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DGAP-WpÜG: Befreiung; DE0006494107

Veröffentlicht am 16.08.2013, 11:15
Zielgesellschaft: Loewe AG; Bieter: Loewe Beteiligungs GmbH

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der

Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der Loewe

AG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die 'BaFin') hat mit

Bescheid vom 12. August 2013 die Loewe Beteiligungs GmbH mit Sitz in

Guiolletstraße 54, 60325 Frankfurt am Main, (die 'Antragstellerin') gemäß §

37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der

Kontrollerlangung, der Übermittlung einer Angebotsunterlage an die BaFin

und der Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der

Loewe AG befreit.

Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Loewe Beteiligungs GmbH wird hinsichtlich der voraussichtlichen

Kontrollerlangung durch den treuhänderischen Erwerb von 1.585.030 Stück

Aktien an der Loewe AG, Kronach, aufgrund des als 'Instructions and

Trust Agreement for Shares in LOEWE AG' bezeichneten Treuhandvertrages

mit der Sharp Corporation, Osaka, Japan und Sharp International Finance

(U.K.) Plc., Uxbridge, Vereinigtes Königreich, sowie der Loewe AG,

Kronach, vom 09./12. Juli 2013 gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den

Pflichten, die Kontrollerlangung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu

veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Abs.

2 Nr. 3 VwVfG für den Fall, dass die Antragstellerin nicht bis zum 30.

Juni 2014 ihren Stimmrechtsanteil unter 30% der Stimmrechte an der

Loewe AG gesenkt hat.

3. Der Widerruf der Befreiung bleibt gemäß § 36 Abs. 2 Nr.3 VwVfG

weiterhin für den Fall vorbehalten, dass die Antragstellerin eine

dauerhafte und erhebliche Änderung der unternehmerischen Ausrichtung

der Loewe AG herbeiführt.

4. Die Befreiung gemäß Ziffer 1) ergeht ferner mit den Auflagen (§ 36 Abs.

2 Nr. 4 VwVfG),

(a) dass die Antragstellerin der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht den Zeitpunkt des Absenkens des

Stimmrechtsanteils unter 30% unverzüglich mitteilt und nachweist,

(b) dass die Antragstellerin der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht jegliche Änderung an

aa) dem als 'Instructions and Trust Agreement for Shares in LOEWE AG'

bezeichneten Treuhandvertrag mit der Sharp Corporation, Osaka, Japan und

der Sharp International Finance (U.K.) Plc., Uxbridge, Vereinigtes

Königreich, sowie der Loewe AG, Kronach, vom 09./12. Juli 2013

sowie an

bb) dem am 07./21. März 2013 abgeschlossenen Treuhandvertrag mit Herrn Dr.

Rainer Hecker, Frau Helga Hecker und der J&A Vermögensverwaltungs GmbH,

Mannheim,

unverzüglich mitteilt und durch geeignete Nachweise belegt.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

1. Am 16. Juli 2013 gab die Loewe AG bekannt, dass das Amtsgericht Coburg

den Anträgen der Loewe AG und der Loewe Opta GmbH, eine Sanierung in

Eigenverwaltung unter Nutzung des Schutzschirmverfahrens durchzuführen,

zugestimmt hat.

2. Die Antragstellerin schloss mit Aktionären der Loewe AG

Treuhandverträge ab, in denen die Antragstellerin jeweils als

Treuhänderin fungiert. Im Einzelnen handelt es sich um folgende

Treuhandverträge:

a) Am 07./21. März 2013 schloss die Antragstellerin mit Herrn Dr. Rainer

Hecker, Frau Helga Hecker und der J&A Vermögensverwaltungs GmbH,

Mannheim und der Loewe AG einen Treuhandvertrag (der 'Treuhandvertrag

Hecker').

b) Am 09./12. Juli 2013 schloss die Antragstellerin mit der Sharp

Corporation, Osaka, Japan und mit der Sharp International Finance

(U.K.) Plc., Uxbridge, Vereinigtes Königreich, sowie der Loewe AG eine

als 'Instructions and Trust Agreement for Shares in LOEWE AG'

bezeichnete Vereinbarung (der 'Treuhandvertrag Sharp').

In den Treuhandverträgen ist jeweils in der Präambel niedergelegt, dass

Kreditgeber der Loewe AG die Fortführung von Finanzierungsmaßnahmen von der

störungsfreien Umsetzung eines sogenannten Investitionsprozesses mit dem

Ziel der Beteiligung eines strategischen Investors und einer Stärkung des

Eigenkapitals im Loewe-Konzern ('M&A-Prozess') abhängig machen. Zu diesem

Zweck wurden Aktienpakete der genannten Aktionäre an der Loewe AG in eine

Treuhand überführt. In der jeweiligen Treuhandvereinbarung beauftragen die

Treugeber die Antragstellerin, die Rechte an den Aktien an der Loewe AG als

Treugut nach Maßgabe der jeweiligen Treuhandvereinbarung auszuüben und

dabei alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, eine

störungsfreie Umsetzung der M&A-Prozesses zu ermöglichen.

3. Im Fall des Treuhandvertrages Hecker liegen die im Rahmen des

dinglichen Geschäfts übertragenen Anteile unterhalb einer Beteiligung

von 30% der Stimmrechte an der Loewe AG. Hingegen wird im Fall des

Treuhandvertrages Sharp diese Beteiligung überschritten und die

Übereignung eines Teils der Anteile daher aufschiebend bedingt auf eine

Befreiung der Antragstellerin von der Angebotspflicht nach § 35 Abs. 1

und Abs. 2 WpÜG durch die BaFin vereinbart. Der Treuhandvertrag Hecker

sieht eine entsprechende Klausel für den Fall vor, dass weitere Aktien

zum bereits vorhandenen Treugut hinzutreten.

4. Im Rahmen der Treuhandverträge werden die Stimmrechte nach

pflichtgemäßem Ermessen ausgeübt, außerhalb der Treuhandaufträge ist

dies nur nach Weisung des jeweiligen Treugebers zulässig. Außerhalb der

Ermöglichung und Umsetzung des M&A-Prozesses ermächtigen die

Treuhandverträge daher nicht zu einem unternehmerischen Einfluss auf

die Loewe AG. Die Antragstellerin ist gemäß den Regelungen in den

Treuhandverträgen verpflichtet, über alle Zahlungen und sonstige

Leistungen, die ihr als Treuhänderin zufließen, den Treugebern

gegenüber Rechenschaft abzulegen und die erhaltenen Leistungen an diese

auszukehren.

5. Ebenfalls können nach dem Treuhandvertrag Sharp bis zur erfolgten

Befreiung die aus dem Erwerb folgenden Stimmrechte nur nach Weisung der

Treugeber ausgeübt werden.

6. Die Treuhandverträge werden durch Zweckerreichung in Form des

Abschlusses des M&A-Prozesses, spätestens aber zum 30. Juni 2014

beendet.

7. Die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Befreiung

der Antragstellerin nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten der § 35

Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG liegen vor und das Interesse der Antragstellerin

an einer Befreiung von der Verpflichtung zum Angebot überwiegt das

Interesse der anderen Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot.

8. Der Antrag ist zulässig und nach § 37 Abs. 1 2. Alt. WpÜG aufgrund der

Zielsetzung der Kontrollerlangung begründet. Denn die von der

Antragstellerin verfolgten Ziele bestehen in der Erfüllung des

jeweiligen Treuhandauftrages aus den beiden Treuhandverträgen. Diese

zielen nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf die Gewinnung eines

Investors für die Loewe AG unabhängig von dessen Person oder der

derzeitigen oder künftigen Geschäftsausrichtung der Zielgesellschaft

ab. Damit entspricht die Interessenlage derjenigen bei einem

Absicherungsgeschäft, bei dem der Sicherungsnehmer regelmäßig keinen

Einfluss auf die Geschäftsführung der Zielgesellschaft ausüben will,

sondern allein Sicherungsinteressen verfolgt. Die Eigentümerstellung

ist daher durch den Sicherungszweck inhaltlich und typischerweise auch

zeitlich begrenzt.

9. Eine vergleichbare Beschränkung der Rechtsstellung findet sich auch im

vorliegenden Fall, denn nach Maßgabe der Treuhandverträge sind die

Stimmrechte der Antragstellerin auf die Erreichung der störungsfreien

Umsetzung des M&A-Prozesses begrenzt. Einen unternehmerischen Einfluss

darf die Antragstellerin daher gerade nicht ausüben, ohne die vorherige

Zustimmung oder Weisung der Treugeber zu besitzen. Auch ist die

Position der Antragstellerin in Bezug auf die Loewe AG von vornherein

zeitlich begrenzt.

10. Damit hat die Übertragung von Aktien und damit verbundenen Stimmrechten

an der Loewe AG auf die Antragstellerin keine Änderung der

Geschäftsausrichtung der Loewe AG zur Folge, die für Zwecke des WpÜG

wesentlich wäre.

11. Solange Vorkehrungen zur Einhaltung der vertraglichen Abreden bestehen,

ist eine Neubewertung der Investitionsentscheidung durch die

außenstehenden Aktionäre nicht geboten. Diese Vorkehrungen werden durch

die Nebenbestimmungen getroffen, die auf folgender Rechtsgrundlage

beruhen: § 36 Abs. 2 VwVfG.

12. Unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen überwiegt daher das

Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung von der

Angebotspflicht das Interesse der anderen Aktionäre daran, ein

Pflichtangebot unterbreitet zu erhalten.

16. August 2013

Loewe Beteiligungs GmbH

Ende der WpÜG-Meldung

16.08.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr Berlin,

Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart

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