Zielgesellschaft: Loewe AG; Bieter: Loewe Beteiligungs GmbH
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Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der
Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der Loewe
AG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die 'BaFin') hat mit
Bescheid vom 12. August 2013 die Loewe Beteiligungs GmbH mit Sitz in
Guiolletstraße 54, 60325 Frankfurt am Main, (die 'Antragstellerin') gemäß §
37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der
Kontrollerlangung, der Übermittlung einer Angebotsunterlage an die BaFin
und der Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der
Loewe AG befreit.
Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:
1. Die Loewe Beteiligungs GmbH wird hinsichtlich der voraussichtlichen
Kontrollerlangung durch den treuhänderischen Erwerb von 1.585.030 Stück
Aktien an der Loewe AG, Kronach, aufgrund des als 'Instructions and
Trust Agreement for Shares in LOEWE AG' bezeichneten Treuhandvertrages
mit der Sharp Corporation, Osaka, Japan und Sharp International Finance
(U.K.) Plc., Uxbridge, Vereinigtes Königreich, sowie der Loewe AG,
Kronach, vom 09./12. Juli 2013 gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den
Pflichten, die Kontrollerlangung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu
veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Abs.
2 Nr. 3 VwVfG für den Fall, dass die Antragstellerin nicht bis zum 30.
Juni 2014 ihren Stimmrechtsanteil unter 30% der Stimmrechte an der
Loewe AG gesenkt hat.
3. Der Widerruf der Befreiung bleibt gemäß § 36 Abs. 2 Nr.3 VwVfG
weiterhin für den Fall vorbehalten, dass die Antragstellerin eine
dauerhafte und erhebliche Änderung der unternehmerischen Ausrichtung
der Loewe AG herbeiführt.
4. Die Befreiung gemäß Ziffer 1) ergeht ferner mit den Auflagen (§ 36 Abs.
2 Nr. 4 VwVfG),
(a) dass die Antragstellerin der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht den Zeitpunkt des Absenkens des
Stimmrechtsanteils unter 30% unverzüglich mitteilt und nachweist,
(b) dass die Antragstellerin der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht jegliche Änderung an
aa) dem als 'Instructions and Trust Agreement for Shares in LOEWE AG'
bezeichneten Treuhandvertrag mit der Sharp Corporation, Osaka, Japan und
der Sharp International Finance (U.K.) Plc., Uxbridge, Vereinigtes
Königreich, sowie der Loewe AG, Kronach, vom 09./12. Juli 2013
sowie an
bb) dem am 07./21. März 2013 abgeschlossenen Treuhandvertrag mit Herrn Dr.
Rainer Hecker, Frau Helga Hecker und der J&A Vermögensverwaltungs GmbH,
Mannheim,
unverzüglich mitteilt und durch geeignete Nachweise belegt.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
1. Am 16. Juli 2013 gab die Loewe AG bekannt, dass das Amtsgericht Coburg
den Anträgen der Loewe AG und der Loewe Opta GmbH, eine Sanierung in
Eigenverwaltung unter Nutzung des Schutzschirmverfahrens durchzuführen,
zugestimmt hat.
2. Die Antragstellerin schloss mit Aktionären der Loewe AG
Treuhandverträge ab, in denen die Antragstellerin jeweils als
Treuhänderin fungiert. Im Einzelnen handelt es sich um folgende
Treuhandverträge:
a) Am 07./21. März 2013 schloss die Antragstellerin mit Herrn Dr. Rainer
Hecker, Frau Helga Hecker und der J&A Vermögensverwaltungs GmbH,
Mannheim und der Loewe AG einen Treuhandvertrag (der 'Treuhandvertrag
Hecker').
b) Am 09./12. Juli 2013 schloss die Antragstellerin mit der Sharp
Corporation, Osaka, Japan und mit der Sharp International Finance
(U.K.) Plc., Uxbridge, Vereinigtes Königreich, sowie der Loewe AG eine
als 'Instructions and Trust Agreement for Shares in LOEWE AG'
bezeichnete Vereinbarung (der 'Treuhandvertrag Sharp').
In den Treuhandverträgen ist jeweils in der Präambel niedergelegt, dass
Kreditgeber der Loewe AG die Fortführung von Finanzierungsmaßnahmen von der
störungsfreien Umsetzung eines sogenannten Investitionsprozesses mit dem
Ziel der Beteiligung eines strategischen Investors und einer Stärkung des
Eigenkapitals im Loewe-Konzern ('M&A-Prozess') abhängig machen. Zu diesem
Zweck wurden Aktienpakete der genannten Aktionäre an der Loewe AG in eine
Treuhand überführt. In der jeweiligen Treuhandvereinbarung beauftragen die
Treugeber die Antragstellerin, die Rechte an den Aktien an der Loewe AG als
Treugut nach Maßgabe der jeweiligen Treuhandvereinbarung auszuüben und
dabei alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, eine
störungsfreie Umsetzung der M&A-Prozesses zu ermöglichen.
