Tipp24 SE: Lotto-Internetvertrieb erlaubt - Gericht stoppt Verlängerung des Glücksspielstaatsvertrags
DGAP-News: Tipp24 SE / Schlagwort(e): Sonstiges
Tipp24 SE: Lotto-Internetvertrieb erlaubt - Gericht stoppt
Verlängerung des Glücksspielstaatsvertrags
16.05.2012 / 15:08
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- Internetverbote in den Länder-Gesetzen zum GlüStV sind
europarechtswidrig
- Gericht kommt neuem Staatsvertrag zuvor
(Hamburg, 16. Mai 2012) Das in Landesgesetzen fortgeführte Internetverbot
des Ende 2011 ausgelaufenen Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) ist
europarechtswidrig und unanwendbar. Das hat das Landgericht Bremen jetzt
entschieden und ein einstweiliges Verbot gegen Tipp24 Deutschland
aufgehoben, in Bremen staatliches Lotto über das Internet zu vermitteln.
Tipp24 vermittelt seit Februar 2012 auf der Website www.lotto24.de
Spielscheine für Lotto, seitdem dieses durch das Glücksspielgesetz
Schleswig-Holsteins wieder zugelassen ist.
Lotto Bremen wollte diese Konkurrenz im Internet für Bremen verhindern. Das
Gericht sah hierfür keinen Grund. Das Internetverbot für die
Glücksspielveranstaltung und -vermittlung ist nicht mehr anwendbar, da der
Glücksspielstaatsvertrag Ende 2011 ausgelaufen ist. Das Bremische
Glücksspielgesetz wurde nicht bei der EU-Kommission notifiziert, obwohl
dieses nach der EU-Informationsrichtlinie erforderlich gewesen wäre. Die
Verlängerung des Internetverbots im Bremischen Gesetz verstößt daher gegen
Europarecht. Das Landgericht bezog sich auf ein Urteil des
Bundesgerichtshofs. Dieser hatte bereits 2011 darauf hingewiesen, dass
landesgesetzliche Verschärfungen des Glücksspielstaatsvertrags ohne
vorheriges EU-Notifizierungsverfahren nicht wirksam umgesetzt werden
können.
In allen Bundesländern - mit Ausnahme Schleswig-Holsteins - gibt es
vergleichbare Ausführungsgesetze, die die Vorschriften des ausgelaufenen
Glücksspielstaatsvertrages bis zu einer Neuregelung verlängern. Da keines
dieser Gesetze bei der EU-Kommission notifiziert wurde, dürften die Gesetze
nun allesamt europarechtswidrig und weitgehend unanwendbar sein.
Magnus von Zitzewitz, Geschäftsführer Tipp24 Deutschland: 'Das Gericht hat
unsere Auffassung zur Unanwendbarkeit des Internetverbots bestätigt. Damit
ist erneut gerichtlich festgestellt worden, dass Online-Lotto erlaubt ist.'
In der bisher einzigen rechtskräftigen Entscheidung zur
Internet-Lotterievermittlung hatte das Verwaltungsgericht Halle bereits am
11. November 2010 sämtliche Restriktionen des Glücksspiel-Staatsvertrags
für unanwendbar erklärt. Damit folgte das Gericht den Vorgaben des
Europäischen Gerichtshofs. Dieser hatte zentrale Beschränkungen des GlüStV
aufgrund mangelnder Kohärenz und Systematik bereits am 8. September 2010
für unanwendbar erklärt. Eines der wesentlichen Argumente, das das
Verwaltungsgericht Halle in seinem grundlegenden Feststellungsurteil
hervorhob, ist, dass Lotto keine erkennbaren Suchtgefahren birgt - auch
nicht bei der Internetvermittlung. Hiermit enttarnte das Gericht die
Monopolbegründung der Restriktionen des GlüStV.
Das Besondere an jenem Urteil ist, dass es auf der bisher umfangreichsten
Tatsachenerhebung beruht. In einer bundesweiten Befragung hatte das Gericht
100 Suchtfachkliniken und über 600 Betreuungsgerichte zu Spielsucht
allgemein, sowie explizit zu den Suchtgefahren von Lotterien befragt.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurde die Begründung der ,Lottosucht' ad
absurdum geführt.
Über die Tipp24 SE: Die Tipp24 SE (vormals Tipp24 AG) wurde im September
1999 gegründet und hält Beteiligungen an einer Reihe von Gesellschaften in
Spanien, Italien und Großbritannien, die die Teilnahme an Glücksspielen aus
dem Lotteriebereich über das Internet ermöglichen, insbesondere über die
Websites www.ventura24.es, www.giochi24.it, www.mylotto24.co.uk und
www.tipp24.com. Seit Gründung bis Ende 2008 vermittelte die Tipp24 SE mehr
als 1,5 Mrd. Euro an staatliche Lotteriegesellschaften, zuletzt mehr als
330 Mio. Euro pro Jahr. Nach dem erfolgreichen Börsengang in 2005 (Prime
Standard) wurde das Unternehmen im Juni 2009 in den SDAX aufgenommen und
firmiert seit Dezember 2009 als europäische Aktiengesellschaft.
