SCHLESWIG (dpa-AFX) - Wer einen Gebrauchtwagen kauft und erst nach der eigenen Reparatur eines Mangels die Rücknahme verlangt, hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das entschied das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil (Urteil vom 21.12.2012, Az. 3 U 22/12). Der Kläger hatte ein gebrauchtes Auto im Internet ersteigert. Der Verkäufer hatte Garantie und Rücknahme ausgeschlossen und auf defekte Glühkerzen hingewiesen. Der Kläger entdeckte nach dem Kauf ein fachwidrig aufgebohrtes Glühkerzen-Gewinde, beseitigte den Mangel und wollte acht Monate danach vom Kauf zurücktreten. Laut Gericht war das Auto aber nicht mangelhaft, da der Mangel schon behoben war./msf/DP/stk