3. Im Fall des Treuhandvertrages Hecker liegen die im Rahmen des
dinglichen Geschäfts übertragenen Anteile unterhalb einer Beteiligung
von 30% der Stimmrechte an der Loewe AG. Hingegen wird im Fall des
Treuhandvertrages Sharp diese Beteiligung überschritten und die
Übereignung eines Teils der Anteile daher aufschiebend bedingt auf eine
Befreiung der Antragstellerin von der Angebotspflicht nach § 35 Abs. 1
und Abs. 2 WpÜG durch die BaFin vereinbart. Der Treuhandvertrag Hecker
sieht eine entsprechende Klausel für den Fall vor, dass weitere Aktien
zum bereits vorhandenen Treugut hinzutreten.
4. Im Rahmen der Treuhandverträge werden die Stimmrechte nach
pflichtgemäßem Ermessen ausgeübt, außerhalb der Treuhandaufträge ist
dies nur nach Weisung des jeweiligen Treugebers zulässig. Außerhalb der
Ermöglichung und Umsetzung des M&A-Prozesses ermächtigen die
Treuhandverträge daher nicht zu einem unternehmerischen Einfluss auf
die Loewe AG. Die Antragstellerin ist gemäß den Regelungen in den
Treuhandverträgen verpflichtet, über alle Zahlungen und sonstige
Leistungen, die ihr als Treuhänderin zufließen, den Treugebern
gegenüber Rechenschaft abzulegen und die erhaltenen Leistungen an diese
auszukehren.
5. Ebenfalls können nach dem Treuhandvertrag Sharp bis zur erfolgten
Befreiung die aus dem Erwerb folgenden Stimmrechte nur nach Weisung der
Treugeber ausgeübt werden.
6. Die Treuhandverträge werden durch Zweckerreichung in Form des
Abschlusses des M&A-Prozesses, spätestens aber zum 30. Juni 2014
beendet.
7. Die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Befreiung
der Antragstellerin nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten der § 35
Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG liegen vor und das Interesse der Antragstellerin
an einer Befreiung von der Verpflichtung zum Angebot überwiegt das
Interesse der anderen Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot.
8. Der Antrag ist zulässig und nach § 37 Abs. 1 2. Alt. WpÜG aufgrund der
Zielsetzung der Kontrollerlangung begründet. Denn die von der
Antragstellerin verfolgten Ziele bestehen in der Erfüllung des
jeweiligen Treuhandauftrages aus den beiden Treuhandverträgen. Diese
zielen nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf die Gewinnung eines
Investors für die Loewe AG unabhängig von dessen Person oder der
derzeitigen oder künftigen Geschäftsausrichtung der Zielgesellschaft
ab. Damit entspricht die Interessenlage derjenigen bei einem
Absicherungsgeschäft, bei dem der Sicherungsnehmer regelmäßig keinen
Einfluss auf die Geschäftsführung der Zielgesellschaft ausüben will,
sondern allein Sicherungsinteressen verfolgt. Die Eigentümerstellung
ist daher durch den Sicherungszweck inhaltlich und typischerweise auch
zeitlich begrenzt.
9. Eine vergleichbare Beschränkung der Rechtsstellung findet sich auch im
vorliegenden Fall, denn nach Maßgabe der Treuhandverträge sind die
Stimmrechte der Antragstellerin auf die Erreichung der störungsfreien
Umsetzung des M&A-Prozesses begrenzt. Einen unternehmerischen Einfluss
darf die Antragstellerin daher gerade nicht ausüben, ohne die vorherige
Zustimmung oder Weisung der Treugeber zu besitzen. Auch ist die
Position der Antragstellerin in Bezug auf die Loewe AG von vornherein
zeitlich begrenzt.
10. Damit hat die Übertragung von Aktien und damit verbundenen Stimmrechten
an der Loewe AG auf die Antragstellerin keine Änderung der
Geschäftsausrichtung der Loewe AG zur Folge, die für Zwecke des WpÜG
wesentlich wäre.
11. Solange Vorkehrungen zur Einhaltung der vertraglichen Abreden bestehen,
ist eine Neubewertung der Investitionsentscheidung durch die
außenstehenden Aktionäre nicht geboten. Diese Vorkehrungen werden durch
die Nebenbestimmungen getroffen, die auf folgender Rechtsgrundlage
beruhen: § 36 Abs. 2 VwVfG.
12. Unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen überwiegt daher das
Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung von der
Angebotspflicht das Interesse der anderen Aktionäre daran, ein
Pflichtangebot unterbreitet zu erhalten.