Pressekontakt:
Tipp24 SE
Andrea Fratini
Leitung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: +49 40 32 55 33-660
E-Mail: presse@tipp24.de
Internet: www.tipp24.de/presse/
Ende der Corporate News
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16.05.2012 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
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Straßenbahnring 11
20251 Hamburg
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Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard);
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170341 16.05.2012
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Verlängerung des Glücksspielstaatsvertrags
16.05.2012 / 15:08
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europarechtswidrig
- Gericht kommt neuem Staatsvertrag zuvor
(Hamburg, 16. Mai 2012) Das in Landesgesetzen fortgeführte Internetverbot
des Ende 2011 ausgelaufenen Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) ist
europarechtswidrig und unanwendbar. Das hat das Landgericht Bremen jetzt
entschieden und ein einstweiliges Verbot gegen Tipp24 Deutschland
aufgehoben, in Bremen staatliches Lotto über das Internet zu vermitteln.
Tipp24 vermittelt seit Februar 2012 auf der Website www.lotto24.de
Spielscheine für Lotto, seitdem dieses durch das Glücksspielgesetz
Schleswig-Holsteins wieder zugelassen ist.
Lotto Bremen wollte diese Konkurrenz im Internet für Bremen verhindern. Das
Gericht sah hierfür keinen Grund. Das Internetverbot für die
Glücksspielveranstaltung und -vermittlung ist nicht mehr anwendbar, da der
Glücksspielstaatsvertrag Ende 2011 ausgelaufen ist. Das Bremische
Glücksspielgesetz wurde nicht bei der EU-Kommission notifiziert, obwohl
dieses nach der EU-Informationsrichtlinie erforderlich gewesen wäre. Die
Verlängerung des Internetverbots im Bremischen Gesetz verstößt daher gegen
Europarecht. Das Landgericht bezog sich auf ein Urteil des
Bundesgerichtshofs. Dieser hatte bereits 2011 darauf hingewiesen, dass
landesgesetzliche Verschärfungen des Glücksspielstaatsvertrags ohne
vorheriges EU-Notifizierungsverfahren nicht wirksam umgesetzt werden
können.
In allen Bundesländern - mit Ausnahme Schleswig-Holsteins - gibt es
vergleichbare Ausführungsgesetze, die die Vorschriften des ausgelaufenen
Glücksspielstaatsvertrages bis zu einer Neuregelung verlängern. Da keines
dieser Gesetze bei der EU-Kommission notifiziert wurde, dürften die Gesetze
nun allesamt europarechtswidrig und weitgehend unanwendbar sein.
Magnus von Zitzewitz, Geschäftsführer Tipp24 Deutschland: 'Das Gericht hat
unsere Auffassung zur Unanwendbarkeit des Internetverbots bestätigt. Damit
ist erneut gerichtlich festgestellt worden, dass Online-Lotto erlaubt ist.'
In der bisher einzigen rechtskräftigen Entscheidung zur
Internet-Lotterievermittlung hatte das Verwaltungsgericht Halle bereits am
11. November 2010 sämtliche Restriktionen des Glücksspiel-Staatsvertrags
für unanwendbar erklärt. Damit folgte das Gericht den Vorgaben des
Europäischen Gerichtshofs. Dieser hatte zentrale Beschränkungen des GlüStV
aufgrund mangelnder Kohärenz und Systematik bereits am 8. September 2010
für unanwendbar erklärt. Eines der wesentlichen Argumente, das das
Verwaltungsgericht Halle in seinem grundlegenden Feststellungsurteil
hervorhob, ist, dass Lotto keine erkennbaren Suchtgefahren birgt - auch
nicht bei der Internetvermittlung. Hiermit enttarnte das Gericht die
Monopolbegründung der Restriktionen des GlüStV.
Das Besondere an jenem Urteil ist, dass es auf der bisher umfangreichsten
Tatsachenerhebung beruht. In einer bundesweiten Befragung hatte das Gericht
100 Suchtfachkliniken und über 600 Betreuungsgerichte zu Spielsucht
allgemein, sowie explizit zu den Suchtgefahren von Lotterien befragt.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurde die Begründung der ,Lottosucht' ad
absurdum geführt.
Über die Tipp24 SE: Die Tipp24 SE (vormals Tipp24 AG) wurde im September
1999 gegründet und hält Beteiligungen an einer Reihe von Gesellschaften in
Spanien, Italien und Großbritannien, die die Teilnahme an Glücksspielen aus
dem Lotteriebereich über das Internet ermöglichen, insbesondere über die
Websites www.ventura24.es, www.giochi24.it, www.mylotto24.co.uk und
www.tipp24.com. Seit Gründung bis Ende 2008 vermittelte die Tipp24 SE mehr
als 1,5 Mrd. Euro an staatliche Lotteriegesellschaften, zuletzt mehr als
330 Mio. Euro pro Jahr. Nach dem erfolgreichen Börsengang in 2005 (Prime
Standard) wurde das Unternehmen im Juni 2009 in den SDAX aufgenommen und
firmiert seit Dezember 2009 als europäische Aktiengesellschaft.
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170341 16.05.2012