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Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf volle Mietkostenübernahme

Veröffentlicht am 14.11.2017, 12:01
© Reuters. A social code book of German law and constitutional court files are pictured before hearing about child allowances included in Hartz IV unemployment benefits in Karlsruhe

Karlsruhe (Reuters) - Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf ein vollständige Übernahme ihrer Mietkosten.

© Reuters. A social code book of German law and constitutional court files are pictured before hearing about child allowances included in Hartz IV unemployment benefits in Karlsruhe

Jobcenter müssten lediglich die Kosten für angemessenen Wohnraum übernehmen, entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag. Die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ergebe "keine Verpflichtung, jedwede Unterkunft staatlich zu finanzieren und Mietkosten unbegrenzt zu erstatten". Es sei nicht zu beanstanden, wenn bei der Berechnung auf das untere Preissegment für vergleichbare Unterkünfte am jeweiligen Wohnort abgestellt werde. Die Verfassungsbeschwerde einer Hartz-IV-Empfängerin aus Freiburg wurde damit nicht angenommen.

Grundsätzlich übernehmen die Jobcenter die Kosten für anfallende Kaltmiete und Heizung von Hartz-IV-Empfängern laut Sozialgesetzbuch nur "soweit diese angemessen sind". Die Beschwerdeführerin bezog seit 2005 Arbeitslosengeld II und bewohnte seit 1985 alleine eine 77 Quadratmeter große Wohnung. Ab 2008 erstattete das Jobcenter die Kaltmiete nicht mehr vollständig. 2011 zahlte die Mieterin 524 Euro kalt, das Jobcenter erstattete 364 Euro. Die Sozialgerichte bestätigten die Berechnung. Die dagegen eingereichte Verfassungsbeschwerde blieb jetzt ebenfalls erfolglos.

Der Begriff der Angemessenheit sei zwar unbestimmt, werde aber "der Vielfältigkeit der Lebenssachverhalte" gerecht, heißt es im einstimmigen Beschluss der Kammer. Außerdem könne sich der Leistungsberechtigte auf die Reduzierung einstellen. Er werde aufgefordert, sich in angemessener Frist eine neue Unterkunft zu suchen. In dieser Aufforderung werde auch aufgeführt, welchen Mietpreis das örtliche Jobcenter für angemessen erachte. (AZ: 1 BvR 617/14)

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