16. August 2013
Loewe Beteiligungs GmbH
Ende der WpÜG-Meldung
16.08.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der
Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der Loewe
AG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die 'BaFin') hat mit
Bescheid vom 12. August 2013 die Loewe Beteiligungs GmbH mit Sitz in
Guiolletstraße 54, 60325 Frankfurt am Main, (die 'Antragstellerin') gemäß §
37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der
Kontrollerlangung, der Übermittlung einer Angebotsunterlage an die BaFin
und der Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der
Loewe AG befreit.
Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:
1. Die Loewe Beteiligungs GmbH wird hinsichtlich der voraussichtlichen
Kontrollerlangung durch den treuhänderischen Erwerb von 1.585.030 Stück
Aktien an der Loewe AG, Kronach, aufgrund des als 'Instructions and
Trust Agreement for Shares in LOEWE AG' bezeichneten Treuhandvertrages
mit der Sharp Corporation, Osaka, Japan und Sharp International Finance
(U.K.) Plc., Uxbridge, Vereinigtes Königreich, sowie der Loewe AG,
Kronach, vom 09./12. Juli 2013 gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den
Pflichten, die Kontrollerlangung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu
veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Abs.
2 Nr. 3 VwVfG für den Fall, dass die Antragstellerin nicht bis zum 30.
Juni 2014 ihren Stimmrechtsanteil unter 30% der Stimmrechte an der
Loewe AG gesenkt hat.
3. Der Widerruf der Befreiung bleibt gemäß § 36 Abs. 2 Nr.3 VwVfG
weiterhin für den Fall vorbehalten, dass die Antragstellerin eine
dauerhafte und erhebliche Änderung der unternehmerischen Ausrichtung
der Loewe AG herbeiführt.
4. Die Befreiung gemäß Ziffer 1) ergeht ferner mit den Auflagen (§ 36 Abs.
2 Nr. 4 VwVfG),
(a) dass die Antragstellerin der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht den Zeitpunkt des Absenkens des
Stimmrechtsanteils unter 30% unverzüglich mitteilt und nachweist,
(b) dass die Antragstellerin der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht jegliche Änderung an
aa) dem als 'Instructions and Trust Agreement for Shares in LOEWE AG'
bezeichneten Treuhandvertrag mit der Sharp Corporation, Osaka, Japan und
der Sharp International Finance (U.K.) Plc., Uxbridge, Vereinigtes
Königreich, sowie der Loewe AG, Kronach, vom 09./12. Juli 2013
sowie an
bb) dem am 07./21. März 2013 abgeschlossenen Treuhandvertrag mit Herrn Dr.
Rainer Hecker, Frau Helga Hecker und der J&A Vermögensverwaltungs GmbH,
Mannheim,
unverzüglich mitteilt und durch geeignete Nachweise belegt.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
1. Am 16. Juli 2013 gab die Loewe AG bekannt, dass das Amtsgericht Coburg
den Anträgen der Loewe AG und der Loewe Opta GmbH, eine Sanierung in
Eigenverwaltung unter Nutzung des Schutzschirmverfahrens durchzuführen,
zugestimmt hat.
2. Die Antragstellerin schloss mit Aktionären der Loewe AG
Treuhandverträge ab, in denen die Antragstellerin jeweils als
Treuhänderin fungiert. Im Einzelnen handelt es sich um folgende
Treuhandverträge:
a) Am 07./21. März 2013 schloss die Antragstellerin mit Herrn Dr. Rainer
Hecker, Frau Helga Hecker und der J&A Vermögensverwaltungs GmbH,
Mannheim und der Loewe AG einen Treuhandvertrag (der 'Treuhandvertrag
Hecker').
b) Am 09./12. Juli 2013 schloss die Antragstellerin mit der Sharp
Corporation, Osaka, Japan und mit der Sharp International Finance
(U.K.) Plc., Uxbridge, Vereinigtes Königreich, sowie der Loewe AG eine
als 'Instructions and Trust Agreement for Shares in LOEWE AG'
bezeichnete Vereinbarung (der 'Treuhandvertrag Sharp').
In den Treuhandverträgen ist jeweils in der Präambel niedergelegt, dass
Kreditgeber der Loewe AG die Fortführung von Finanzierungsmaßnahmen von der
störungsfreien Umsetzung eines sogenannten Investitionsprozesses mit dem
Ziel der Beteiligung eines strategischen Investors und einer Stärkung des
Eigenkapitals im Loewe-Konzern ('M&A-Prozess') abhängig machen. Zu diesem
Zweck wurden Aktienpakete der genannten Aktionäre an der Loewe AG in eine
Treuhand überführt. In der jeweiligen Treuhandvereinbarung beauftragen die
Treugeber die Antragstellerin, die Rechte an den Aktien an der Loewe AG als
Treugut nach Maßgabe der jeweiligen Treuhandvereinbarung auszuüben und
dabei alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, eine
störungsfreie Umsetzung der M&A-Prozesses zu ermöglichen.
