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Urteil: Tübingen darf Verpackungssteuer erheben

Veröffentlicht am 24.05.2023, 17:21
Aktualisiert 24.05.2023, 17:30
© Shutterstock

TÜBINGEN/LEIPZIG (dpa-AFX) - Die Universitätsstadt Tübingen darf eine Verpackungssteuer auf Einwegbecher und Essensverpackungen erheben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden. Damit unterlag die Betreiberin einer McDonald's (NYSE:MCD) -Filiale in Tübingen, die unterstützt von dem Fast-Food-Konzern gegen die kommunale Verpackungssteuersatzung geklagt hatte (Az.: BVerwG 9 CN 1.22). In der Vorinstanz beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hatte sich McDonald's noch durchgesetzt.

Seit Anfang 2022 werden in Tübingen je 50 Cent für Einweggeschirr und Einwegverpackungen sowie 20 Cent für Einwegbesteck fällig, höchstens aber 1,50 Euro pro "Einzelmahlzeit". Zahlen müssen die Verkäufer der Speisen und Getränke - nach Angaben der Stadt rund 440 Betriebe in Tübingen. Wegen des laufenden Rechtsstreits wurden bisher aber noch keine Steuern eingezogen. Ziel der Stadt ist es, über die Steuer für weniger Müll im öffentlichen Raum zu sorgen.

Nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts hat Tübingen die Kompetenz, eine solche Steuer zu erheben. Speisen zum Mitnehmen würden "typischerweise" sehr bald gegessen und bleiben damit meist im Gemeindegebiet. Es handele sich also um eine örtliche Steuer. Die Satzung stehe zudem nicht im Widerspruch zu den Abfallregeln des Bundes. Beide verfolgten exakt dasselbe Ziel - nämlich die Vermeidung von Abfall. Einzelne Punkte der Satzung erklärten die Bundesrichter allerdings für nichtig, etwa weil der Begriff "Einzelmahlzeit" zu unbestimmt war.

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