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs nicht zu erkennen" sei.

Hinsichtlich der Stabilität des Wettbewerbs ist es laut Kartellamt nicht erkennbar, welchen Wert die 50+1-Regel habe. Befürworter der Regel hatten bisher damit argumentiert, dass diese zur Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs beitrage.

Kritik an Vereinsstrukturen

Stattdessen nimmt das Kartellamt die Anbindung der ausgegliederten Kapitalgesellschaften an die Vereine in den Fokus und weist auf Defizite hin. Zu diesen zählen geschlossene Mitgliedermodelle, wie zum Beispiel bei RB Leipzig. Stimmberechtigte Mitglieder werden vom Club selbst bestimmt, aktuell gibt es 23.

Christian Müller, früherer Geschäftsführer der Deutschen Fußball Liga (DFL), glaubt, die Behörde werde 50+1 künftig dulden. "Aber nur unter der Bedingung, dass DFB und DFL die Regel konsequent und gegen jeden, auch gegen die Großen, gleich durchsetzen", sagte Müller der "Sportschau".

DFL bleibt zuversichtlich

Laut des Berichts kündigte die DFL an, dem Kartellamt die konkrete und konsistente Anwendung der Regel nachzuweisen. Sowohl DFL als auch DFB geben sich in der Causa insgesamt gelassen und glauben an einen Fortbestand der 50+1-Regel.

Bereits im Juli vergangenen Jahres hatten sich die DFL und das Kartellamt grundsätzlich auf Änderungen der umstrittenen 50+1-Regel verständigt. Die Regel gibt im Kern vor, dass Investoren keine Stimmenmehrheit an den Kapitalgesellschaften von Vereinen übernehmen können. Die notwendige Abstimmung der Vereine über die Neuregelung bei einer Mitgliederversammlung musste schon mehrfach verschoben werden.

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