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DGAP-WpÜG: Korrekturmeldung; AT0000A0E9W5

Veröffentlicht am 07.06.2013, 16:00
Aktualisiert 07.06.2013, 16:04
Zielgesellschaft: S&T AG; Bieter: grosso holding Gesellschaft mbH

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Korrektur der Veröffentlichung vom 06. Juni 2013 über die Erlangung der der

Kontrolle über die S&T AG gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 des

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) und § 2 Nr. 6

WpÜG-AnwendbarkeitsVO:

Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über die S&T AG gem. § 35 Abs.

1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

(WpÜG) und § 2 Nr. 6 WpÜG-AnwendbarkeitsVO

Bieter:

grosso holding Gesellschaft mbH, Walfischgasse 5, 1015 Wien, FN 123293p

Zielgesellschaft:

S&T AG, Industriezeile 35, A-4021 Linz

Angaben des Bieters:

grosso holding Gesellschaft mbH, Walfischgasse 5, 1015 Wien, Österreich, FN

123293p, ('Bieter') hält unmittelbar 6.074.039 Stückaktien der S&T AG mit

Sitz in Linz ('S&T') mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR

1,00 je Aktie (ISIN AT0000A0E9W5)

(nachfolgend die 'S&T-Aktien'). Dies entspricht einem Stimmrechtsanteil

von 15,44 %.

Da die S&T ihren Sitz in Österreich hat, die Aktien der S&T jedoch

ausschließlich zum Handel an einem regulierten Markt in Deutschland

zugelassen sind, ist österreichisches Recht für die Frage des Bestehens der

Angebotspflicht anzuwenden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') ist gemäß § 2

Abs. 3 Nr. 2 WpÜG i.V.m. § 1 Abs. 3 WpÜG für Fragen der Gegenleistung, des

Inhalts der Angebotsunterlage sowie des Angebotsverfahrens zuständig. Diese

Fragen sind nach den Vorschriften des WpÜG sowie nach § 2

WpÜG-AnwendbarkeitsVO von der BaFin zu beurteilen.

Die Frage der Angebotspflicht richtet sich nach österreichischem Recht. Mit

Bescheid vom 08. Mai 2013 hat der 2. Senat der österreichischen

Übernahmekommission ('Kommission') gemäß § 26b i.V.m. § 33 des

österreichischen Übernahmegesetzes ('ÜbG') entschieden, dass der Bieter

gemeinsam mit (i) Quanmax Inc. 5F. No. 415, Ti-Ding Blvd. Sec. 2, NeiHu

District, Taipei, Taiwan 114, ('Quanmax T'), die unmittelbar 1.300.000

S&T-Aktien, was einem Stimmrechtsanteil von 3,31 % entspricht, hält, und

(ii) Quanmax Malaysia Sdn. Bhd., Lorong Perusahaan, Plot 13600 Penang

Malaysia ('Quanmax M'), die unmittelbar 11.160.877 S&T-Aktien, was einem

Stimmrechtsanteil von 28,37% entspricht, hält und (iii) Hannes

Niederhauser, Lärchenauerstraße 36d, A-4060 Leonding, Österreich

('Niederhauser', gemeinsam mit Quanmax T und Quanmax M die 'Weiteren

Kontrollierenden Rechtsträger'), der unmittelbar 902.627 S&T-Aktien, was

einem Stimmrechtsanteil von 2,29% entspricht, hält, als gemeinsam

vorgehender Rechtsträger gem. § 1 Z 6 ÜbG zu qualifizieren ist. Dies hat

zur Folge, dass die vom Bieter und den Weiteren Kontrollierenden

Rechtsträgern gehaltenen Beteiligungen an der S&T AG wechselseitig

zugerechnet werden gem. § 23 Abs. 1 ÜbG und somit der Stimmrechtsanteil als

gemeinsam vorgehender Rechtsträger insgesamt 49,41% (39.337.459

Stimmrechte) beträgt. Gemäß § 23 Abs. 3 ÜbG i.V.m. § 27b ÜbG sind der

Bieter und die Weiteren Kontrollierenden Rechtsträger zur Stellung eines

Übernahmeangebots (Pflichtangebots) verpflichtet. Gemäß Bescheids der

Kommission hat sich das Übernahmeangebot ausschließlich an die Aktionäre

der S&T zu richten, die vor Eintragung der Verschmelzung mit der S&T System

Integration & Technology Distribution AG in das Firmenbuch der S&T

(erfolgte am 12. Dezember 2012) Aktionäre der S&T waren.

Gegen den Bescheid der Kommission vom 08. Mai 2013 ist die Beschwerde durch

den Bieter und die Weiteren Kontrollierenden Rechtsträger beim

österreichischen Verfassungsgerichtshof zulässig, wobei diese Beschwerde

innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides erhoben

werden muss und durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen ist.

Diese Veröffentlichung durch den Bieter erfolgt auch zugleich im Namen der

Weiteren Kontrollierenden Rechtsträger.

grosso holding Gesellschaft mbH wird gemeinsam mit den weiteren

kontrollierenden Rechtsträgern gem. § 35 Abs. 2 WpÜG nach Gestattung der

Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die BaFin ein Pflichtangebot

an die außenstehenden Aktionäre der S&T AG veröffentlichen. Die Weiteren

Kontrollierenden Rechtsträger werden also kein gesondertes Pflichtangebot

für die Aktien der S&T AG veröffentlichen.

Nach Gestattung durch die BaFin wird die Angebotsunterlage für das

Pflichtangebot gem. § 35 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 S. 1 WpÜG im Internet

unter

www.snt.at

und durch eine Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger über die

Bereithaltung der Angebotsunterlage zur kostenlosen Ausgabe veröffentlicht

werden.

Wichtiger Hinweis:

Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine

Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von S&T-Aktien dar. Die

das Pflichtangebot betreffenden Bestimmungen werden nach Gestattung der

Veröffentlichung durch die BaFin in der Angebotsunterlage mitgeteilt.

Investoren und Aktionären der S&T AG wird dringend empfohlen, die

Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem

Pflichtangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht

worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Ende der WpÜG-Meldung

07.06.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr Berlin,

Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart

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