3. Im Fall des Treuhandvertrages Hecker liegen die im Rahmen des
dinglichen Geschäfts übertragenen Anteile unterhalb einer Beteiligung
von 30% der Stimmrechte an der Loewe AG. Hingegen wird im Fall des
Treuhandvertrages Sharp diese Beteiligung überschritten und die
Übereignung eines Teils der Anteile daher aufschiebend bedingt auf eine
Befreiung der Antragstellerin von der Angebotspflicht nach § 35 Abs. 1
und Abs. 2 WpÜG durch die BaFin vereinbart. Der Treuhandvertrag Hecker
sieht eine entsprechende Klausel für den Fall vor, dass weitere Aktien
zum bereits vorhandenen Treugut hinzutreten.
4. Im Rahmen der Treuhandverträge werden die Stimmrechte nach
pflichtgemäßem Ermessen ausgeübt, außerhalb der Treuhandaufträge ist
dies nur nach Weisung des jeweiligen Treugebers zulässig. Außerhalb der
Ermöglichung und Umsetzung des M&A-Prozesses ermächtigen die
Treuhandverträge daher nicht zu einem unternehmerischen Einfluss auf
die Loewe AG. Die Antragstellerin ist gemäß den Regelungen in den
Treuhandverträgen verpflichtet, über alle Zahlungen und sonstige
Leistungen, die ihr als Treuhänderin zufließen, den Treugebern
gegenüber Rechenschaft abzulegen und die erhaltenen Leistungen an diese
auszukehren.
5. Ebenfalls können nach dem Treuhandvertrag Sharp bis zur erfolgten
Befreiung die aus dem Erwerb folgenden Stimmrechte nur nach Weisung der
Treugeber ausgeübt werden.
6. Die Treuhandverträge werden durch Zweckerreichung in Form des
Abschlusses des M&A-Prozesses, spätestens aber zum 30. Juni 2014
beendet.
7. Die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Befreiung
der Antragstellerin nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten der § 35
Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG liegen vor und das Interesse der Antragstellerin
an einer Befreiung von der Verpflichtung zum Angebot überwiegt das
Interesse der anderen Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot.
8. Der Antrag ist zulässig und nach § 37 Abs. 1 2. Alt. WpÜG aufgrund der
Zielsetzung der Kontrollerlangung begründet. Denn die von der
Antragstellerin verfolgten Ziele bestehen in der Erfüllung des
jeweiligen Treuhandauftrages aus den beiden Treuhandverträgen. Diese
zielen nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf die Gewinnung eines
Investors für die Loewe AG unabhängig von dessen Person oder der
derzeitigen oder künftigen Geschäftsausrichtung der Zielgesellschaft
ab. Damit entspricht die Interessenlage derjenigen bei einem
Absicherungsgeschäft, bei dem der Sicherungsnehmer regelmäßig keinen
Einfluss auf die Geschäftsführung der Zielgesellschaft ausüben will,
sondern allein Sicherungsinteressen verfolgt. Die Eigentümerstellung
ist daher durch den Sicherungszweck inhaltlich und typischerweise auch
zeitlich begrenzt.
9. Eine vergleichbare Beschränkung der Rechtsstellung findet sich auch im
vorliegenden Fall, denn nach Maßgabe der Treuhandverträge sind die
Stimmrechte der Antragstellerin auf die Erreichung der störungsfreien
Umsetzung des M&A-Prozesses begrenzt. Einen unternehmerischen Einfluss
darf die Antragstellerin daher gerade nicht ausüben, ohne die vorherige
Zustimmung oder Weisung der Treugeber zu besitzen. Auch ist die
Position der Antragstellerin in Bezug auf die Loewe AG von vornherein
zeitlich begrenzt.
10. Damit hat die Übertragung von Aktien und damit verbundenen Stimmrechten
an der Loewe AG auf die Antragstellerin keine Änderung der
Geschäftsausrichtung der Loewe AG zur Folge, die für Zwecke des WpÜG
wesentlich wäre.
11. Solange Vorkehrungen zur Einhaltung der vertraglichen Abreden bestehen,
ist eine Neubewertung der Investitionsentscheidung durch die
außenstehenden Aktionäre nicht geboten. Diese Vorkehrungen werden durch
die Nebenbestimmungen getroffen, die auf folgender Rechtsgrundlage
beruhen: § 36 Abs. 2 VwVfG.
12. Unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen überwiegt daher das
Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung von der
Angebotspflicht das Interesse der anderen Aktionäre daran, ein
Pflichtangebot unterbreitet zu erhalten.
16. August 2013
Loewe Beteiligungs GmbH
Ende der WpÜG-Meldung
16.08.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr Berlin,
Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart